Asyl: Berufungszulassung wegen Gehörsverstoßes bei erstmals gerügter Algerien-Wehrpflicht
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Zulassung der Berufung und rügte als Zulassungsgrund allein die Versagung rechtlichen Gehörs. Er machte erstmals im Zulassungsverfahren geltend, ihm drohten bei Rückkehr nach Algerien wegen Wehrdienstpflicht und Haftbedingungen Verstöße gegen Art. 3 EMRK. Das OVG NRW lehnte die Zulassung ab, weil ein Gehörsverstoß nicht dargetan sei: entsprechendes Vorbringen sei erstinstanzlich nicht erfolgt und ein Aufklärungsmangel sei grundsätzlich kein Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 VwGO. Zudem drängten sich dem Verwaltungsgericht Ermittlungen hierzu nicht auf; die behauptete Gefährdung sei nach Auskunftslage auch inhaltlich nicht naheliegend.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen behaupteter Gehörsverletzung ohne Erfolg abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berufung ist nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO nur zuzulassen, wenn aus der Zulassungsbegründung eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs schlüssig hervorgeht.
Das rechtliche Gehör ist verletzt, wenn wesentliches Vorbringen oder Beweisanträge übergangen werden oder das Gericht entscheidungserhebliche Erkenntnisse verwertet, zu denen keine Stellungnahmemöglichkeit bestand; eine ausdrückliche Bescheidung jedes Vorbringens in den Gründen ist nicht erforderlich.
Wird ein entscheidungserheblicher Tatsachenkomplex erstmals im Zulassungsverfahren vorgetragen, kann ein Gehörsverstoß regelmäßig nicht darauf gestützt werden, das Verwaltungsgericht habe dieses Vorbringen übergangen.
Verstöße gegen die Amtsaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) begründen für sich genommen keine Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, weil Aufklärungsmängel nicht zu den in § 138 VwGO abschließend bezeichneten Verfahrensmängeln gehören.
Eine unterbliebene Sachverhaltsaufklärung kann nur ausnahmsweise als Gehörsverstoß zu qualifizieren sein, wenn sich dem Gericht nach seinem materiell-rechtlichen Standpunkt weitere Ermittlungen auch ohne Beweisantrag aufdrängen mussten.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 10 K 1274/24.A
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung kann nicht wegen des von dem Kläger allein geltend gemachten Zulassungsgrundes der Versagung rechtlichen Gehörs nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Aus der gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG maßgeblichen Zulassungsbegründung ergibt sich nicht, dass das Urteil unter Verletzung des Gebots der Gewährung des rechtlichen Gehörs ergangen ist.
a) Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidung in Erwägung zu ziehen sowie den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem entscheidungserheblichen Sachverhalt zu geben. Das rechtliche Gehör ist deshalb verletzt, wenn das Verwaltungsgericht wesentliches Vorbringen einschließlich von Beweisanträgen übergeht oder seiner Entscheidung Erkenntnisse aus Gutachten, amtlichen Auskünften, Medienberichten oder sonstigen Quellen zugrunde legt, zu denen die Beteiligten sich nicht äußern konnten. Für die Feststellung eines Gehörsverstoßes müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Ein Gericht braucht nicht jedes Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden, sondern muss nur die wesentlichen der Rechtsverteidigung und -verfolgung dienenden Tatsachenbehauptungen in den Entscheidungsgründen verarbeiten.
Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Januar 2026 – 1 A 1093/24. A –, juris, Rn. 4 f., und vom 17. August 2017 – 4 A 1904/17.A –, juris, Rn. 3 f., jeweils m. w. N.; ferner OVG Bremen, Beschluss vom 17. September 2024 – 1 LA 160/23 –, juris Rn. 8, Seeger, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 46. Edition, Stand: 1. Oktober 2025, AsylG § 78 Rn. 30 ff., und Bergmann/Keller, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, AsylG § 78 Rn. 29 ff., alle m. w. N.
b) Gemessen an diesen Maßstäben zeigt das Zulassungsvorbringen einen Gehörsverstoß nicht auf.
Der Kläger trägt zur Begründung seiner Rüge vor, er habe im Falle seiner Rückkehr nach Algerien mit seiner Einberufung zu dem zwölfmonatigen Wehrdienst zu rechnen, da er wehrdienstpflichtig sei und es keine legale Möglichkeit gebe, den Kriegsdienst zu verweigern oder Ersatzdienst zu leisten. Verweigerer würden daher als Deserteure betrachtet und mit Gefängnisstrafe sowie Verlängerung der Dienstzeit bestraft. Jeder männliche Bürger ab einem Alter von 25 Jahren müsse zudem, um einer Arbeit nachgehen zu können, seinen ordnungsgemäßen Militärdienststatus mithilfe eines Militärausweises nachweisen, den er nach Ableistung des Dienstes erhalte. Es bestünden ernsthafte und stichhaltige Gründe für die Annahme, dass er im Fall seiner Abschiebung nach Algerien Gefahr laufe, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. In dem genannten Fall werde den algerischen Behörden spätestens bei der Befragung durch die Polizei, die zu erwarten sei, bekannt, dass er wehrdienstpflichtig sei. In diesem Zusammenhang würde er für einige Zeit in Polizeigewahrsam genommen werden. Dabei könne die Gefahr der Folter oder einer anderen gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung oder Bestrafung nicht völlig ausgeschlossen werden; insbesondere die Haftbedingungen verstießen gegen diese Norm, wie Dokumente zu katastrophalen Haftbedingungen und Misshandlungen von Journalisten und Aktivisten in algerischen Gefängnissen belegten. Diese offensichtlichen Menschenrechtsverletzungen hätte das Verwaltungsgericht aufgrund des Alters des Klägers als wesentlichen Umstand berücksichtigen müssen. Unabhängig davon habe das Gericht gegen das Willkürverbot verstoßen und das Gebot effektiven Rechtsschutzes verletzt.
Mit diesem Zulassungsvorbringen kann, soweit behauptet werden soll, das Verwaltungsgericht habe Vorbringen zu der dargestellten Gefährdung des Klägers nach einer Abschiebung nach Algerien schon nicht zur Kenntnis genommen oder jedenfalls bei seiner Entscheidung nicht in Erwägung gezogen, ein Gehörsverstoß offensichtlich nicht aufgezeigt werden. Das Verwaltungsgericht kann das rechtliche Gehör des Klägers insoweit nämlich nicht verletzt haben, weil dieser im gesamten erstinstanzlichen Verfahren und auch schon bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt nichts dergleichen vorgetragen hat. Im Klageverfahren hat er sich weder in seiner Klageschrift vom 14. Mai 2024, die außer den Anträgen keine substantielle Begründung enthält, noch in seinem ansonsten nur noch erfolgten Asylvorbringen in der mündlichen Verhandlung vom 27. Januar 2025 auf eine entsprechende Gefährdung bei Rückkehr nach Algerien berufen.
Der Sache nach macht der Kläger, wie seine Rüge der Nichtberücksichtigung der erstmals im Zulassungsverfahren vorgetragenen, seiner Ansicht nach offensichtlichen Gefährdung nach Algerien abgeschobener ungedienter wehrpflichtiger Algerier zeigt, vielmehr (sinngemäß) geltend, die angefochtene Entscheidung, die geltend gemachten Ansprüche zu verneinen, sei rechtswidrig, weil das Verwaltungsgericht insoweit den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht von Amts wegen ermittelt habe. Auch das so verstandene Zulassungsvorbringen kann indes nicht zur Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO führen.
Etwaige Verstöße gegen die nach § 86 Abs. 1 VwGO bestehende Pflicht des Gerichts, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, können nicht zur Zulassung der Berufung nach der insoweit allein in Betracht kommenden Regelung des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG führen, weil sie nicht zu den Verfahrensmängeln gehören, die die von dieser Vorschrift in Bezug genommene Norm des § 138 VwGO abschließend bezeichnet. Ein Aufklärungsmangel begründet auch keinen Gehörsverstoß.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. August 2025 – 1 A 1556/25.A –, juris, Rn. 66, vom 30. August 2023 – 1 A 1460/21.A –, juris, Rn. 33, und vom 22. April 2020 – 1 A 1406/18.A –, juris, Rn. 8; ebenso etwa Sächs. OVG, Beschluss vom 8. Juli 2025 – 3 A 384/25.A –, juris, Rn. 20, und Bay. VGH, Beschluss vom 7. Januar 2025 – 13a ZB 24.31075 –, juris, Rn. 16, jeweils m. w. N.
Eine unterbliebene, allerdings nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO gebotene Sachverhaltsaufklärung kann allenfalls im Einzelfall einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör, also einen Verfahrensmangel im Sinne von § 138 Nr. 3 VwGO, darstellen. Ein solcher Einzelfall ist anzunehmen, wenn ein anwaltlich vertretener Beteiligter zwar keinen ausdrücklichen Beweisantrag gestellt hat, sich dem Verwaltungsgericht aber auch ohne einen solchen Antrag eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen,
vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Juni 2018 – 2 B 57.17 –, juris, Rn. 18, m. w. N., und vom 4. März 2014 – 3 B 60.13 –, juris, Rn. 7 f.,
wenn also das Gericht Anlass zu einer weiteren Aufklärung sehen musste, weil die bisherigen Tatsachenfeststellungen ausgehend von seinem materiell-rechtlichen Standpunkt noch nicht geeignet waren, eine Entscheidung sicher zu tragen.
Vgl. VGH Bad-Württ., Beschluss vom 17. Juli 2018 – 1 S 1042/18 –, juris, Rn. 5, m. w. N.
Diese Grundsätze haben ebenso bzw. sogar erst recht zu gelten, wenn der Beteiligte nicht anwaltlich vertreten gewesen ist.
Ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen sie aber auch dann gelten, wenn der Beteiligte – wie hier der Kläger – selbst erstinstanzlich nichts zu der von ihm erstmals mit dem Zulassungsvorbringen angesprochenen Thematik vorgetragen hat, konkrete Ansatzpunkte für eine entsprechende weitere Ermittlung sich auch nicht sonst in dem Streitverfahren ergeben haben und die Entscheidung daher wegen eines erstinstanzlich „nicht entdeckten Umstands“
vgl. insoweit erneut BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2018 – 2 B 57.17 –, juris, Rn. 17 f., m. w. N.,
als unvollständig gerügt, aber im vollen Umfang von den bisherigen Tatsachenfeststellungen sicher getragen wird, bedarf hier keiner Entscheidung. Dem Verwaltungsgericht mussten sich Ermittlungen zu dem erstmals mit der Zulassungsbegründung unterbreiteten Fragenkreis nämlich – jedenfalls – nicht von sich aus aufdrängen, weshalb im Übrigen auch von einem Verstoß des Gerichts gegen das Willkürverbot oder von einer Verletzung des Gebots, effektiven Rechtsschutz zu gewähren, nicht die Rede sein kann.
Die Annahme, der am 14. Dezember 2005 geborene Kläger, der Ende 2020 (Angabe in der persönlichen Anhörung bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 12. April 2024, Protokoll S. 3) im Alter von noch vierzehn Jahren oder gerade schon fünfzehn Jahren aus Algerien ausgereist und einige Monate später – am 19. April 2021 – nach Aufenthalten in Spanien, Frankreich und Belgien in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, wäre nunmehr, d. h. als zwanzigjähriger Algerier, im Falle seiner Abschiebung in sein Heimatland einer entscheidungserheblichen Gefährdung im nun behaupteten Sinne ausgesetzt, war im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (und ist heute) auch in Ansehung des Zulassungsvorbringens offensichtlich nicht gerechtfertigt. Nach der einschlägigen Auskunftslage und der vorliegenden Rechtsprechung auch des erkennenden Verwaltungsgerichts lag (und liegt) eine solche Gefährdung nämlich nicht vor, wenn sich ein wehrpflichtiger algerischer Staatsangehöriger dem Wehrdienst durch Ausreise und Verbleib im Ausland oder – wie hier – durch einen auch in Ansehung des Eintritts seiner (Registrierungs- und) Wehrpflicht aufrechterhaltenen Auslandsaufenthalt entzogen hat und sodann im noch wehrpflichtigen Alter wieder nach Algerien zurückkehrt.
Ausgeschlossen werden konnte (und kann) zunächst, dass der Kläger unter Berücksichtigung seines Alters bei der Ausreise aus Algerien und seines Alters im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (19 Jahre) aus den nunmehr geltend gemachten Gründen ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach §§ 3 bis 3e AsylG zusteht. Zwar müssen sich sämtliche männlichen algerischen Staatsbürger im Alter von 17 Jahren registrieren lassen und ab dem Alter von 19 Jahren, wenn sie herangezogen werden, den obligatorischen, zwölf Monate dauernden Wehrdienst ableisten.
Vgl. den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien vom 4. Juli 2024, S. 13, Norwegian Immigration Authorities, Landinfo vom 31. Mai 2018, „Query response, Algeria: Conscription“, S. 2 f., und den (mit der Zulassungsbegründung vorgelegten) Artikel von Maike Wolf (Connection e. V.), „Wehrpflicht und Kriegsdienstverweigerung in Algerien“ vom 5. September 2016, Absätze 1 und 2; ebenso inzwischen auch Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien vom 25. April 2025, S. 13, und CIA (USA): Algeria – The World Factbook, letztes Update am 14. Januar 2026, im Internet verfügbar, Zugriff des Senats am 21. Januar 2026 (Abschnitt „Military service age and obligation“).
Dies hat der Kläger bislang nicht getan. Es gab (und gibt, auch nach dem insoweit gegebenen Schweigen in der Zulassungsbegründung) aber nach der Auskunftslage keine Anhaltspunkte dafür, dass der algerische Staat mit der Heranziehung seiner männlichen Staatsbürger zum Wehrdienst oder mit dessen Ausgestaltung nicht lediglich gleichmäßig eine allgemein anerkannte staatsbürgerliche Pflicht durchsetzt und ausgestaltet, sondern hiermit asyl- oder flüchtlingsschutzerhebliche Ziele verfolgt.
Vgl. das – den Prozessbevollmächtigten des Klägers bekannte – Urteil des VG Minden vom 20. September 2019 – 10 K 4130/17. A –, n. v., UA S. 7 f., m. w. N.; ebenso VG Stade, Urteil vom 29. Juli 2021 – 3 A 3739/17 –, als pdf-datei verfügbar in juris, UA S. 8.
Es war (und ist) auch ersichtlich nicht erkennbar, dass dem Kläger wegen seines Verhaltens eine Sanktion wegen Wehrdienstentziehung drohen könnte (hinsichtlich derer zudem ebenfalls nicht ersichtlich war und ist, dass mit ihr asyl- oder flüchtlingsschutzerhebliche Ziele verfolgt werden könnten, vgl. VG Stade, a. a. O., UA S. 8 f.). Nach der im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung aktuellen Auskunftslage wurden nach Algerien zurückgekehrte Wehrpflichtige, die – wie der Kläger – keine Befreiung vom Wehrdienst nachweisen können, zu dessen Ableistung den Militärbehörden überstellt, ohne dass eine Bestrafung vorgesehen war.
Vgl. den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien vom 4. Juli 2024, S. 13; ebenso inzwischen der Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien vom 25. April 2025, S. 13.
Auch die (wegen der ggf. noch zu klärenden Fragen u. a. der Tauglichkeit und des Bedarfs: unsichere) Aussicht des – eine konkrete Absicht der Kriegsdienstverweigerung übrigens schon nicht geltend machenden – Klägers, seine Wehrpflicht noch erfüllen zu müssen, begründet angesichts des Fehlens jeglicher Anhaltspunkte für das Vorliegen eines „Politmalus“ (s. o.) für sich genommen aus Rechtsgründen noch keine asyl- oder flüchtlingsschutzrelevante Verfolgungsgefahr, und zwar auch dann nicht, wenn der Kläger sich nach der – bislang nicht behaupteten – Zustellung eines Einberufungsbescheids dem Wehrdienst entziehen und daher mit strafrechtlicher Verfolgung zu rechnen haben würde.
Vgl. VG Minden, Urteil vom 20. September 2019 – 10 K 4130/17. A –, n. v., UA S. 8, m. w. N., und VG Stade, Urteil vom 29. Juli 2021 – 3 A 3739/17 –, als pdf-datei verfügbar in juris, UA S. 8 f.; dazu, dass die Entziehung nach Zustellung eines Einberufungsbescheids strafbar war und ist, vgl. die Berichte des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien vom 4. Juli 2024, S. 13, und vom 25. April 2025, S. 13.
Ausgeschlossen werden konnte (und kann) ferner, dass der Kläger Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 AsylG hat. Es war (und ist) nämlich nicht ersichtlich, dass der bei seiner Ausreise aus Algerien schon aufgrund seines Alters noch nicht einberufene Kläger im Falle seiner Rückkehr dorthin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) wegen Wehrdienstentziehung erstmals die Zufügung eines ernsthaften Schadens droht. Es liegen nämlich nach dem oben Gesagten bereits die Voraussetzungen für eine Strafbarkeit seines Verhaltens nicht vor, weil er selbst nicht behauptet, schon einen Einberufungsbescheid erhalten zu haben. Unabhängig davon spräche auch dann, wenn der Kläger einen Einberufungsbescheid erhalten hätte, nach der gegeben gewesenen und gegebenen Auskunftslage nichts dafür, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Algerien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wegen Wehrdienstentziehung zu einer Haftstrafe verurteilt werden würde, zumal er nach seinem Vorbringen keinerlei politische und/oder aufrührerische Aktivitäten gezeigt hat.
Vgl. insoweit VG Minden, Urteil vom 20. September 2019 – 10 K 4130/17. A –, n. v., UA S. 16, Landinfo vom 31. Mai 2018, „Query response, Algeria: Conscription“, S. 4 bis 6, und den Artikel von Maike Wolf (Connection e. V.), „Wehrpflicht und Kriegsdienstverweigerung in Algerien“ vom 5. September 2016, vorletzter und letzter Absatz.
Selbst im Falle einer – nach dem Vorstehenden nicht drohenden – Verurteilung und Inhaftierung dürften die Haftbedingungen in Algerien entgegen dem Zulassungsvorbringen eine Verletzung des Art. 3 EMRK nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit befürchten lassen.
Vgl. insoweit erneut VG Minden, Urteil vom 20. September 2019 – 10 K 4130/17. A –, n. v., UA S. 17 f., unter ausführlicher Auswertung der damaligen Auskunftslage und Betonung, dass es zum Einsatz physischer Gewalt nur in die Annahme einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit nicht rechtfertigenden Einzelfällen gekommen sei, sowie die Berichte des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien vom 4. Juli 2024, S. 17, und vom 25. April 2025, S. 13; auch angesichts konstatierter Verbesserungen eher kritisch: Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationen der Staatendokumentation, Algerien, vom 17. November 2025, S. 14 f., und Home Office (UK), Country Policy and Information Note, „Algeria: Actors of protection“, vom 30. Januar 2025, Abschnitt „Prison Conditions“, S. 21 f.
Schließlich konnte (und kann) auch ausgeschlossen werden, dass dem Kläger unter dem Gesichtspunkt der bislang weder erfolgten Registrierung noch erfüllten Dienstpflicht ein Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG zusteht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).