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Oberverwaltungsgericht NRW·19 A 1330/23·18.09.2023

Berufungszulassung und PKH abgelehnt – keine ernstlichen Zweifel, kein Gehörsverstoß

Öffentliches RechtSchulrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz und die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil wegen Nichtversetzung. Er rügte die Leistungsbewertungen und eine angebliche Gehörsverletzung durch Unterlassen einer Zeugeneinvernahme. Das OVG lehnte PKH und Berufungszulassung als unbegründet ab, da die Zulassungsgründe nicht substantiiert dargelegt und objektiv nicht gegeben sind. Ein etwaiger Aufklärungsmangel begründet grundsätzlich keinen Gehörsverstoß.

Ausgang: Anträge auf Prozesskostenhilfe und Berufungszulassung als unbegründet abgewiesen; keine ernstlichen Zweifel und kein Gehörsverstoß festgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein etwaiger Aufklärungsmangel begründet grundsätzlich keinen Gehörsverstoß.

2

Die Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 i.V.m. §124a VwGO setzt voraus, dass die Zulassungsgründe substantiiert dargelegt und auch objektiv vorliegen.

3

Pauschale oder unkonkretisierte Rügen gegen Leistungsbewertungen genügen nicht, um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit erstinstanzlicher Feststellungen zu begründen.

4

Eine Unterlassung der Zeugenvernehmung durch das Gericht ist nur dann verfahrensfehlerhaft, wenn die Vernehmung erforderlich und für das Entscheidungsergebnis entscheidungserheblich war; fehlte diese Erheblichkeit oder wurde die Vernehmung nicht beantragt, liegt hierin kein Gehörsverstoß.

Zitiert von (23)

22 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ GG Art 103 Abs 1§ VwGO § 86 Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1§ APO-BK § 10§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO§ 125 Abs. 1 VwGO§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 10 K 4239/19

Leitsatz

Ein etwaiger Aufklärungsmangel begründet grundsätzlich keinen Gehörsverstoß (wie OVG NRW, Beschluss vom 17. Januar 2023 19 A 1243/22.A , AuAS 2023, 57, juris, Rn. 2).

Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Rubrum

1

Der Senat entscheidet über die Berufungszulassung und die Prozesskostenhilfe durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 VwGO).

2

A. Der Prozesskostenhilfeantrag für das Verfahren zweiter Instanz ist unbegründet. Der Berufungszulassungsantrag hat aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

3

B. Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt ist und auch objektiv vorliegt. Der Kläger stützt seinen Antrag auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 5 VwGO. Keiner dieser Gründe liegt vor. Die Berufung ist weder nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (I.) noch nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO wegen der gerügten Gehörsverletzung (II.) zuzulassen.

4

I. Aus der Zulassungsbegründung des Klägers ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Bewertung seiner Leistungen im Fach Englisch sei für die Rechtmäßigkeit der Nichtversetzungsentscheidung der Versetzungskonferenz des Berufskollegs C.        Q.     unerheblich, weil die Konferenz seine Leistungen auch in den beiden weiteren Fächern Mediengestaltung und Deutsch/Kommunikation mit jeweils „mangelhaft“ bewertet und er hiergegen keine rechtlichen Bedenken erhoben habe (S. 6 des Urteils). Hinsichtlich dieser Feststellung nimmt der Kläger in seiner Antragsbegründung lediglich die ohne weitere Konkretisierung gebliebene „Klarstellung“ vor, dass er „sich gegen die Richtigkeit der Leistungsbewertungen in den auf S. 6) der Urteilsgründe angeführten Fächern Mediengestaltung, Englisch und Deutsch/Kommunikation wendet.“ Mit dieser pauschalen „Klarstellung“ lässt er offen, welche konkreten Rügen er nunmehr erstmals im Berufungszulassungsverfahren gegen die Leistungsbewertungen auch in diesen beiden weiteren Fächern erheben will.

5

Fehlt es danach nach wie vor an substantiierten Einwänden des Klägers gegen die Rechtmäßigkeit der Bewertungen seiner Leistungen in den beiden genannten weiteren Fächern, können schon deshalb im Ergebnis keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der eingangs zitierten Feststellung des Verwaltungsgerichts bestehen. Denn diese beiden Bewertungen mit jeweils „mangelhaft“ tragen die Nichtversetzungsentscheidung der Versetzungskonferenz selbstständig. Unter diesen Umständen ist unerheblich, ob die Richtigkeitsrüge durchgreift, soweit der Kläger damit die weitere Feststellung des Verwaltungsgerichts angreift, die Leistungsbewertung im Fach Englisch begegne keinen rechtlichen Bedenken. Ebenso wenig können sich daher seine Einwände gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Verpflichtungsklage sei wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses bereits unzulässig, auf das Ergebnis auswirken.

6

II. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO wegen des als Gehörsverstoß geltend gemachten Aufklärungsmangels zuzulassen. Das Verwaltungsgericht hat seine Amtsermittlungspflicht aus § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO entgegen der Auffassung des Klägers nicht dadurch verletzt, dass es von einer Zeugeneinvernahme der Englischlehrerin U.       abgesehen und seine Entscheidung zur Rechtmäßigkeit der Leistungsbewertung im Fach Englisch ausschließlich auf deren schriftliche Aufzeichnungen gestützt hat. Weder hat der Kläger eine solche Zeugeneinvernahme beantragt noch drängte sie sich auf. Das gilt schon deshalb, weil, wie oben ausgeführt, die Rechtmäßigkeit dieser Leistungsbewertung für das Entscheidungsergebnis unerheblich ist. Abgesehen davon begründet ein etwaiger Aufklärungsmangel grundsätzlich keinen Gehörsverstoß.

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OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Januar 2023 ‑ 19 A 1243/22.A ‑, AuAS 2023, 57, juris, Rn. 2, vom 27. Juli 2022 ‑ 4 A 1148/19.A ‑, AuAS 2022, 190, juris, Rn. 17, und vom 1. September 2021 ‑ 19 B 1371/21 ‑, juris, Rn. 5, jeweils m. w. N.

8

Das angefochtene Urteil ist auch keine Überraschungsentscheidung. In den neun Tagen zwischen Prozesskostenhilfebeschluss und Urteil hatte der Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme auch ohne eine ihm vom Verwaltungsgericht hierfür gesetzte Frist. Stattdessen hat der Kläger in Kenntnis des ablehnenden Beschlusses auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

10

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG. Die Bedeutung der Versetzung für den Kläger, auf die es nach diesen Vorschriften für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst der Senat in Anlehnung an Nr. 38.5 des Streitwertkatalogs 2013 (NWVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage, S. 11) mit dem Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG.

11

OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Februar 2023 ‑ 19 B 7/23 ‑, juris, Rn. 13, vom 22. Dezember 2022 ‑ 19 B 1129/22 ‑, juris, Rn. 24, vom 15. März 2022 ‑ 19 B 1649/21 ‑, juris, Rn. 14, vom 5. November 2021 ‑ 19 B 1526/21 ‑, juris, Rn. 13, vom 27. November 2017 ‑ 19 B 1380/18 ‑, juris, Rn. 11.

12

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).