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Oberverwaltungsgericht NRW·13 E 737/18·22.10.2018

Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung nach GKG/VwGO zurückgewiesen

VerfahrensrechtKostenrechtVerwaltungsprozessrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte rügte die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts Köln. Streitgegenstand war die Frage, ob der einfache Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG zu Recht angesetzt wurde. Das OVG NRW wies die Beschwerde zurück und bestätigte die Festsetzung als zutreffend; die Entscheidung sei zudem einer Einzelrichterentscheidung gleichzustellen. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Beschwerde der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung wurde zurückgewiesen; einfacher Auffangstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die auf § 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO durch die Berichterstatterin getroffen wurde, kann für die Zwecke des § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG einer Einzelrichterentscheidung gleichgestellt werden.

2

Das Verwaltungsgericht darf bei fehlenden Anhaltspunkten für einen höheren Streitwert den einfachen Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG festsetzen.

3

Eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer keine durchgreifenden oder entscheidungserheblichen Einwendungen gegen die Festsetzung vorträgt.

4

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 68 Abs. 3 GKG; ein Beschwerdeverfahren kann gerichtsgebührenfrei sein, ohne dass daraus Erstattungsansprüche für außergerichtliche Kosten entstehen.

5

Beschlüsse nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG sind unanfechtbar.

Zitiert von (13)

9 zustimmend · 4 neutral

Relevante Normen
§ 68 Abs. 1 Satz 5 GKG§ 66 Abs. 6 Satz 1 GKG§ 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO§ 6 VwGO§ 52 Abs. 2 GKG§ 68 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 7 K 5814/08

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 2. Juli 2018 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Der Senat entscheidet gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch den Einzelrichter, weil die mit der Beschwerde angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf der Grundlage von § 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO durch die Berichterstatterin getroffen worden ist. Diese Entscheidung steht für die Zwecke des § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG einer Einzelrichterentscheidung im Sinne von § 6 VwGO gleich. An seiner früher vertretenen, gegenteiligen Rechtsauffassung hält der Senat nicht mehr fest.

3

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. August 2017 – 18 E 594/17 –, juris, Rn. 1, vom 6. Mai 2009 – 18 E 480/09 –, juris, Rn. 1 ff., und vom 27. August 2008 – 16 E 1126/08 –, juris, Rn. 1 ff., jeweils m.w.N.; a.A. noch Beschluss des Senats vom 16. September 2008 – 13 E 1205/08 –, juris, Rn. 1.

4

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens gemäß § 52 Abs. 2 GKG zutreffend auf den einfachen Auffangstreitwert festgesetzt. Auf die eingehende Begründung des Nichtabhilfebeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 6. August 2018, der die Beklagte nicht weiter entgegen getreten ist, wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.

6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).