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Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 1148/19.A·26.07.2022

Zulassung der Berufung und PKH in Asylsache abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt Prozesskostenhilfe und die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen in einem Asylverfahren. Streitfragen betrafen Glaubhaftigkeit einer Konversion zum Schiitismus und Verfolgung wegen Blasphemie. Das OVG lehnt PKH wegen fehlender Erfolgsaussichten ab und verweigert die Berufungszulassung, da die Darlegungen die Anforderungen des §78 Abs.3 AsylG nicht erfüllen und kein Gehörsverstoß gegeben ist. Bloße Rügen der Sachverhaltswürdigung genügen nicht.

Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe und Zulassung der Berufung werden abgelehnt; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren ist zu versagen, wenn die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§166 VwGO i.V.m. §114 ZPO).

2

Die Zulassung der Berufung nach §78 Abs.3 AsylG setzt voraus, dass der Zulassungsantrag konkret die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit einer über den Einzelfall hinausgehenden Rechts- oder Tatsachenfrage darlegt.

3

Ist die erstinstanzliche Entscheidung multipel tragend (mehrere selbstständige Begründungsstränge), muss für jeden Begründungsstrang ein Zulassungsgrund dargelegt werden.

4

Ein bloßer Angriff auf die Sachverhalts- und Beweiswürdigung rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht, soweit die Würdigung nicht als willkürlich zu beanstanden ist; ein Gehörsverstoß liegt nur vor, wenn Vortrag offensichtlich nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist.

Zitiert von (16)

13 zustimmend · 3 neutral

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 108 Abs. 2 VwGO§ 86 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2a K 10627/17.A

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt L.      aus E.        wird abgelehnt.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 4.2.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

1

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung des Klägers aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

3

1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.

4

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.10.2021 – 4 A 1374/21.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N.

5

Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Der Kläger zeigt bereits nicht auf, inwieweit sich die von ihm aufgeworfenen Fragen,

6

1. ob vom Sunitismus zum Schiitismus konvertierte Personen asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt sind;

7

2. ob wegen Blasphemie verfolgte Personen asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt sind,

8

in einem Berufungsverfahren entscheidungserheblich stellen würden.

9

Im Hinblick auf die erste Frage hat das Verwaltungsgericht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen möglicher Übergriffe durch nichtstaatliche Akteure, die dem Kläger als Schiit drohen, jeweils eigenständig tragend deshalb verneint, weil es nicht die Überzeugungsgewissheit gewonnen hat, der Kläger sei ‒ wie behauptet ‒ konvertiert (Urteilsabdruck, Seite 6 bis Seite 7, erster Absatz), und weil dem Kläger im Übrigen auch bei Wahrunterstellung seines Vortrags mit Blick auf mögliche Übergriffe, die ihm als Schiit drohten, innerhalb Pakistans jedenfalls eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung stehe (Urteilsabdruck, Seite 9, zweiter Absatz). Gleiches gelte für die Zuerkennung subsidiären Schutzes sowie die Feststellung von Abschiebungsverboten (Urteilsabdruck, Seite 11, letzter Absatz). Dieser Wertung ist der Kläger nicht mit durchgreifenden Zulassungsgründen entgegengetreten.

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Wird die Entscheidung in dieser Weise selbstständig tragend mehrfach begründet, ist eine Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn im Hinblick auf jeden der Begründungsstränge ein Zulassungsgrund dargelegt wird und gegeben ist.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.6.2020 ‒ 4 A 4007/19.A –, juris, Rn. 10 f., m. w. N.

12

Entsprechendes gilt auch im Hinblick auf die zweite Frage. Insoweit ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass nicht ersichtlich sei, der Kläger könnte in Pakistan Verfolgungsmaßnahmen durch staatliche Stellen ausgesetzt sein. Der Kläger habe die Beschimpfung sunnitischer Kalifen im Rahmen seines widersprüchlichen Vorbringens lediglich pauschal behauptet (Urteilsabdruck, Seite 6). Weiter habe er weder geltend gemacht, Opfer staatlicher Verfolgungsmaßnahmen geworden zu sein, noch lasse sich seinem Vorbringen entnehmen, dass ihm im Zeitpunkt seiner Ausreise derartige Verfolgungsmaßnahmen unmittelbar drohten oder nunmehr drohen könnten (Urteilsabdruck Seite 7, vorletzter Absatz). Auch gegen diese Wertung hat der Kläger keine durchgreifenden Zulassungsgründe vorgebracht.

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2. Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) nicht verletzt.

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Das in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verankerte Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das jeweilige Gericht im Rahmen seiner Rechtsprechung diesen Anforderungen genügt. Das Gericht ist allerdings nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu behandeln. Deshalb müssen, soll ein Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs festgestellt werden, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Das Recht auf rechtliches Gehör begründet zudem grundsätzlich keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die mögliche Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. Eine entsprechende gerichtliche Hinweispflicht besteht zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.10.2020 ‒ 4 A 710/20.A ‒, juris, Rn. 7 ff., m. w. N.

16

Ausgehend hiervon liegt ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör durch eine unzulässige Überraschungsentscheidung nicht vor. Der Vorhalt, weder aus dem Sitzungsprotokoll noch aus der Prozessführung des Gerichts erschließe sich die Wertung des Verwaltungsgerichts, dass dem Kläger insgesamt nicht geglaubt werde, greift nicht durch. In der mündlichen Verhandlung hatte der Kläger ausweislich des Sitzungsprotokolls die Möglichkeit, sein bisheriges Vorbringen zu ergänzen und auf Vorhalt Widersprüche zu seinem bisherigen Vorbringen aufzulösen (Protokollabdruck, Seite 2 f.). Hingegen hat der Richter weder ausdrücklich noch sinngemäß zu erkennen gegeben, dass er den klägerischen Vortrag für glaubhaft erachte. Vielmehr musste ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter – ungeachtet dessen, dass das Bundesamt auf die Glaubhaftigkeit des klägerischen Vortrags nicht eingegangen ist (vgl. Bescheidabdruck, Seite 2 f.) – angesichts des Ablaufs der mündlichen Verhandlung erkennen, dass die Frage der Glaubhaftigkeit des klägerischen Vortrags zu dem behaupteten Verfolgungsschicksal entscheidungserhebliche Bedeutung hatte und der klägerische Vortrag nach Abschluss der mündlichen Verhandlung ergebnisoffen beurteilt werden könnte: Im Rahmen der Verhandlung ist dem Kläger Gelegenheit zur Ergänzung seines Vorbringens gegeben, sind ihm seine abweichenden Angaben beim Bundesamt vorgehalten worden und auch der Prozessbevollmächtigte hat die Möglichkeit erhalten, ihm weitere Fragen zu stellen, um mögliche Widersprüche im Vorbringen zu entkräften.

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Ein Gehörsverstoß ergibt sich auch nicht aus einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO. Abgesehen davon, dass es auf die von dem Kläger aufgeworfene Frage, ob seine blasphemischen Beleidigungen zu einer Verurteilung gemäß Paragraph 295-C des pakistanischen Strafgesetzbuches führen, die mit Tode bestraft werden, aus Sicht des Verwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich ankam, weil es den diesbezüglichen Vortrag des Klägers bereits für unglaubhaft erachtet und der Kläger eine staatliche Verfolgung nicht geltend gemacht hatte (Urteilsabdruck, Seiten 6 und 7, vorletzter Absatz), begründete selbst ein hier nicht ansatzweise erkennbarer Aufklärungsmangel grundsätzlich – so auch hier – weder einen Gehörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne der § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 VwGO. Dies gilt auch insoweit, als der gerichtlichen Aufklärungspflicht, was hier nicht der Fall ist, verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt.

18

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.11.2019 – 4 A 1995/19.A –, juris, Rn. 9 f., m. w. N.

19

Letztlich erschöpfen sich die diesbezüglichen Einwände des Klägers – auch soweit er geltend macht, er habe durch Einreichung von Fotos und weiteren Dokumenten unwiderlegbar seine Konversion belegt – der Sache nach in Kritik an der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Solche ist dem sachlichen Recht zuzurechnen und rechtfertigt, sofern sie – wie hier – nicht von Willkür geprägt ist, von vornherein nicht die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG.

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Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1.2.2010 – 10 B 21.09 u. a. –, juris, Rn. 13, und vom 2.11.1995 – 9 B 710.94 –, juris, Rn. 5.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.

22

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.