AsylG: Berufungszulassung und Prozesskostenhilfe mangels Darlegung von Zulassungsgründen abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Kläger begehrten Prozesskostenhilfe und die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des VG Düsseldorf in einem asylrechtlichen Verfahren. Das OVG NRW lehnte PKH ab, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht bot. Der Zulassungsantrag scheiterte sowohl an einer nicht entscheidungserheblich formulierten Grundsatzfrage als auch an nicht durchgreifenden Gehörsrügen. Die behaupteten Gehörsverstöße wurden u. a. wegen Unerheblichkeit, Ausforschungsbeweisanträgen, mangelnder Substantiierung und fehlender Darlegung einer Überraschungsentscheidung verneint.
Ausgang: Prozesskostenhilfe und Antrag auf Zulassung der Berufung wurden mangels Erfolgsaussicht bzw. fehlender Zulassungsgründe abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt eine konkret formulierte, klärungsbedürftige und klärungsfähige, über den Einzelfall hinaus bedeutsame Rechts- oder Tatsachenfrage voraus, deren Entscheidungserheblichkeit dargelegt wird.
Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert konkrete Anhaltspunkte aus benannten Erkenntnisquellen dafür, dass die entscheidungserheblichen Tatsachen einer abweichenden Würdigung zugänglich sind.
Die Zurückweisung verspäteten Vorbringens nach § 87b Abs. 3 VwGO kann die Erheblichkeit eines hierauf bezogenen Beweisangebots entfallen lassen; eine Gehörsverletzung liegt dann nur vor, wenn die Nichtberücksichtigung prozessrechtlich keine Stütze findet und die Beweistatsache nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts erheblich ist.
Beweisanträge sind als Ausforschungsbegehren unzulässig, wenn sie ohne Mindestsubstantiierung des behaupteten Krankheitsbildes und ohne tatsächliche Grundlage allein der Ermittlung erst zu begründender Tatsachen dienen sollen.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör begründet grundsätzlich keine Pflicht des Gerichts, Beteiligte vorab mit der beabsichtigten Würdigung ihres Vorbringens zu konfrontieren; eine Hinweispflicht besteht nur zur Vermeidung einer für gewissenhafte Prozessbeteiligte nicht vorhersehbaren Überraschungsentscheidung.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 17 K 7505/21.A
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt I., L., wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger zu je 1/5.
Gründe
I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren war abzulehnen, weil die von den Klägern beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgend unter III. genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
II. Die Erklärung der Kläger im Schriftsatz vom 15. Juli 2024, sie nähmen den Antrag auf Berufungszulassung zurück, soweit sie die Anerkennung als Asylberechtigte, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Zuerkennung von subsidiärem Schutz begehrten, entfaltet keine rechtliche Wirkung, da diese Anträge nicht Streitgegenstand waren.
III. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine bisher obergerichtlich nicht geklärte tatsächliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer entsprechenden Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie auf ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2018 - 4 A 3232/18.A -, juris Rn. 2 f., m. w. N.
Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2017 ‑ 4 A 685/14.A -, juris Rn. 5 f., m. w. N.
Diesen Anforderungen genügt die Antragsbegründung mit der von den Klägern formulierten Frage nicht. Sie halten für klärungsbedürftig,
ob einer achtköpfigen Familie mit nur einer arbeitsfähigen erwachsenen Person im Fall ihrer Rückkehr in den Libanon ohne dortigen Familienverband eine Verelendung im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aus dem Urteil M. S. S. gg. Belgien und Griechenland droht.
Die Kläger zeigen bereits die Entscheidungserheblichkeit der Frage nicht auf. Darin wird ein Sachverhalt unterstellt, der der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht zu Grunde liegt. Dieses hat u. a. ausgeführt, es sei nicht davon auszugehen, dass die Ehefrau des Klägers zu 1. krankheitsbedingt nicht in der Lage sei, durch Arbeit zur Gewährleistung des Existenzminimums beizutragen. Der Kläger zu 1. ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ebenfalls arbeitsfähig. Auch hat das Verwaltungsgericht nicht darauf abgestellt, dass im Fall der Rückkehr der Kläger in den Libanon das Existenzminimum einer achtköpfigen Familie, deren Zusammensetzung das Zulassungsvorbringen überdies nicht weiter erhellt, zu sichern wäre.
2. Die von den Klägern - unter verschiedenen Gesichtspunkten - geltend gemachte Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO führt nicht zur Zulassung der Berufung.
Das in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verankerte Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das jeweilige Gericht im Rahmen seiner Rechtsprechung diesen Anforderungen genügt. Das Gericht ist allerdings nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu behandeln. Deshalb müssen, soll ein Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs festgestellt werden, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist.
Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Januar 2025 - 10 A 244/24.A -, juris Rn. 3, und vom 17. August 2017 ‑ 4 A 1904/17.A -, juris Rn. 2 ff., m. w. N.
a. Mit ihren Einwänden gegen die Ablehnung ihrer hilfsweise gestellten Beweisanträge zeigen die Kläger einen Gehörsverstoß nicht auf.
Dabei kann auf sich beruhen, ob ein Hilfsbeweisantrag lediglich eine Anregung zur weiteren Erforschung des Sachverhalts nach § 86 Abs. 1 VwGO darstellt, dessen Ablehnung daher grundsätzlich nur mit der Aufklärungsrüge angegriffen werden kann,
st. Rspr. des BVerwG, vgl. etwa Beschlüsse vom 20. Januar 2022 - 6 B 9.21 -, juris Rn. 4, vom 7. Januar 2021 - 1 B 48.20 -, juris Rn. 8, und vom 17. Dezember 2019 - 8 B 37.19 -, juris Rn. 6,
oder ob die hilfsweise Stellung eines Beweisantrags das Gericht lediglich von der
verfahrensrechtlichen Pflicht des § 86 Abs. 2 VwGO entbindet, über den Antrag vorab durch Beschluss zu entscheiden, nicht aber von den sonst für die Behandlung von Beweisanträgen geltenden verfahrensrechtlichen Bindungen, wenn sie sich als erheblich erweisen,
vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. September 2009 ‑ 1 BvR 3501/08 -, juris Rn. 13.
Denn jedenfalls verletzt die Ablehnung der Beweiserhebung nur dann das rechtliche Gehör, wenn die unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptung nach dem Rechtsstandpunkt des entscheidenden Gerichts erheblich ist und die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots im Prozessrecht keine Stütze findet.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. März 2020 - 2 BvR
113/20 -, juris Rn. 45; BVerwG, Beschlüsse vom 14. Februar 2022 - 1 B 49.21 -, juris Rn. 18, und vom 30. Juni 2021 - 9 B 46.20 -, juris Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 19. Januar 2021 - 10 A 980/20.A -, juris Rn. 8, m. w. N.
Hiervon ausgehend verletzt die mit der Zulassungsbegründung angegriffene Ablehnung der Beweisanträge nicht das rechtliche Gehör der Kläger.
aa. Die Kläger wenden ein, ihr Beweisantrag, Auskünfte von MedCOI International, Ärzten ohne Grenzen und UNICEF zum Beweis der Tatsache einzuholen, dass der minderjährige Kläger zu 5. sowie die Ehefrau des Klägers zu 1. und dessen Schwester im Libanon keine angemessene medizinische Behandlung zu erwarten hätten, sei rechtsfehlerhaft erfolgt. Damit richten sie sich offenbar gegen die Ablehnung des davon abweichend formulierten ersten Teils ihres in der mündlichen Verhandlung gestellten ersten Beweisantrags,
hilfsweise zum Beweis der Tatsache, dass der minderjährige Sohn des Klägers, R., sowie die Ehefrau als auch die Schwester des Klägers (drei Personen an Diabetes erkrankt) keine angemessene medizinische Behandlung (Versorgung/Medikamente) und keine auch nur annähernd gesicherte Versorgung, Obdach erhalten werden, Auskünftige von MedCOI International, Ärzte ohne Grenzen und Unicef einzuholen.
(1) Hinsichtlich des Klägers zu 5. konnte der Beweisantrag auf der Grundlage der insoweit maßgeblichen Sichtweise des Verwaltungsgerichts wegen Unerheblichkeit der Beweistatsache abgelehnt werden. Die Frage der medizinischen Behandlung einer Diabeteserkrankung stellte sich für das Verwaltungsgericht insoweit nicht. Es hat den erstmals in der mündlichen Verhandlung erfolgten Vortrag, der Kläger zu 5. leide an Diabetes Mellitus Typ 1, und das diesbezüglich vorgelegte Attest des C.-Hospitals H. vom 13. Dezember 2023 als verspätet im Sinne von § 87b Abs. 3 VwGO zurückgewiesen und damit zugrunde gelegt, dass der Kläger zu 5. nicht unter einer entsprechenden Erkrankung leidet. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, die Berücksichtigung des Vorbringens führe zu einer erheblichen Verzögerung des Rechtsstreits, da dann weiter aufzuklären sei, ob sich die im Libanon vorherrschende Mangellage an Medikamenten auch auf das vom Kläger zu 5. nach seinen Angaben benötigte Insulin erstrecke und ob eine fehlende oder eingeschränkte Verfügbarkeit die Annahme begründen könne, im Fall seiner Rückkehr in den Libanon werde er mit dem erforderlichen Grad der Wahrscheinlichkeit und hinreichendem zeitlichen Zusammenhang zu der Abschiebung einer erheblichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands ausgesetzt. Mit diesen Erwägungen setzen sich die Kläger im Rahmen ihres Zulassungsvorbringens nur unzureichend auseinander. Ihre pauschale Behauptung, die Einreichung des Attests sei nicht verspätet erfolgt, genügt nicht den Darlegungsanforderungen. Gleiches gilt für ihr weiteres Vorbringen, die Berücksichtigung des Attests hätte nicht zu einer Verzögerung des Verfahrens geführt, da in der Rechtsprechung bereits geklärt sei, dass die Medikamentenversorgung im Libanon faktisch zusammengebrochen sei, und der dazu erfolgten Wiedergabe einer Passage aus einem offenbar nicht veröffentlichten Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin (Urteil vom 25. Mai 2023 ‑ 38 K 55/20.A -). Es fehlt an der erforderlichen Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil. Dieses ist davon ausgegangen, dass die Medikamentenversorgung im Libanon nicht immer gewährleistet sei, und hat gerade mit diesem Zustand, der weitere Aufklärung erforderlich mache, die nach seiner Auffassung drohende Verfahrensverzögerung begründet. Das weitere Argument der Kläger, auch eine Einholung von Auskünften durch das Verwaltungsgericht hätte das Verfahren um Wochen oder Monate verzögert, verkennt den rechtlichen Maßstab. Die hypothetische Frage, ob das Verfahren bei rechtzeitigem Eingang des Vorbringens ebenso lange gedauert hätte, spielt für die Entscheidung nach § 87 b Abs. 3 VwGO grundsätzlich keine Rolle.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2010 - 8 B 112.09 -, juris Rn 8, m. w. N.
(2) Betreffend die - zwar nicht am Verfahren beteiligte, aber vom Verwaltungsgericht im Rahmen der Prüfung des § 60 Abs. 5 AufenthG berücksichtigte - Ehefrau des Klägers zu 1. liegt schon ein Ausforschungsbeweisantrag vor.
Beweisanträge sind unsubstantiiert und als Ausforschungsbegehren unzulässig, wenn sie dazu dienen sollen, Behauptungen und Vermutungen zu stützen, die erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage erhoben werden.
Vgl. hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 27. Juni 2014 - 2 B 76.13 -, juris Rn. 17, und vom 30. Juni 2008 - 5 B 198.07 -, juris Rn. 5.
Die Kläger haben die im Hilfsbeweisantrag genannte Diabetes-Erkrankung, an der ihre Mutter bzw. die Ehefrau des Klägers zu 1. erkrankt sein soll, nicht im Mindestmaß substantiiert und im erstinstanzlichen Verfahren keine medizinischen Unterlagen vorgelegt. Das Vorliegen des behaupteten Krankheitsbilds und dessen etwaige Behandlungsbedürftigkeit blieb bei Stellung des Beweisantrags unklar.
(3) Entsprechendes gilt hinsichtlich der im Hilfsbeweisantrag benannten Schwester des Klägers zu 1. Auch insoweit haben die Kläger medizinische Unterlagen, die die im Beweisantrag behauptete Diabeteserkrankung belegen können, weder vorgelegt noch sich etwa auf separat im Verfahren 17 K 7504/21.A vorgelegte medizinische Unterlagen berufen.
Losgelöst davon erweist sich dieser Teil des ersten Hilfsbeweisantrags auf Grundlage des Rechtsstandpunkts des Verwaltungsgerichts auch als unerheblich und war aus diesem Grund abzulehnen. Das Verwaltungsgericht hat die Schwester des Klägers zu 1. in seiner Entscheidung nicht berücksichtigt und entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten klägerischen Rechtsansicht auch nicht in seine im Rahmen des § 60 Abs. 5 Satz 1 AufenthG angestellten Rückkehrhypothese eingestellt.
bb. Ohne Erfolg bringen die Kläger weiter vor, sie hätten zum Beweis der Tatsache, dass ihr Lebensunterhalt nicht im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gesichert werden könne, in der mündlichen Verhandlung beantragt, Auskünfte von UNICEF und vom Auswärtigen Amt einzuholen und das Verwaltungsgericht hätte diesen Antrag rechtswidrig abgelehnt.
Offenbar meinen sie damit ihren in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Beweisantrag,
zum Beweis der Tatsache, dass der Kläger die Lebenshaltungskosten der Kernfamilie einschließlich der Schwester, von denen mehrere Personen erkrankt sind, nicht im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sichern könne, Auskünfte bei UNICEF und beim Auswärtigen Amt einzuholen.
Der Beweisantrag konnte abgelehnt werden, weil er nicht hinreichend substantiiert war. Es fehlte schon an Angaben dazu, wer mit „Kläger“ gemeint ist, welche und wie viele Personen erkrankt sein sollen und an welchen Erkrankungen sie leiden. Zudem konnte er aufgrund fehlender Erheblichkeit abgelehnt werden, weil das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, dass nicht nur der Kläger zu 1., sondern auch dessen Ehefrau zur Gewährleistung des Existenzminimums beitragen kann.
b. Auch das weitere Vorbringen der Kläger vermag den behaupteten Gehörsverstoß nicht zu begründen.
aa. Ihre Rüge, ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung sei kein richterlicher Hinweis dazu erfolgt, „ob das Gericht eine alleinige Rückkehr der Klägerin oder eine Rückkehr der Klägerin im Familienverband mit ihrem Bruder (der zugleich ihr Betreuer sei), ihrer Schwägerin und deren Kindern als Prüfungsmaßstab zugrunde lege“, lässt bereits keinen konkreten Verfahrensbezug erkennen.
bb. Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör entgegen ihrer Ausführungen auch nicht dadurch verletzt, dass es sie in der mündlichen Verhandlung nicht mit den im Urteil erwähnten Widersprüchen konfrontiert habe, so dass sie aus dem Ausbleiben jedweder Fragen mit Blick auf die Versorgungslage im Libanon darauf hätten schließen dürfen, das Gericht werde solchen Widersprüchen keine Bedeutung beimessen.
Das Recht auf rechtliches Gehör begründet keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die mögliche Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. Eine gerichtliche Hinweispflicht - zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung - besteht nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2010 - 5 B 21.09 -, juris Rn. 18, m. w. N.
Die Kläger haben nicht dargelegt, dass nach diesem Maßstab eine Überraschungsentscheidung vorliegt. Tatsächlich musste ihnen bereits aus dem - die Kläger zu 2. bis 5. betreffenden - Beschluss des Verfahrens 17 L 2725/21.A vom 18. März 2022 die Rechtsauffassung des Gerichts und auch die tatsächliche Würdigung ihres bis dahin erfolgten Vorbringens positiv bekannt sein.
cc. Schließlich zeigen sie mit ihrer Rüge, das Gericht habe ausweislich des Protokolls keine Fragen zur Verfügbarkeit familiärer Hilfe im Fall einer Rückkehr in den Libanon gestellt, den behaupteten Gehörsverstoß ebenfalls nicht auf.
Tatsächlich rügen die Kläger hiermit eine Verletzung der dem Gericht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegenden Aufklärungspflicht, die grundsätzlich nicht zu den in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmängeln gehört, bei deren Vorliegen die Berufung zuzulassen ist.
Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 20. Oktober 2016 - 4 A 2657/15.A -, juris Rn. 14.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO sowie § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).