Zulassung der Berufung zu Ahmadiyya‑Anliegen wegen Verfolgungsgefahr abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Kläger beantragten die Zulassung der Berufung mit der Frage, ob „einfach“ bekennende Ahmadis als soziale Gruppe i.S.v. §3b Abs.1 Nr.4 AsylG und damit als verfolgungsgefährdet anzusehen sind. Das OVG Nordrhein‑Westfalen lehnte den Zulassungsantrag ab. Es sah weder grundsätzliche Bedeutung noch Divergenz zur höheren Rechtsprechung und keine hinreichend substantiierten Gehörsverletzungen. Die Entscheidung betont die erforderliche konkrete Darlegung von Klärungsbedarf und Abweichungen sowie den Einzelfallbezug bei Religionsverfolgung.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach §78 AsylG abgelehnt; Zulassungsantrag verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt voraus, dass eine bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich ungeklärte Rechts- oder Tatsachenfrage hinreichend konkret dargelegt und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung aufgezeigt wird.
Eine Zulassung wegen Divergenz nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG erfordert die Benennung und Gegenüberstellung eines konkret bestimmten, verallgemeinerungsfähigen Rechts- oder Tatsachensatzes, mit dem das angefochtene Urteil von einer in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Entscheidung abweicht.
Zur Zulassung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG müssen besondere Umstände vorgetragen werden, die nahelegen, dass entscheidungserhebliches Vorbringen tatsächlich nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen worden ist; bloße Rügen der Sachverhaltswürdigung genügen nicht.
Bei der Prüfung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen Verletzung der Religionsfreiheit ist maßgeblich, ob die religiöse Praxis für den Einzelnen ein zentrales Element seiner Identität bildet und eine in die Öffentlichkeit hineinwirkende Glaubenspraxis zu einer realen Verfolgungsgefahr führt; pauschale allgemeingültige Aussagen für ‚einfach‘ bekennende Angehörige sind nicht gerechtfertigt.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 6 K 2236/20.A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen.
Grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinne hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine bisher obergerichtlich nicht geklärte tatsächliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer entsprechenden Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie auf ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2018 - 4 A 3232/18.A -, juris Rn. 2 f., mit weiteren Nachweisen.
Danach legen die Kläger die grundsätzliche Bedeutung der von ihnen aufgeworfenen Frage,
Ist bei Anwendung der gebotenen kumulativen Gesamtbetrachtung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unter Berücksichtigung der neueren Entwicklung in Pakistan insbesondere der Änderung der Vorschriften zur Ausstellung von identity cards bereits bei „einfach“ bekennenden Ahmadis von einer sozialen Gruppe im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG und damit zugleich einer relevanten Verfolgungsgefahr im Falle der Rückkehr auszugehen
oder
gilt dies nur für Mitglieder der Ahmadiyya-Gemeinde, die der sozialen (Unter-)Gruppe angehören, die qualifiziert bekennend sind, weil es für sie identitätswichtig ist ihren Glauben in der Öffentlichkeit zu praktizieren?,
nicht dar.
Es ist höchstrichterlich geklärt - und hiervon ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen -, dass die für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderliche Schwere einer Verletzung der Religionsfreiheit insbesondere dann erreicht sein kann, wenn dem Schutzsuchenden aufgrund seiner religiösen Überzeugung, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religion oder wegen seiner Religionsausübung die Gefahr droht, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Der Schutzbereich der Religionsfreiheit erfasst sowohl die den Gläubigen von der jeweiligen Glaubenslehre vorgeschriebenen Verhaltensweisen als auch solche, die der einzelne Gläubige als für sich verpflichtend empfindet. Dabei kann auch der unter dem Druck drohender ernster Konsequenzen erzwungene Verzicht auf eine Glaubensbetätigung einen hinreichend gravierenden Eingriff in die Religionsfreiheit darstellen. Maßgeblich ist, wie der Einzelne seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn ein zentrales Element seiner religiösen Identität bildet und daher für ihn besonders wichtig und auch bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat unverzichtbar ist.
Vgl. EuGH, Urteil vom 5. September 2012 - C-71/11 u.a. -, juris Rn. 55, 56, 62, 67 ff., 70; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 24 ff., 29 f., zu Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 lit. b) der sogenannten Qualifikationsrichtlinie.
Einen weitergehenden grundsätzlichen Klärungsbedarf zeigen die Kläger nicht auf. Nach den dargestellten höchstrichterlichen Rechtssätzen besteht insbesondere kein Raum für allgemeingültige Aussagen zu einer Verfolgungsgefahr für „einfach“ bekennende Ahmadis. Auch aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 30. November 2020 - A 13 K 752/18 -, juris, und den darin angeführten Erkenntnissen zu neueren Entwicklungen in Pakistan unter anderem hinsichtlich einer geänderten Praxis zur Passbeantragung folgt nichts anderes. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 2. Februar 2010 ‑ Nr., T. - verhält sich nicht zu den Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen einer schwerwiegenden Verletzung der Religionsfreiheit.
Die Berufung ist nicht wegen Divergenz nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG zuzulassen.
Die Darlegung einer Abweichung nach dieser Vorschrift setzt voraus, dass der Rechtsmittelführer einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem das Verwaltungsgericht einem ebensolchen, in der Rechtsprechung eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichte aufgestellten Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2015 - 4 A 361/15.A -, juris Rn. 2.
Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht.
Soweit die Kläger eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geltend machen, fehlt es an der Gegenüberstellung vermeintlich voneinander abweichender Rechts- oder Tatsachensätze. Die Kläger beziehen sich in diesem Zusammenhang auf die von dem Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 30 f., skizzierten Ansätze, anhand derer sich ermitteln lässt, ob für den Einzelnen eine in die Öffentlichkeit hineinwirkende und verfolgungsträchtige Glaubenspraxis ein zentrales Element seiner religiösen Identität und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar ist. Sie rügen, dass das Verwaltungsgericht auf diese Ermittlungsansätze nicht eingegangen sei. Damit wird keine Divergenz dargelegt. Eine möglicherweise fehlerhafte Anwendung höchstrichterlicher oder obergerichtlicher Rechtssätze im konkreten Fall reicht dafür nicht aus. Dass das Verwaltungsgericht - in konkludenter Abweichung von der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - etwa der Auffassung gewesen wäre, zur Ermittlung dessen, was die religiöse Identität eines aus Pakistan stammenden Ahmadis ausmache, sei der Inhalt einer vorgelegten Bescheinigung der B. Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht relevant und komme die Befragung eines Vertreters der lokalen Gemeinde, der er angehöre, nicht in Betracht, zeigen die Kläger nicht auf und lässt sich dem angefochtenen Urteil auch nicht entnehmen.
Die Kläger rügen im Übrigen, das Verwaltungsgericht gehe im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon aus, dass ein Ahmadi aus Pakistan „eine besondere Position inne haben müsse, um sich auf eine Verfolgungsgefahr wegen öffentlicher Religionsausübung berufen zu können“, dass „nur prominente Mitglieder Schutz vor Eingriffen in die Religionsfreiheit beanspruchen können“ und dass eine „Rückkehrgefährdung nur für besonders religiöse Personen an(zu)erkennen (sei), für die das Praktizieren ihres Glaubens in der Öffentlichkeit und das Werben hierfür zentrale Elemente ihrer religiösen Identität und unverzichtbar“ seien. Das Verwaltungsgericht reduziere den Schutz vor Verfolgung auf „missionarisch tätige oder herausragende Gläubige“. Den von den Klägern mit ihrem Zulassungsantrag in Bezug genommenen Passagen des angegriffenen Urteils lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass es solche abstrakten Anforderungen seiner Entscheidung zugrunde gelegt hätte. Eine von den Klägern in diesem Zusammenhang wohl zudem gerügte „Überraschungsentscheidung“ liegt demnach nicht vor.
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg und der Europäische Gerichtshof, auf deren Entscheidungen die Kläger ebenfalls hinweisen, gehören schon nicht zu den in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichten.
Die Berufung ist nicht wegen der von den Klägern geltend gemachten Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
Das in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verankerte Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das jeweilige Gericht im Rahmen seiner Rechtsprechung diesen Anforderungen genügt. Das Gericht ist allerdings nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu behandeln. Deshalb müssen, soll ein Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs festgestellt werden, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist.
Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2017 - 4 A 1904/17.A -, juris Rn. 2 ff., mit weiteren Nachweisen.
Solche besonderen Umstände sind hier nicht vorgetragen. Die Kläger meinen, das Verwaltungsgericht habe ihr Vorbringen dazu, wie sie, insbesondere der Kläger zu 1., ihren Glauben in Deutschland ausüben, nicht hinreichend berücksichtigt. Das Verwaltungsgericht hat jedoch, wie sich aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ergibt, den diesbezüglichen Vortrag zur Kenntnis genommen. Es hat die Angaben des Klägers zu 1. gegenüber dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung zu seinen religiösen Aktivitäten auch in Deutschland gewürdigt. Dass es hierbei den Vortrag des Klägers zu 1., dass er „Tabligh“ mache, nicht ausdrücklich behandelt hat, lässt nach dem Vorstehenden nicht auf eine Verletzung des Anspruchs der Kläger auf rechtliches Gehör schließen. Dies gilt auch, soweit das Verwaltungsgericht den Inhalt der von den Klägern vorgelegten Mitgliederbescheinigung vom 22. September 2020 nicht ausdrücklich erwähnt. Das Verwaltungsgericht hat sich überdies mit der Behauptung der Kläger, der Vater des Klägers zu 1. sei aus religiösen Motiven ermordet worden, ausdrücklich befasst, diese jedoch nach seinem Rechtsstandpunkt für unerheblich gehalten, so dass es einer weitergehenden Befassung insoweit unter dem Aspekt der Gewährung rechtlichen Gehörs nicht bedurfte.
Soweit die Kläger der Sache nach Einwände gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts erheben, die jeweils dem sachlichen Recht zuzuordnen ist, sind diese Einwände nicht geeignet, die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG zu rechtfertigen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Januar 2016 - 4 A 786/15.A -, juris Rn. 12 f.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO und § 83b AsylG.
Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.