Zulassungsantrag zur Berufung im Asylverfahren wegen unzureichender Darlegung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Kläger beantragten die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts im Asyl- und Aufenthaltsrecht. Zentrale Frage war, ob einer der in § 78 Abs. 3 AsylG genannten Zulassungsgründe substantiiert dargelegt wurde. Das OVG verneint dies: Die vorgebrachten Fragen seien nicht klärungsbedürftig, eine behauptete Gehörsverletzung nicht hinreichend substantiiert und die Tatsachenwürdigung der Vorinstanz nicht als verfahrensfehlerhaft aufgezeigt. Der Antrag wird daher abgelehnt; Kostenentscheidung getroffen.
Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung im Asylverfahren mangels substantiierter Darlegung der Zulassungsgründe als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung im asylrechtlichen Verfahren nach § 78 Abs. 3 AsylG setzt voraus, dass einer der dort abschließend aufgeführten Zulassungsgründe konkret und den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird.
Der in § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geregelte Zulassungsgrund „ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des Urteils“ gehört nicht zu den in § 78 Abs. 3 AsylG abschließend genannten Zulassungsgründen und ist im asylrechtlichen Zulassungsverfahren nicht anzuführen.
Eine bloße Rüge einer (vermeintlich) unzutreffenden Sachverhalts- oder Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz begründet regelmäßig keinen Verfahrensmangel i.S. von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG bzw. Art. 103 Abs. 1 GG und rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung.
Das rechtliche Gehör ist verletzt, wenn das Gericht entscheidungserhebliche Vorbringungen nicht zur Kenntnis nimmt oder nicht berücksichtigt; die bloße Kritik an der Sachaufklärung oder fehlende Beweisanträge begründen jedoch nur dann einen Gehörsverstoß, wenn sich ohne weiteres ein sich aufdrängender Aufklärungsbedarf ergäbe, dem das Gericht nicht nachgegangen ist.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 8 K 3133/25.A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Daran fehlt es hier.
1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zuzulassen. Der damit in Bezug genommene Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gehört nicht zu den in § 78 Abs. 3 AsylG abschließend aufgezählten Berufungszulassungsgründen im asylrechtlichen Zulassungsverfahren.
2. Die Berufung ist auch nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte und in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2022 - 1 B 9.22 - juris Rn. 21 ff. (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); OVG NRW, Beschlüsse vom 4. November 2022 - 19 A 2155/22.A - juris Rn. 5, und vom 19. September 2022 - 19 A 1798/22.A - juris Rn. 5, jeweils m. w. N.
Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht. Die formulierten Fragen,
„unter welchen Voraussetzungen Eltern von anerkannten Flüchtlingen aus Tadschikistan eine eigene Gefährdung durch Sippenhaft geltend machen können, in welchem Umfang medizinische Unterlagen aus dem Ausland zur Glaubhaftmachung von § 60 Abs. 7 AufenthG genügen, und wie der unionsrechtliche Beweismaßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ in Fällen familiärer Repressionen konkret anzuwenden ist“,
sind nicht klärungsbedürftig.
Hinsichtlich der ersten Frage einer eigenen Gefährdung von Eltern anerkannter Flüchtlinge aus Tadschikistan durch Sippenhaft ist das Verwaltungsgericht unter Berufung auf den Lagebericht des Auswärtigen Amtes davon ausgegangen, dass eine Verfolgung von Familienangehörigen (Sippenhaft) in Tadschikistan in besonderen Einzelfällen möglich sei, und hat sodann unter Würdigung der Einzelfallumstände festgestellt, dass eine solche besondere Situation im Fall der Kläger ersichtlich nicht vorliege (S. 15 f. des Urteilsabdrucks). Der Zulassungsantrag legt schon nicht dar, welcher weitere Klärungsbedarf angesichts dieser Feststellungen bestehen soll. Dasselbe gilt für die dritte aufgeworfene Frage nach dem Beweismaßstab in Fällen familiärer Repression. Dieses Vorbringen der Kläger zielt vielmehr letztlich auf eine unzutreffende Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts ab. Eine (vermeintlich) unzutreffende tatsächliche oder ggf. auch rechtliche Würdigung im Einzelfall ist jedoch regelmäßig - und so auch hier - nicht Gegenstand der Grundsatzrüge.
Die zweite Frage nach der Berücksichtigungsmöglichkeit ausländischer medizinischer Unterlagen ist nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht hat eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nach § 60 Abs. 7 AufenthG für die Klägerin zu 2. selbständig tragend mit der Begründung abgelehnt, dass sie in ihrem Herkunftsstaat medizinisch behandelt worden sei; insbesondere habe sie auch entsprechende Medikamente für ihr Herz und ihr Cholesterin erhalten. Dass sie - auch unter Einsatz ihrer Ersparnisse und sonstiger Einkünfte - nicht in der Lage gewesen sei bzw. zukünftig nicht in der Lage sein werde, die entsprechenden Medikamente zu erwerben, sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich (S. 22 des Urteilsabdrucks). Diese Feststellungen haben die Kläger nicht mit durchgreifenden Zulassungsrügen angegriffen. Unabhängig davon ist ein grundsätzlicher Klärungsbedarf für die Frage, in welchem Umfang ausländische medizinische Unterlagen zur Glaubhaftmachung genügen, auch deshalb nicht ausreichend dargelegt, weil das Verwaltungsgericht die von der Klägerin zu 2. vorgelegten medizinischen Unterlagen nicht etwa unberücksichtigt gelassen hat, sondern lediglich festgestellt hat, dass sich diesen inhaltlich die für die Feststellung eines Abschiebeverbots erforderlichen Aussagen zu den voraussichtlichen Folgen der krankheitsbedingten Situation sowie zum Schweregrad der entsprechenden Erkrankungen nicht entnehmen lassen.
3. Die Berufung ist schließlich nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG wegen der geltend gemachten Gehörsrüge zuzulassen.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör begründet das Recht der Verfahrensbeteiligten, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen zweckentsprechend und erschöpfend zu erklären sowie Anträge zu stellen (§ 86 Abs. 2 und 3, § 108 Abs. 2 VwGO). Er verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, für seine Überzeugungsbildung in Erwägung zu ziehen und die wesentlichen Gründe für seine Entscheidung anzugeben. Als Prozessgrundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) soll es sicherstellen, dass die gerichtliche Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben.
Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 25. September 2020 - 2 BvR 854/20 - juris Rn. 26, und vom 17. April 2020 - 1 BvR 2326/19 - juris Rn. 11 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 23. April 2020 - 1 C 25.20 - juris Rn. 19.
Die Rüge mangelnder Sachaufklärung begründet grundsätzlich keinen Gehörsverstoß und auch keinen sonstigen Verfahrensmangel im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. September 2023 - 19 A 1330/23 - juris Rn. 6, und vom 17. Januar 2023 - 19 A 1243/22.A - juris Rn. 2, jeweils m. w. N.
Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2012 - 4 B 20.12 - juris Rn. 6 m. w. N.
Ein unterbliebener Beweisantrag wäre nur dann unerheblich, wenn sich dem Gericht auch ohne ausdrücklichen Antrag eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Januar 2024 - 4 B 14.23 - juris Rn. 4, vom 15. August 2023 - 1 B 3.23 - juris Rn. 8, und vom 10. Dezember 2020 - 2 B 6.20 - juris Rn. 8, jeweils m. w. N.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Weder haben die anwaltlich vertretenen Kläger ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung einen Beweisantrag gestellt noch sind Umstände dargelegt oder sonst ersichtlich, aus denen sich dem Gericht weitere Aufklärungsmaßnahmen hätten aufdrängen müssen.
Im Ergebnis setzen die Kläger mit ihrem Zulassungsvorbringen lediglich ihre eigene Bewertung des Sachverhalts an die Stelle der Bewertung des Verwaltungsgerichts. Mit Angriffen gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz können die Kläger jedoch regelmäßig keinen Verfahrensmangel eines Gehörsverstoßes begründen. Die Sachverhalts- und Beweiswürdigung der Tatsachengerichte ist dem sachlichen Recht zuzurechnen und rechtfertigt, sofern sie - wie hier - nicht von Willkür geprägt ist, gegen Denkgesetze verstößt oder allgemeine Erfahrungssätze missachtet, von vornherein keine Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Mai 2019 - 1 C 11.18 - juris Rn. 31, und vom 27. November 2014 - 7 C 20.12 - juris, Rn. 43, Beschlüsse vom 30. Januar 2024 - 1 B 50.23 -, juris Rn. 12, und vom 12. Dezember 2023 - 1 B 45.23 -, juris Rn. 11; OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Juni 2023 - 19 A 380/23.A - juris Rn. 15, und vom 11. Mai 2022 - 19 A 1629/21.A - juris Rn. 21, jeweils m. w. N.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).