Beschwerde gegen vorläufige Streitwertfestsetzung als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Kläger rügten die vorläufige Streitwertfestsetzung. Das OVG verwirft die Beschwerde als unzulässig, da gegen eine vorläufige Festsetzung nach § 63 Abs. 1 GKG keine Beschwerde statthaft ist; ein Rechtsmittel steht erst gegen die endgültige Festsetzung nach § 63 Abs. 2 GKG zu. Ferner ist das Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei.
Ausgang: Beschwerde gegen vorläufige Streitwertfestsetzung als unzulässig verworfen; Verfahren gerichtsgebührenfrei
Abstrakte Rechtssätze
Gegen eine vorläufige Streitwertfestsetzung ist die nach § 68 Abs. 1 GKG statthafte Beschwerde unzulässig; die Beschwerde ist nur gegen einen endgültigen Streitwertfestsetzungsbeschluss nach § 63 Abs. 2 GKG zulässig.
Die in § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG vorgesehene Möglichkeit, im Beschwerdeverfahren Einwendungen gegen die Höhe des (vorläufig) festgesetzten Wertes zu erheben, findet im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Anwendung, weil entsprechende Beschlüsse dort nicht ergehen.
§ 66 Abs. 6 GKG kann dahin verstanden werden, dass der Berichterstatter als Einzelrichter über die Beschwerde entscheidet; dies dient der Entlastung der Rechtspflege und der Sicherstellung, dass Kollegialentscheidungen nur von einem anderen Kollegialgericht korrigiert werden können.
Das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 68 Abs. 3 GKG gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Zitiert von (8)
8 zustimmend
- Oberverwaltungsgericht NRW6 E 640/2205.09.2022Zustimmendjuris Rn. 1
- Oberverwaltungsgericht NRW6 E 246/2206.04.2022Zustimmendjuris Rn. 1
- Oberverwaltungsgericht NRW6 E 145/2216.03.2022Zustimmendjuris Rn. 1
- Oberverwaltungsgericht NRW6 E 935/2102.02.2022Zustimmendjuris Rn. 1
- Oberverwaltungsgericht NRW4 E 551/1907.07.2019Zustimmendjuris, Rn. 4 ff.; www.nrwe.de, Rn. 14 ff.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 K 4471/08
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 25. Juni 2008 wird verworfen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Über die Beschwerde entscheidet in entsprechender Anwendung von § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter. Zwar hat im erstinstanzlichen Verfahren nicht ein Einzelrichter gemäß § 6 VwGO entschieden, sondern der Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO. Es entspricht jedoch dem Sinn des Gesetzes, dass auch in diesem Fall ein Einzelrichter über die Beschwerde entscheidet.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Juli 2008 - 1 E 80/08 -, vom 9. Februar 2006 - 2 E 166/06 -, vom 16. August 2007 - 7 E 792/07 -, vom 24. April 2007 - 8 E 385/07 -, vom 15. Juli 2005 - 21 E 811/05 -; VGH Hessen, Beschluss vom
12. Februar 2008 - 8 E 284/08 -, juris Rdnr. 2;
VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 2. Juni 2006
- 9 S 1148/06 -, juris Rdnrn. 2 ff. = NVwZ-RR 2006, 648; OVG Sachsen, Beschluss vom 2. Februar 2007 - 3 E 44/07 -, juris Rdnr. 1 = DÖV 2007, 562; a. A.: OVG Berlin, Beschluss vom 14. September 2004
- 4 L 22.04 -, juris Rdnr. 1; VGH Hessen, Beschluss vom 19. Januar 2005 - 11 TE 3706/04 -, juris Rdnrn. 1 f. = NVwZ-RR 2005, 583.
§ 66 Abs. 6 Satz 1 GKG soll einerseits zur Entlastung der Rechtspflege beitragen
und andererseits die Akzeptanz der auf die Beschwerde ergehenden Entscheidung
durch die Betroffenen sicherstellen, indem Entscheidungen eines Kollegialgerichts
nur durch ein anderes Kollegialgericht korrigiert werden können.
Vgl. BT-Drs. 15/1971, S. 157 f.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Eine Beschwerde gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung ist gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen. Das Rechtsmittel der Beschwerde ist nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG nur gegen einen endgültigen Streitwertfestsetzungsbeschluss nach § 63 Abs. 2 GKG gegeben.
Vgl. OVG Thüringen, Beschluss vom 19. September 2006 - 1 VO 819/06 -, juris Rdnr. 2.
Gegen den Ausschluss der Beschwerdemöglichkeit bestehen keine Bedenken. Solche haben die Kläger auch nicht vorgetragen. Das Ausgangsgericht hat während des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens die Möglichkeit, die vorläufige Streitwertfestsetzung zu korrigieren. Überdies wäre eine Änderung der Streitwertfestsetzung im Beschwerdeverfahren ebenfalls nur vorläufig und könnte bei der endgültigen Festsetzung nach § 63 Abs. 2 GKG erneut anders getroffen werden.
Vgl. VGH Hessen, Beschluss vom 12. Februar 2008, a. a. O., m. w. N.
Die in § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG vorgesehene Möglichkeit von Einwendungen gegen die Höhe des (vorläufig) festgesetzten Wertes im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, ist in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten nicht anwendbar. Ein solcher Beschluss kann im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht ergehen (vgl. §§ 10 ff. GKG).
Vgl. OVG Thüringen, Beschluss vom 19. September 2006, a. a. O., juris Rdnr. 2; VGH Hessen, Beschluss vom 12. Februar 2008, a. a. O., juris Rdnr. 5.
Das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 68 Abs. 3 GKG gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Dieser Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.