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Oberverwaltungsgericht NRW·19 A 2281/25.A·08.01.2026

AsylG § 78: Berufungszulassung mangels Darlegung von Zulassungsgründen abgelehnt

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das OVG NRW hat den Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen ein asylrechtliches Urteil abgelehnt. Es stellte klar, dass im Asylzulassungsverfahren nur die in § 78 Abs. 3 AsylG genannten Gründe maßgeblich sind und die geltend gemachten Zweifel/Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 VwGO nicht genügen. Eine grundsätzliche Bedeutung wurde mangels Klärungsbedürftigkeit bzw. Entscheidungserheblichkeit verneint. Auch ein Verfahrensmangel in Gestalt einer Gehörsverletzung wegen unterlassener Einholung eines Gutachtens zur behaupteten PTBS wurde nicht substantiiert dargelegt; zudem fehlte es an einem Beweisantrag.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 78 AsylG mangels hinreichender Darlegung von Zulassungsgründen abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

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Im asylrechtlichen Berufungszulassungsverfahren sind die Zulassungsgründe des § 78 Abs. 3 AsylG abschließend; § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO ist insoweit nicht anwendbar.

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Grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG liegt nur vor, wenn eine konkret formulierte, klärungsbedürftige und klärungsfähige sowie entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung dargelegt wird.

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Die Frage nach Anforderungen an weitere Sachaufklärung durch Einholung eines medizinischen Gutachtens betrifft regelmäßig die Grenzen der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) bei der Bewertung ärztlicher Atteste; diese Grenzen sind in der Rechtsprechung geklärt und erfordern nicht ohne Weiteres besondere medizinische Sachkunde des Gerichts.

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Die Rüge unzureichender Sachaufklärung begründet grundsätzlich weder eine Gehörsverletzung (Art. 103 Abs. 1 GG) noch einen Verfahrensmangel i. S. d. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, wenn der anwaltlich vertretene Beteiligte keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat und sich eine weitere Ermittlung nicht aufdrängen musste.

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Wird eine PTBS als behandlungsbedürftig geltend gemacht, bedarf es regelmäßig eines fachärztlichen Attests mit nachvollziehbaren Angaben zur Diagnosegrundlage und zum konkreten Krankheitsbild; fehlt es daran, muss sich dem Gericht eine weitere Beweiserhebung regelmäßig nicht von Amts wegen aufdrängen (§ 86 Abs. 1 VwGO).

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 AsylG§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG§ 86 Abs. 1 VwGO§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 24 K 1336/24.A

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungs­verfah­rens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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­Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG ge­nannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG ent­sprechend dargelegt wird und vorliegt. Daran fehlt es hier.

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1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils oder der besonderen rechtlichen und tatsächlichen Schwierig­keiten der Rechtssache zuzulassen.

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Die damit in Bezug genommenen Zulassungsgrün­de nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gehören nicht zu den in § 78 Abs. 3 AsylG abschließend aufgezählten Beru­fungszulassungsgründen im asylrechtlichen Zulassungsverfahren.

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2. Die Berufung ist auch nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der geltend ge­machten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

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Grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssa­che nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beant­wortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher oberge­richtlich nicht geklärte und in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage von all­gemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stel­len würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fort­entwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tat­sachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und ‑fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausge­hende Bedeutung eingeht.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2022 ‑ 1 B 9.22 ‑ juris Rn. 21 ff. (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); OVG NRW, Beschlüsse vom 4. November 2022 ‑ 19 A 2155/22.A ‑ juris Rn. 5, und vom 19. September 2022 ‑ 19 A 1798/22.A ‑ juris Rn. 5, jeweils m. w. N.

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Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründe­ten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Fest­stellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsver­fahrens bedarf.

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OVG NRW, Beschlüsse vom 1. April 2020 ‑ 19 A 3476/18.A -, juris Rn. 7, und vom 12. März 2020 ‑ 19 A 4739/19.A -, juris Rn. 27, jeweils m. w. N.

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Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht.

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Die formulierte Frage,

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„welche Anforderungen an die richterliche Sachver­halts­aufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) im Hinblick auf die Einholung von medizinischen Sachverständigen­gut­ach­ten bei Vorliegen von Verdachtsdiagnosen psychi­scher Erkrankungen (V.a. PTBS) zu stellen sind […] insbe­son­dere, wenn die vorgelegten Atteste vom Gericht als nicht ausreichend oder nicht aktuell ange­sehen werden und das Gericht die zugrundeliegenden traumatischen Ereignisse anzweifelt“,

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ist nicht klärungsbedürftig. Sie betrifft die Grenzen der freien Beweiswürdigung i. S. d. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO bei der Beurteilung vorgelegter ärztlicher Atteste und Stellungnahmen. Diese Grenzen sind in der Rechtsprechung bereits geklärt. Demnach umfasst der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gerade in Asylverfah­ren auch die Bewertung ärztlicher Atteste und Stellungnahmen insbesondere zum Vorliegen psychischer Erkrankungen von Asylbewerbern sowie die Überprüfung da­rin getroffener Feststellungen und Schlussfolgerungen auf ihre Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit. Eine besondere medizinische Sachkunde ist insoweit regelmä­ßig nicht erforderlich.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Januar 2007 ‑ 13 A 1138/04.A ‑ juris Rn. 41, 44, m. w. N.

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Das diesbezügliche Vorbringen der Kläger zielt letztlich auf eine unzutreffende Sach­verhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts ab. Eine (vermeintlich) un­zutreffende tatsächliche oder ggf. auch rechtliche Würdigung im Einzelfall ist jedoch regelmäßig ‑ und so auch hier ‑ nicht Gegenstand der Grundsatzrüge.

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Die weitere formulierte Frage,

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„ab welchem Grad der Intensität und Dauer staatlicher Schikanen gegen Familienangehörige diese selbst eine Verfolgungshandlung darstellen, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutzes führen kann, auch wenn keine direkte physische Gewalt angewendet wird“,

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ist nicht entscheidungserheblich. Selbst wenn man diese Frage als hinreichend be­stimmt und in Bezug auf die Klägerin zu 2. als klärungsfähig ansähe, geht die der Frage zugrunde liegende Prämisse, es hätten rechtlich bedeutsame Schikanen sei­tens staatlicher Behörden tatsächlich stattgefunden, an der erstinstanzlichen Wer­tung vorbei. Das Verwaltungsgericht ist schon nicht zu der Überzeugung gelangt, dass die Vorladungen und Vernehmungen der Klägerin zu 2. überhaupt wie von die­ser vorgetragen stattgefunden haben; es hat den diesbezüg­lichen Vortrag vielmehr für nicht schlüssig, unklar und nicht nachvollziehbar gehalten (S. 9 des Urteils). Diese tragenden Feststellungen sind von den Klägern nicht erfolgreich mit Zulassungsrü­gen angegriffen worden. Angriffe gegen die lediglich hilfsweise erfolgte weitere Fest­stellung des Verwaltungsgerichts, dass die vorgetragenen Vorladungen und Befra­gungen durch die Polizei selbst bei Wahrunterstellung nicht die erfor­der­liche Intensi­tät einer gegen die Kläger zu 2. bis 5. gerichteten Verfolgungshandlung erreicht hät­ten (S. 10 des Urteils), vermögen dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg zu verhel­fen.

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3. Die Berufung ist nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG wegen der geltend gemachten Gehörsrüge zuzulassen.

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Der Anspruch auf rechtliches Gehör begründet das Recht der Verfahrensbeteiligten, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen zweckentsprechend und erschöp­fend zu erklären sowie Anträge zu stellen (§ 86 Abs. 2 und 3, § 108 Abs. 2 VwGO). Er verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, für seine Überzeugungsbildung in Erwägung zu ziehen und die wesentli­chen Gründe für seine Entscheidung anzugeben. Als Prozessgrundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) soll es sicherstellen, dass die gerichtliche Entscheidung frei von Verfah­rensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtbe­rücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben.

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Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 25. September 2020 - 2 BvR 854/20 ‑ juris Rn. 26, und vom 17. April 2020 - 1 BvR 2326/19 - juris Rn. 11, m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 23. April 2020 - 1 C 25.20 - juris Rn. 19.

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Einen solchen Gehörsverstoß legen die Kläger mit ihrem Zulassungsvorbringen, auf­grund der Verdachtsdiagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) in der vorgelegten Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie/Psychotherapie Dr. C. vom 5. Juni 2024 habe es die richterliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) geboten, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, nicht dar.

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Die Rüge mangelnder Sachaufklärung begründet grundsätzlich keinen Gehörsver­stoß und auch keinen sonstigen Verfahrensmangel im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. September 2023 - 19 A 1330/23 - juris Rn. 6, und vom 17. Januar 2023 - 19 A 1243/22.A - juris Rn. 2, jeweils m. w. N.

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Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grund­sätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2012 - 4 B 20.12 - juris Rn. 6, m. w. N.

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Ein unterbliebener Beweisantrag wäre nur dann un­erheblich, wenn sich dem Gericht auch ohne ausdrücklichen Antrag eine wei­tere Ermittlung des Sachverhalts hätte auf­drängen müssen.

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Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Januar 2024 - 4 B 14.23 - juris Rn. 4, vom 15. August 2023 - 1 B 3.23 - juris Rn. 8 und vom 10. Dezember 2020 - 2 B 6.20 - juris Rn. 8, jeweils m. w. N.

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Gemessen an diesen Maßstäben können sich die Kläger zunächst nicht darauf beru­fen, dass das Verwaltungsgericht gegen die richterliche Aufklärungspflicht verstoßen habe, indem es trotz Zweifeln an dem vorgelegten ärztlichen Attest kein eigenes ge­richtliches Sachverständigengutachten eingeholt habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungs­gerichts sind bei Geltendmachung einer behandlungsbedürf­tigen PTBS besondere Anforderungen an die den Klägern obliegende Substantiie­rung zu stellen. Dazu gehört angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes sowie seiner vielfältigen Symptome regelmäßig die Vorlage eines gewissen Mindestanfor­derungen genügenden fachärztlichen Attests. Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Diese Anforderungen an die Substanti­ierung ergeben sich aus der Pflicht des Beteiligten, an der Erforschung des Sachver­halts mitzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO), die in besonderem Maße für Umstände gilt, die in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen.

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Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Juni 2020 ‑ 1 C 35.19 ‑ juris Rn. 29, und vom 11. September 2007 ‑ 10 C 17.07 ‑ juris Rn. 15, sowie Beschluss vom 26. Juli 2012 ‑ 10 B 21.12 ‑ juris Rn. 7.

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Diesen Anforderungen entspricht das streitgegenständliche fachärztliche Attest aus den bereits vom Verwaltungsgericht genannten Gründen nicht.

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Entgegen der Ansicht der Kläger ist ferner nicht zu beanstanden, dass das Verwal­tungsgericht das vorgelegte Attest auch deswegen angezweifelt hat, weil es die der Diagnose zugrundeliegenden Erlebnistatsachen nicht für glaubhaft gehalten hat. Bei den ergänzenden Ausführungen („Überdies“, S. 13 f. des Urteils) zur fehlenden Glaubhaftigkeit der Erlebnistatsachen handelt es sich bereits nicht um selbständig tragende Feststellungen. Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur mangeln­den Aussagekraft des Attests beruhen vielmehr auf fehlenden Angaben im Attest zur Befunderhebung, zum Behandlungs­verlauf und zu weiteren erforderlichen ärztlichen Maßnahmen sowie auf dessen fehlender Aktualität. Zum anderen ist die Würdigung ärztlicher Atteste ‑ wie oben bereits ausgeführt ‑ Gegenstand der freien Überzeu­gungsbildung des Gerichts gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO; im Fall einer geltend gemachten PTBS gehört dazu gerade auch die Feststellung des behaupteten trau­matisierenden Ereignisses.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Juni 2018 ‑ 13 A 1080/18.A - juris Rn. 15 ff., m. w. N.

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Soweit die Kläger ferner rügen, die Klägerin zu 2. habe in der Verhandlung erklärt, sie habe „einen Akzent im Tadschikischen“ und verstehe den Dolmetscher „nicht so gut“, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg ihres Zulassungsantrags. Es fehlt an jegli­cher Darlegung, welche konkreten Aussagen der Klägerin zu 2. falsch oder missver­ständ­lich verstanden worden sein könnten oder welche präziseren Angaben sie noch hätte machen wollen.

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Im Ergebnis setzen die Kläger mit ihrem Zulassungsvorbringen lediglich ihre eigene Bewertung des Sachverhalts an die Stelle der Bewertung des Verwal­tungsgerichts. Mit Angriffen gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung der Tat­sacheninstanz können die Kläger jedoch regelmäßig keinen Verfahrensmangel eines Gehörs­ver­sto­ßes begründen. Die Sachverhalts- und Beweiswürdigung der Tatsa­chengerichte ist dem sachlichen Recht zuzurechnen und rechtfertigt, sofern sie ‑ wie hier ‑ nicht von Willkür geprägt ist, gegen Denkgesetze verstößt oder allgemei­ne Er­fahrungs­sätze missachtet, von vornherein keine Zulassung der Berufung wegen ei­nes Ver­fahrens­mangels nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG.

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Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Mai 2019 - 1 C 11.18 ‑ juris Rn. 31, und vom 27. No­vember 2014 - 7 C 20.12 ‑ juris Rn. 43, Beschlüsse vom 30. Januar 2024 ‑ 1 B 50.23 ‑ juris Rn. 12, und vom 12. Dezember 2023 ‑ 1 B 45.23 ‑ juris Rn. 11; OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Juni 2023 - 19 A 380/23.A ‑ juris Rn. 15, und vom 11. Mai 2022 - 19 A 1629/21.A - juris Rn. 21, jeweils m. w. N.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.

39

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).