Asylzulassung: Gehörsrüge gegen VG-Urteil zu Zwangsheirat/Gewalt ohne Erfolg
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein asylrechtliches Urteil und stützte den Antrag allein auf eine Gehörsrüge. Das OVG NRW verneinte einen nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO beachtlichen Gehörsverstoß, weil das VG das Kernvorbringen zur Zwangsverheiratung und zu Gewalterfahrungen erkennbar behandelt habe. Soweit die Klägerin inhaltlich die Sachverhalts- und Beweiswürdigung angreife, begründe dies regelmäßig keinen Verfahrensmangel. Eine behauptete unzureichende Sachaufklärung sei weder als Gehörsverstoß tauglich noch mangels Beweisantrags bzw. Aufklärungsaufdrängung dargelegt; zudem beruhe die Entscheidung nicht auf der gerügten Unstimmigkeit zur Namensangabe des Ehemannes.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels hinreichend dargelegten und vorliegenden Zulassungsgrundes abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung im Asylverfahren setzt voraus, dass ein Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG innerhalb der Frist des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG hinreichend dargelegt wird.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nur verletzt, wenn eindeutige Indizien den Schluss zulassen, dass entscheidungserhebliches Kernvorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen wurde; eine ausdrückliche Bescheidung jedes Vorbringens in den Urteilsgründen ist nicht erforderlich.
Angriffe gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz begründen regelmäßig keinen Verfahrensmangel in Gestalt eines Gehörsverstoßes, solange die Würdigung nicht willkürlich ist, gegen Denkgesetze verstößt oder allgemeine Erfahrungssätze missachtet.
Ein geltend gemachter Verfahrensmangel ist nur erheblich, wenn die angefochtene Entscheidung auf ihm beruhen kann, mithin die Möglichkeit eines günstigeren Ergebnisses ohne den Fehler nicht ausgeschlossen ist.
Die Rüge unzureichender Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) trägt im asylrechtlichen Zulassungsverfahren weder als Gehörsverstoß noch ohne vorherigen Beweisantrag bzw. ohne Darlegung einer sich aufdrängenden weiteren Aufklärung.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 1 K 1599/22.A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Daran fehlt es hier. Die Berufung ist nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG wegen der allein geltend gemachten Gehörsrüge zuzulassen.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör begründet das Recht der Verfahrensbeteiligten, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen zweckentsprechend und erschöpfend zu erklären sowie Anträge zu stellen (§ 86 Abs. 2 und 3, § 108 Abs. 2 VwGO). Er verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, für seine Überzeugungsbildung in Erwägung zu ziehen und die wesentlichen Gründe für seine Entscheidung anzugeben. Als Prozessgrundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) soll es sicherstellen, dass die gerichtliche Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. In der Regel ist davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat; es ist nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist unter diesen Gesichtspunkten nur dann verletzt, wenn eindeutige Indizien den klaren Rückschluss auf eine unterlassene Kenntnisnahme zulassen.
Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 25. September 2020 - 2 BvR 854/20 - juris Rn. 26, und vom 17. April 2020 - 1 BvR 2326/19 - juris Rn. 11 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 23. April 2020 - 1 C 25.20 - juris Rn. 19.
Solche Umstände können insbesondere dann vorliegen, wenn das Gericht wesentliche, das Kernvorbringen eines Beteiligten darstellende Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in der Begründung seiner Entscheidung nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert ist.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 2015 - 2 BvR 1493/11 - juris Rn. 45.
Hiervon ausgehend ist nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht Kernvorbringen der Klägerin nicht zur Kenntnis genommen und erwogen hätte.
Die Behauptung der Klägerin, dass das Verwaltungsgericht ihre bereits 2017 durch ihre Eltern veranlasste Zwangsverheiratung und ihre Erlebnisse massiver Gewalt in dieser Ehe nicht berücksichtigt habe, trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt (S. 13 des Urteilsabdrucks): „Sofern die Klägerin damit auf die von ihr geschilderten Gewalterfahrungen in ihrer Ehe mit ihrem ersten Mann abstellen sollte, ergibt sich daraus angesichts der Trennung und der bereits im Jahr 2018 erfolgten Ehescheidung keinerlei ersichtliche Relevanz im Hinblick auf eine ihr erneut durch ihren ersten Ehemann drohende häusliche Gewalt im Falle ihrer Rückkehr nach Tadschikistan.“ Soweit die Klägerin dagegen geltend macht, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die vorangegangene Gewalt in der Ehe und das Verhalten der Eltern als nicht relevant angesehen, setzt sie damit lediglich ihre eigene Bewertung des Sachverhalts an die Stelle der Bewertung des Verwaltungsgerichts. Mit Angriffen gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz kann die Klägerin jedoch regelmäßig keinen Verfahrensmangel eines Gehörsverstoßes begründen. Die Sachverhalts- und Beweiswürdigung der Tatsachengerichte ist dem sachlichen Recht zuzurechnen und rechtfertigt, sofern sie - wie hier - nicht von Willkür geprägt ist, gegen Denkgesetze verstößt oder allgemeine Erfahrungssätze missachtet, von vornherein keine Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Mai 2019 - 1 C 11.18 - juris Rn. 31 und vom 27. November 2014 - 7 C 20.12 - juris, Rn. 43, Beschlüsse vom 30. Januar 2024 - 1 B 50.23 -, juris Rn. 12, und vom 12. Dezember 2023 - 1 B 45.23 -, juris Rn. 11; OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Juni 2023 - 19 A 380/23.A - juris Rn. 15, und vom 11. Mai 2022 - 19 A 1629/21.A - juris Rn. 21, jeweils m. w. N.
Die Klägerin kann sich des Weiteren nicht darauf berufen, dass das Verwaltungsgericht sich nicht mit den Ausführungen im Lagebericht des Auswärtigen Amts zur Rolle der Frau, zur Polygamie, zu Zwangsheiraten, verpönter Verhütung, dem erzwungenen Nachweis der Jungfräulichkeit und dem in der Praxis nicht durchsetzbaren Schutz vor sexueller und häuslicher Gewalt und Belästigung auseinandergesetzt habe. Die Ausführungen im Lagebericht zur Zwangsheirat hat das Verwaltungsgericht zitiert und sich vor diesem Hintergrund mit dem Vorbringen der Klägerin auseinandergesetzt (S. 11 ff. des Urteilsabdrucks); es hat sich ferner mit ihren Gewalterfahrungen auseinandergesetzt (siehe oben). Hinsichtlich der weiteren genannten Punkte fehlt es in der Zulassungsbegründung bereits an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit.
Die Klägerin kann sich ferner nicht darauf berufen, dass das Gericht ihren Vortrag unberücksichtigt gelassen habe, sie habe mit ihrer Stelle als Krankenschwester rund 50,00 Euro verdient, die Kinderbetreuung koste schätzungsweise rund 120,00 Euro und eine Wohnung mehrere hundert Euro. Es fehlt insofern bereits an der erforderlichen Darlegung, dass es mit dem angeführten Vortrag der Klägerin korrespondierendes erstinstanzliches Kernvorbringen gibt und warum das Verwaltungsgericht ausgehend von seinem Rechtsstandpunkt - nach dem sich die Möglichkeit der Existenzsicherung gerade aus einer Zusammenschau der beruflichen und familiären Situation der Klägerin sowie der möglichen Inanspruchnahme von Rückkehrhilfen ergibt - auf dieses hätte ausdrücklich eingehen müssen.
Die Feststellungen im Urteil, dass die Klägerin auch nach einer Rückkehr nach Tadschikistan in der Lage sein werde, durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ihren Lebensunterhalt in ausreichender Weise zu sichern (S. 18 des Urteilsabdrucks, erster Absatz), stehen auch nicht in Widerspruch zu der von der Klägerin behaupteten Aussage des Verwaltungsgerichts in der mündlichen Verhandlung, „es gehe nicht davon aus, dass die Klägerin sich mit ihren Töchtern allein versorgen könne“. Denn das Verwaltungsgericht differenziert in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zwischen der Sicherung des Lebensunterhalts für die Klägerin selbst - nur darauf bezieht sich der erste Absatz auf S. 18 - und dem ihrer beiden Töchter, für den es in den nachfolgenden Absätzen ergänzend auf die tatsächliche und/oder finanzielle Hilfe des Vaters der Kinder sowie der weiteren Familienangehörigen abstellt.
Schließlich kann sich die Klägerin auch nicht darauf berufen, dass das Verwaltungsgericht ohne weiteren Vorhalt in der mündlichen Verhandlung die Glaubhaftigkeit ihres Vortrags in Frage gestellt habe, weil sie den Namen ihres jetzigen Ehemannes gegenüber dem Bundesamt mit I. C. angegeben habe, ihn in der mündlichen Verhandlung aber als Y. H. bezeichnet habe; tatsächlich sei jedoch I. der Vorname, C. der Nachname und X. der Vatersname. Ungeachtet der Frage, ob dieses Vorbringen überhaupt auf einen Gehörsverstoß führt, ist ein Verfahrensmangel jedenfalls nur dann erheblich, wenn die Entscheidung des VG auf ihm „beruhen“ kann. Das setzt voraus, dass mindestens die Möglichkeit besteht, dass das Gericht ohne den Verfahrensverstoß zu einem für den Rechtsmittelführer sachlich günstigeren Ergebnis gelangt wäre, dass sich also ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Verfahrensfehler und dem Entscheidungsergebnis nicht ausschließen lässt. Maßgeblich für diese Prüfung sind die Tatsachenfeststellungen und die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts.
Vgl. Seibert in Sodan/Ziekow, 6. Aufl. 2025, § 124 VwGO Rn. 220.
Gemessen an diesem Maßstab hat die Rüge der Klägerin bereits deshalb keinen Erfolg, weil das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht auf dem gerügten Fehler beruht. Das Verwaltungsgericht hat seine Feststellung, der Klägerin sei es auch durch die ergänzende Inanspruchnahme etwaiger tatsächlicher und/oder finanzieller Hilfe ihrer Familienangehörigen - insbesondere durch ihren in Polen aufhältigen und nunmehr als Arzt tätigen Ehemann - möglich und zumutbar, den gemeinsamen Lebensunterhalt auch ihrer beiden Töchter sicherzustellen, auf mehrere tragende Erwägungen gestützt. Die Feststellungen zur finanziellen Unterstützung durch den Kindsvater sind gerade nicht nur auf bestehende Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vortrags der Klägerin bezüglich des Namens ihres Ehemannes gestützt, sondern vor allem auf die fehlende Substantiierung ihrer Behauptung, dass sie angesichts der Zeugung eines weiteren Kindes tatsächlich von ihrem Ehemann getrennt lebe und dass dieser jegliche finanzielle Unterstützung seiner Kinder verweigere (S. 18 f. des Urteilsabdrucks). Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht seine Feststellung zur Existenzsicherung der Klägerin und ihrer Töchter nicht allein auf eine mögliche finanzielle Unterstützung des Kindsvaters gestützt, sondern daneben zusätzlich auch auf die tatsächliche und finanzielle Unterstützung durch die in Tadschikistan lebenden Eltern der Klägerin abgestellt. Dieser weitere Begründungsstrang wird durch ihre bloße Behauptung in der Zulassungsbegründung, ihre Familie würde es ablehnen, sie und ihre Töchter bei einer Rückkehr nach Tadschikistan aufzunehmen, nicht durchgreifend in Zweifel gezogen.
Soweit die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht hätte Ermittlungen zur Höhe des Verdienstes als Krankenschwester, der durchschnittlichen Miete und der Betreuungskosten für die Kinder anstellen müssen und damit dem Grunde nach eine unzureichende Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) geltend macht, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg des Zulassungsantrags. Die Rüge mangelnder Sachaufklärung begründet grundsätzlich keinen Gehörsverstoß und auch keinen sonstigen Verfahrensmangel im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. September 2023 - 19 A 1330/23 - juris Rn. 6, und vom 17. Januar 2023 - 19 A 1243/22.A - juris Rn. 2, jeweils m. w. N.
Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2012 - 4 B 20.12 - juris Rn. 6 m. w. N.
Ein unterbliebener Beweisantrag wäre nur dann unerheblich, wenn sich dem Gericht auch ohne ausdrücklichen Antrag eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Januar 2024 - 4 B 14.23 - juris Rn. 4, vom 15. August 2023 - 1 B 3.23 - juris Rn. 8, und vom 10. Dezember 2020 - 2 B 6.20 - juris Rn. 8, jeweils m. w. N.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Weder hat die anwaltlich vertretene Klägerin ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung einen Beweisantrag gestellt noch sind Umstände dargelegt oder sonst ersichtlich, aus denen sich dem Gericht nach seinem maßgeblichen Rechtsstandpunkt weitere Aufklärungsmaßnahmen hätten aufdrängen müssen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).