Streitwertfestsetzung bei Zulassung zu Bewerbungsverfahren – Auffangstreitwert (5.000 €)
KI-Zusammenfassung
Die Streitwertbeschwerde des Beklagten gegen die Festsetzung des Verwaltungsgerichts wurde vom OVG NRW stattgegeben; der Streitwert wurde von 7.000 € auf 5.000 € herabgesetzt. Streitgegenstand war die Einbeziehung der Klägerin in ein Bewerbungsverfahren für den gehobenen Polizeivollzugsdienst. Das Gericht stellte fest, dass in solchen Verfahren der Auffangstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG maßgeblich ist. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Ausgang: Streitwertbeschwerde erfolgreich; Streitwert auf 5.000 € herabgesetzt, Verfahren gerichtsgebührenfrei
Abstrakte Rechtssätze
In Verfahren, die allein die Zulassung eines Bewerbers zu einem Stellenbesetzungs- bzw. Auswahlverfahren betreffen, bemisst sich der Streitwert nach dem Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG).
Die spezielle Regelung des § 52 Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 2, Satz 2 GKG findet auf bloße Zulassungs- bzw. Einbeziehungsfragen in Auswahlverfahren nicht Anwendung, wenn kein Anspruch auf Begründung des Dienstverhältnisses geltend gemacht wird.
Eine Streitwertbeschwerde nach §§ 66, 68 GKG ist begründet, wenn die erstinstanzliche Festsetzung des Streitwerts nicht der maßgeblichen Streitwertpraxis oder den einschlägigen GKG-Vorschriften entspricht.
Beschwerdeverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht können gerichtsgebührenfrei sein; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 68 Abs. 3 GKG (keine Kostenerstattung).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 1 K 2021/21
Leitsatz
Erfolgreiche Streitwertbeschwerde in einem auf die weitere Einbeziehung in ein Bewerbungsverfahren gerichteten Verfahren.
Der Streitwert bemisst sich in einem Verfahren, welches lediglich die Zulassung eines Bewerbers zu einem Stellenbesetzungsverfahren bzw. die Einbeziehung eines Bewerbers in ein Auswahl-/Bewerbungsverfahren betrifft, nach dem Auffangstreitwert.
Tenor
Der Streitwert wird unter Änderung von Nr. 2 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Aachen vom 27. Januar 2022 auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Das Oberverwaltungsgericht entscheidet gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 GKG über die Beschwerde durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin. Zwar hat im erstinstanzlichen Verfahren nicht ein Einzelrichter
- im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter -
gemäß § 6 VwGO entschieden, sondern der Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO im Rahmen eines Beschlusses nach Abgabe übereinstimmender Hauptsacheerledigungserklärungen. Es entspricht jedoch dem Sinn des Gesetzes, dass auch in einer solchen Konstellation ein Einzelrichter über die Beschwerde entscheidet.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Oktober 2018 ‑ 13 E 737/18 -, juris Rn. 1; 16. August 2017 - 18 E 594/17 -, juris Rn. 1, 27. August 2008 - 16 E 1126/08 -, juris Rn. 1; OVG Bremen, Beschluss vom 23. Dezember 2015 - 1 S 288/15 -, NVwZ-RR 2016, 440 = juris Rn. 5; VGH Hessen, Beschluss vom 12. Februar 2008 - 8 E 284/08 -, LKRZ 2008, 217 = juris Rn. 2; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 2. Juni 2006 - 9 S 1148/06 -, NVwZ-RR 2006, 648 = juris Rn. 2 ff.
Die Voraussetzungen für die Übertragung der Entscheidung im Beschwerdeverfahren an den Senat nach § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG liegen nicht vor.
Die Beschwerde des Beklagten, die auf eine Herabsetzung des vom Verwaltungsgericht auf 7.000,00 Euro festgesetzten Streitwertes zielt, ist begründet.
Der Klageantrag, aus dem sich die für die Streitwertfestsetzung maßgebliche Bedeutung der Sache für die Klägerin ergibt (vgl. § 52 Abs. 1 GKG), war allein darauf gerichtet, das beklagte Land zu verpflichten, „das laufende Bewerbungsverfahren der Klägerin um die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen im Jahr 2022 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts fortzuführen“. Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war somit nicht das Begehren, den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin in den gehobenen Polizeivollzugsdienst einzustellen bzw. über die Einstellung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Nach der Streitwertpraxis des Senats bemisst sich der Streitwert in einem Verfahren, welches - wie hier - die der Entscheidung über die Begründung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses vorgelagerte Problematik der Zulassung eines Bewerbers zu einem Stellenbesetzungsverfahren bzw. der Einbeziehung eines Bewerbers in ein Auswahl-/Bewerbungsverfahren betrifft, nach dem Auffangstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG und nicht nach der speziellen Regelung des § 52 Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 2, Satz 2 GKG.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. November 2014 - 6 E 1079/14 -, und - 6 B 1107/14 -, sowie vom 24. September 2015 - 6 B 1004/15 -, vom 18. Juli 2018 - 6 B 858/18 -, vom 21. März 2019 - 6 B 216/19 -, vom 15. Oktober 2020 - 6 B 1296/20 -, vom 5. Oktober 2021 - 6 B 1324/21 -, und vom 17. März 2022 - 6 E 145/22 -, sämtlich juris.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (vgl. § 68 Abs. 3 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).