Antrag auf Zulassung der Berufung in Asylsache abgelehnt wegen fehlender Grundsatzbedeutung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung in einer Asylsache; der Antrag wird abgelehnt. Das Gericht verneint die erforderliche grundsätzliche Bedeutung nach §78 Abs.3 Nr.1 AsylG und sieht auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Begründung fehlt in der Zulassungsbegründung konkret darzulegen; Angriffe auf die Beweiswürdigung rechtfertigen keine Gehörsrüge. Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung in Asylsache abgelehnt; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berufungszulassung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt voraus, dass eine bisher obergerichtlich oder höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine klärungsbedürftige tatsächliche Frage von allgemeiner Bedeutung vorliegt und der Zulassungsantrag die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung konkret darlegt.
Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert die Angabe konkreter Anhaltspunkte (z. B. begründete Informationen, Auskünfte oder sonstige Quellen), die eine zumindest gewisse Wahrscheinlichkeit begründen, dass die entscheidungserheblichen Tatsachen anders zu würdigen sind.
Das rechtliche Gehör verpflichtet das Gericht nicht, die Parteien vorab über seine Rechtsauffassung oder mögliche abschließende Sachwürdigung zu informieren; eine Hinweispflicht zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung besteht nur, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit der konkreten Bewertung rechnen musste.
Eine Gehörsrüge ist unbegründet, soweit sie sich im Wesentlichen gegen die Sachverhalts- oder Beweiswürdigung richtet, da solche Angriffe dem sachlichen Recht zuzuordnen sind und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellen.
Für die Kosten des Zulassungsverfahrens gelten § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b AsylG; das Gericht kann anordnen, dass der Antragsteller die Verfahrenskosten trägt, obwohl keine Gerichtskosten erhoben werden.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 11 K 4188/24.A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung, über den im Einverständnis der Beteiligten anstelle des Senats die Vorsitzende als Berichterstatterin entscheidet (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO), hat keinen Erfolg.
1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine bisher obergerichtlich nicht geklärte tatsächliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer entsprechenden Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie auf ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2018 - 4 A 3232/18.A -, juris Rn. 2 f., m. w. N.
Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2017 ‑ 4 A 685/14.A -, juris Rn. 5 f., m. w. N.
Diesen Anforderungen genügt die Antragsbegründung nicht.
Hinsichtlich der aufgeworfenen Frage,
ob in Ägypten die Verfolgung Oppositioneller auf die Dauer notwendig Steigerungen unterliegt,
legt der Kläger schon die Entscheidungserheblichkeit nicht dar. Dem angefochtenen Urteil liegt eine entsprechende allgemeine Annahme nicht zugrunde. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Vorverfolgung unter anderem mit dem Argument verneint, es erscheine lebensfern, dass ägyptische Sicherheitsbehörden den Kläger von 2015 bis 2022 mindestens monatlich verhört und bedroht hätten, ohne dass jemals eine Konsequenz gefolgt sei. Zur Begründung dieser Annahme hat es verschiedene Umstände des Einzelfalls angeführt, unter anderem die Tätigkeit des Klägers als Beamter. Mit Angriffen gegen die gerichtliche Würdigung („zirkelschlüssig“) kann die Grundsatzrüge nicht begründet werden.
2. Die Berufung ist auch nicht wegen der vom Kläger geltend gemachten Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Ohne Erfolg rügt er das Vorliegen einer unzulässigen Überraschungsentscheidung.
Das Recht auf rechtliches Gehör begründet keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die mögliche Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. Eine gerichtliche Hinweispflicht - zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung - besteht nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2010 - 5 B 21.09 -, juris Rn. 18, m. w. N.
Hiervon ausgehend legt der Kläger mit seiner Rüge, das Verwaltungsgericht habe auf bestimmte Annahmen und Argumente im Rahmen seiner Würdigung der Glaubhaftigkeit des Verfolgungsschicksals nicht vorab hingewiesen, nicht das Vorliegen einer Überraschungsentscheidung dar. Vielmehr wendet der Kläger sich mit der Antragsbegründung der Sache nach gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht, die hingegen dem sachlichen Recht zuzuordnen ist. Damit kann die Gehörsrüge nicht begründet werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).