Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung für Beschäftigungserlaubnis zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde richtet sich gegen die Festsetzung des Streitwerts durch das Verwaltungsgericht (2.500 € statt 5.000 €) für eine Beschäftigungserlaubnis im Zusammenhang mit einer Duldung. Das OVG weist die Beschwerde als unbegründet zurück und bestätigt die ständige Streitwertpraxis des Senats. Es begründet dies mit dem fehlenden Rechtfertigungsbedarf für einen höheren Wert und entscheidet zudem gebührenfrei. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung (2.500 €) für die Beschäftigungserlaubnis als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Über die Beschwerde entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch dann, wenn die erstinstanzliche Entscheidung im Rahmen übereinstimmender Hauptsacheerledigungserklärungen ergangen ist.
Eine vom Prozessbevollmächtigten sinngemäß und im eigenen Namen eingelegte Beschwerde ist nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG zulässig.
Bei der Festsetzung des Streitwerts ist die ständige Praxis der Senate zu berücksichtigen; eine abweichend höhere Festsetzung für eine Beschäftigungserlaubnis als Annex zur Duldung bedarf einer nachvollziehbaren Begründung.
Die Kosten- und Gebührenentscheidung des Beschwerdeverfahrens richtet sich nach § 68 Abs. 3 GKG; das Verfahren kann gebührenfrei geführt werden, ohne Kostenerstattungsanspruch.
Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts, mit denen die Beschwerde entschieden wird, können unanfechtbar sein, wenn das Gesetz dies bestimmt.
Zitiert von (6)
6 zustimmend
- VGH1 C 23.33828.03.2023Zustimmendjuris Rn. 1
- Oberverwaltungsgericht NRW6 E 640/2205.09.2022Zustimmendjuris Rn. 1
- Oberverwaltungsgericht NRW6 E 246/2206.04.2022Zustimmendjuris Rn. 1
- Oberverwaltungsgericht NRW6 E 145/2216.03.2022Zustimmendjuris Rn. 1
- Oberverwaltungsgericht NRW6 E 935/2102.02.2022Zustimmendjuris Rn. 1
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 8 K 3687/16
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Über die Beschwerde entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - der Berichterstatter als Einzelrichter. Zwar hat im erstinstanzlichen Verfahren nicht ein Einzelrichter gemäß § 6 VwGO entschieden, sondern die Berichterstatterin gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO im Rahmen eines Beschlusses nach Abgabe übereinstimmender Hauptsacheerledigungserklärungen. Es entspricht jedoch dem Sinn des Gesetzes, dass auch in einer solchen Konstellation ein Einzelrichter über die Beschwerde entscheidet.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2009 - 18 E 480/09 -, m.w.N.
Die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin sinngemäß und zulässigerweise im eigenen Namen eingelegte Beschwerde (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), die auf eine Erhöhung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwerts von 2.500 Euro auf 5.000 Euro abzielt, ist jedenfalls unbegründet. Der festgesetzte Streitwert entspricht der ständigen Streitwertpraxis des Senats in Konstellationen, in denen ein geduldeter Ausländer eine Beschäftigungserlaubnis begehrt. Der Senat hält es nicht für gerechtfertigt, für die Beschäftigungserlaubnis als Annex zur Duldung einen höheren Streitwert festzusetzen als für die Duldung selbst
Vgl. Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2010 – 18 E 978/10 - m.w.N.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.