Streitwert bei einstweiliger Anordnung zur Einbeziehung in Beförderungs-Auswahlverfahren
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte einstweilig die Verpflichtung des Dienstherrn, ihn in ein Auswahlverfahren zur Besetzung einer Beförderungsplanstelle einzubeziehen. Streitpunkt war die Bemessung des Streitwerts. Das OVG bestätigte den vom VG festgesetzten Streitwert von 5.000 € und führte aus, dass bei bloßer Einbeziehungsbegehren der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG gilt. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Beschwerde gegen Festsetzung des Streitwerts auf 5.000 € als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Streitwert eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Verpflichtung des Dienstherrn, einen Bewerber in ein Auswahlverfahren für eine Beförderungsplanstelle einzubeziehen, bemisst sich nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Trägt das Begehren allein auf die Einbeziehung in das Auswahlverfahren und nicht auf die Freihaltung bzw. Zuteilung der Stelle zugunsten eines Konkurrenten ab, ist die spezielle Regelung für Konkurrentenstreitigkeiten (§ 52 Abs. 6 S. 4 GKG) nicht anwendbar.
Eine abweichende Festsetzung des Streitwerts vom Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG setzt substantiierten Vortrag voraus; bloße Behauptungen oder formelhafte Einwände genügen nicht.
Das Verfahren kann gemäß § 68 Abs. 3 GKG gerichtsgebührenfrei sein; in solchen Fällen werden die Kosten nicht erstattet.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 L 1095/14
Leitsatz
Der Streitwert für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der auf die Verpflichtung des Dienstherrn zur Einbeziehung des Antragstellers in ein Auswahlverfahren bezüglich einer Beförderungsplanstelle gerichtet ist, bemisst sich nach § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Die von den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zulässigerweise im eigenen Namen eingelegte Beschwerde (vgl. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), die auf eine Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwertes abzielt, ist unbegründet. Es hat den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren zu Recht auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Vgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom 19. November 2014 - 6 B 1107/14 -.
Aus dem Beschwerdevorbringen ergeben sich keine Anhaltspunkte, die vorliegend eine Bestimmung des Streitwertes abweichend vom Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG nahelegen.
Die spezielle Regelung des § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG ist nicht einschlägig. Es handelte sich vorliegend nicht, wie die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zu meinen scheinen, um einen sog. Konkurrentenstreit, der auf die Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers durch die vorläufige Freihaltung einer zu besetzenden Beförderungsstelle abzielte. Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war vielmehr allein das Begehren des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, seine Bewerbung auf die ausgeschriebene und zu besetzende Schulleitungsstelle am S. -W. -X. -Berufskolleg M. zuzulassen und ihn in das Stellenbesetzungsverfahren einzubeziehen. Es betraf somit nicht eine das Auswahlverfahren abschließende - zu Gunsten eines Konkurrenten getroffene - Entscheidung, sondern lediglich die dieser Entscheidung vorgelagerte Problematik der Einbeziehung eines Bewerbers in das Auswahlverfahren.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (vgl. § 68 Abs. 3 GKG).