Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·19 A 1682/25.A·22.12.2025

Zulassung der Berufung in Asylverfahren wegen Gehörsrüge abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung in einem asylrechtlichen Verfahren und rügte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das OVG NRW lehnte den Zulassungsantrag ab, weil die Voraussetzungen des §78 Abs.3 AsylG nicht substantiiert dargetan waren und eine bloße Gehörsrüge nicht genügt. Es stellte klar, dass Hinweis- und Aufklärungspflichten des Gerichts nicht so weit reichen, dass jede Zweifelssituation zu einem Gehörsverstoß führt, und dass Angriffe auf die Sachverhalts- und Beweiswürdigung ohne Willkür keine Verfahrensmängel begründen.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen nicht substantiiert dargelegter Gehörsverstöße abgelehnt; Klägerin trägt Kosten des Zulassungsverfahrens

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach §78 Abs.3 AsylG setzt die substantielle Darlegung und das Vorliegen eines der genannten Zulassungsgründe gemäß §78 Abs.4 Satz 4 AsylG voraus.

2

Eine alleinige Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet nicht ohne weiteres einen Zulassungsgrund nach §78 Abs.3 Nr.3 AsylG; erforderlich sind eindeutige Indizien für unterlassene Kenntnisnahme entscheidungserheblicher Vorträge.

3

Das Gericht ist nicht verpflichtet, die Parteien auf seine beabsichtigte Rechtsauffassung hinzuweisen; eine Überraschungsentscheidung liegt nur vor, wenn ein bislang nicht erörterter, entscheidungserheblicher Gesichtspunkt zur Grundlage der Entscheidung gemacht wird.

4

Die Aufklärungspflicht nach §86 Abs.1 VwGO begründet nicht automatisch einen Gehörsverstoß und gehört nicht zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne von §78 Abs.3 Nr.3 AsylG i.V.m. §138 VwGO.

5

Angriffe gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung rechtfertigen nur dann die Annahme eines Verfahrensmangels, wenn die Würdigung willkürlich ist, gegen Denkgesetze verstößt oder allgemeine Erfahrungssätze missachtet.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 AsylG§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG§ 86 Abs. 2 und 3 VwGO§ 108 Abs. 2 VwGO§ 86 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 8 K 10183/24.A

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungs­verfah­rens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

2

­Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

3

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG ge­nannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG ent­sprechend dargelegt wird und vorliegt. Daran fehlt es hier. Die Berufung ist nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG wegen der allein geltend gemachten Gehörsrüge zuzulassen.

4

Der Anspruch auf rechtliches Gehör begründet das Recht der Verfahrensbeteiligten, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen zweckentsprechend und erschöp­fend zu erklären sowie Anträge zu stellen (§ 86 Abs. 2 und 3, § 108 Abs. 2 VwGO). Er verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, für seine Überzeugungsbildung in Erwägung zu ziehen und die wesentli­chen Gründe für seine Entscheidung anzugeben. Als Prozessgrundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) soll es sicherstellen, dass die gerichtliche Entscheidung frei von Verfah­rensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtbe­rücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. In der Regel ist davon auszu­gehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat; es ist nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Der Anspruch auf recht­liches Gehör ist unter diesen Gesichtspunkten nur dann verletzt, wenn eindeutige In­dizien den klaren Rückschluss auf eine unterlassene Kenntnisnahme zulassen.

5

Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 25. September 2020 - 2 BvR 854/20 ‑ juris Rn. 26, und vom 17. April 2020 - 1 BvR 2326/19 - juris Rn. 11 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 23. April 2020 - 1 C 25.20 - juris Rn. 19.

6

Das Gericht ist dagegen grundsätzlich nicht verpflichtet, die Beteiligten auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtig­te Würdigung des Prozessstoffs hinzuweisen und offenzulegen, wie es seine Ent­scheidung im Einzelnen zu begründen beab­sich­tigt. Eine unzulässige Überra­schungs­entscheidung liegt nur vor, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis einen bis dahin nicht er­örterten rechtlichen oder tatsächli­chen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entschei­dung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewis­senhafter und kundiger Pro­zessbeteiligter nach dem bisherigen Prozess­verlauf ‑ selbst unter Berück­sich­tigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffas­sungen ‑ nicht zu rechnen brauchte, was von dem betreffenden Beteiligten im Einzelnen dar­zulegen ist. Ein Überraschungs­urteil liegt danach unter anderem vor, wenn die das angefoch­tene Urteil tragende Erwä­gung weder im gerichtlichen Verfahren noch im früheren Verwaltungs- oder Gerichts­verfahren erkennbar thematisiert worden war. Dagegen kann von einer Überra­schungsentscheidung nicht gesprochen werden, wenn das Gericht Tatsachen, zu de­nen sich die Beteiligten äußern konnten, in einer Weise würdigt oder aus ihnen Schlussfolgerungen zieht, die nicht den subjektiven Erwartun­gen eines Prozess­betei­ligten entsprechen oder von ihm für unrichtig gehal­ten wer­den.

7

Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 3. Mai 2021 ‑ 2 BvR 1176/20 ‑ juris Rn. 21, und vom 13. Februar 2019 ‑ 2 BvR 633/16 ‑ juris Rn. 24; BVerwG, Urteile vom 9. Juni 2021 ‑ 8 C 32.20 ‑ juris Rn. 20, und vom 31. Juli 2013 ‑ 6 C 9.12 ‑ juris Rn. 38 m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2022 ‑ 19 A 2131/21.A - juris Rn. 10.

8

Das Verwaltungsgericht ist demnach grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Asylsu­chenden auf die Unglaubhaftigkeit seines Vorbringens oder auf Unstimmigkeiten und Widersprüche hinzuweisen oder diese mit ihm zu erörtern.

9

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Mai 2022 - 1 B 44.22 - juris Rn. 6, und vom 17. November 1995 - 9 B 505.95 ‑ juris Rn. 3.

10

Hiervon ausgehend hat die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen keinen Ge­hörs­verstoß dargelegt. Sie rügt, dass das Verwaltungsge­richt weitere klärende Fragen hätte stellen müssen, wenn es Zweifel an ihrem Vorbringen zur Gefahr der Zwangs­verheiratung im Fall einer Rückkehr nach Tadschikistan und zum drohenden Verlust des Sorgerechts für ihren Sohn gehegt habe. Diese Rüge geht schon deshalb ins Leere, da eine derart weitreichende Hinweis- und Erörte­rungspflicht des Gerichts nach dem oben Ausgeführten gerade nicht besteht. Unge­achtet dessen musste die Klägerin mit der Möglichkeit, dass das Verwaltungsgericht ihrem Vorbringen zur Zwangsverheiratung keinen Glauben schenken würde, auch rechnen, weil bereits das Bundesamt in dem angefoch­tenen Bescheid insofern von einem unplausiblen und unglaubhaften Vorbringen ausgegangen ist. Zudem hat der Einzelrichter im wei­teren Verlauf der mündlichen Verhandlung eine Vielzahl an Nachfragen ge­stellt und der Klägerin sowie ihrem Mann ‑ dem Kläger im Verfahren 19 A 1693/25.A ‑ zahlreiche Vorhalte gemacht.

11

Soweit die Klägerin eine Verletzung der Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO durch das Verwaltungsgericht rügt, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg. Ein etwai­ger Aufklärungsmangel begründet grundsätzlich keinen Gehörsverstoß; er ge­hört auch nicht zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO.

12

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. September 2023 ‑ 19 A 1330/23 ‑ juris Rn. 6, und vom 17. Januar 2023 ‑ 19 A 1243/22.A ‑ juris Rn. 2, jeweils m. w. N.

13

Im Ergebnis zielt das Zulassungsvorbringen im Wesentlichen darauf ab, die Würdi­gung des Verwal­tungsgerichts zu erschüttern. Mit Angriffen gegen die Sachverhalts- und Be­weiswürdigung der Tat­sacheninstanz kann die Klägerin jedoch regelmäßig keinen Ver­fahrensmangel eines Gehörs­ver­stoßes begründen. Denn die Sachver­halts- und Be­weiswürdigung ist dem sachlichen Recht zuzurechnen und rechtfertigt, sofern sie ‑ wie hier ‑ nicht von Willkür geprägt ist, gegen Denkgesetze verstößt oder allge­mei­ne Er­fahrungs­sätze missachtet, von vornherein keine Zulassung der Beru­fung wegen ei­nes Ver­fahrensmangels nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG.

14

Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Mai 2019 - 1 C 11.18 ‑ juris Rn. 31, und vom 27. No­vember 2014 - 7 C 20.12 ‑ juris Rn. 43; OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Juni 2023 - 19 A 380/23.A ‑ juris Rn. 15, und vom 11. Mai 2022 - 19 A 1629/21.A - juris Rn. 21, jeweils m. w. N.

15

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.

16

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).