Zulassung der Berufung abgelehnt: Abschiebungsverbot einer Alleinerziehenden in den Libanon nicht grundsätzl. klärungsbedürftig
KI-Zusammenfassung
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Düsseldorf wird abgelehnt. Streitgegenstand war, ob eine alleinerziehende Mutter mit drei Kindern im Libanon ihr Existenzminimum nach § 60 Abs. 5 AufenthG sichern kann. Das OVG hält die Frage für nicht grundsätzl. klärungsbedürftig und bemängelt das Fehlen konkreter Erkenntnisquellen, die abweichende Feststellungen wahrscheinlich machen. Verfahrens- oder Würdigungsfehler des VG rechtfertigen die Zulassung nicht.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Düsseldorf abgelehnt; fehlende grundsätzliche Bedeutung und unzureichende Darlegung konkreter Erkenntnisquellen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 AsylG wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt voraus, dass eine bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatsachenfrage vorliegt und der Zulassungsantrag konkret die Klärungsbedürftigkeit, -fähigkeit und die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung darlegt.
Bei behaupteter grundsätzlicher Bedeutung tatsächlicher Fragen muss der Antrag konkrete Anhaltspunkte oder Quellen benennen, die zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür begründen, dass abweichende Feststellungen gegenüber der Vorinstanz zutreffen.
Fehler bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung, die dem sachlichen Recht zuzuordnen sind, stellen keine Verfahrensfehler im Sinne von § 138 VwGO dar und rechtfertigen die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG nicht.
Die Kostenentscheidung in Zulassungsverfahren bemisst sich nach §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO und § 83b AsylG.
Beschlüsse über die Zulassung der Berufung nach dem AsylG sind unanfechtbar (§ 80 AsylG).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 17 K 786/24.A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen zu je 1/4 die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung, über den im Einverständnis der Beteiligten anstelle des Senats der Berichterstatter entscheidet (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO), hat keinen Erfolg.
1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine bisher obergerichtlich nicht geklärte tatsächliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer entsprechenden Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie auf ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. April 2023 - 10 A 639/21.A -, juris Rn. 3, und vom 21. September 2018 - 4 A 3232/18.A -, juris Rn. 2 f., m. w. N.
Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2017- 4 A 685/14.A -, juris Rn. 5 f., m. w. N.
Daran fehlt es hier.
Die Kläger halten für grundsätzlich klärungsbedürftig,
ob eine alleinerziehende Mutter mit drei minderjährigen Kindern unter den gegenwärtigen Verhältnissen im Libanon ihr Existenzminimum im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG sichern kann.
Damit beziehen sich die Kläger auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Prüfung des zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes des § 60 Abs. 5 AufenthG und legen eine über den Einzelfall hinausgehende Klärungsbedürftigkeit nicht dar. Die für die Annahme eines solchen Abschiebungsverbots maßgebliche Betrachtung des Einzelfalls ist einer verallgemeinernden Klärung von vornherein nicht zugänglich.
Überdies benennen die Kläger nicht den oben genannten Anforderungen entsprechend konkrete Erkenntnisquellen, aus denen sich eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür ergibt, dass die aufgeworfene Frage in ihrem Sinne zu beantworten sein könnten. Die Bezugnahme auf zwei ältere verwaltungsgerichtliche Entscheidungen und die auszugsweise Wiedergabe eines Berichts von Unicef vom 19. November 2024 genügen den dargestellten Anforderungen nicht.
2. Soweit die Ausführungen, das Verwaltungsgericht sehe die Problematik, seine Schlussfolgerungen widersprächen aber den zitierten Erkenntnisquellen, auf einen Verfahrensmangel zielen sollte, kann der damit möglicherweise geltend gemachte Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz nicht zur Zulassung der Berufung führen. Die damit allenfalls vorgebrachten Fehler bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, die jeweils dem sachlichen Recht zuzuordnen sind, gehören bereits nicht zu den in § 138 VwGO genannten und in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Bezug genommenen Verfahrensfehlern.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Mai 2025 - 10 A 430/24.A -, juris Rn. 7 f., m. w. N.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i. V. m § 100 Abs. 1 ZPO sowie § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).