Anhörungsrüge gegen Zurückweisung der Beschwerde zur vorläufigen Streitwertfestsetzung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügt eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs gegen die Zurückweisung seiner Beschwerde gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung. Das OVG prüft die Anhörungsrüge und weist sie zurück, weil keine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung vorliegt. Die Beschwerde sei zudem nach den einschlägigen GKG-Regeln unstatthaft; der Einzelrichter hat zu Recht entschieden. Der Kläger trägt die Kosten.
Ausgang: Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung der Beschwerde zur vorläufigen Streitwertfestsetzung als unbegründet verworfen; Kläger trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die vorgetragenen Ausführungen zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen; eine Gehörsverletzung liegt nur vor, wenn erhebliche, zum Kern des Vorbringens gehörende Gesichtspunkte nicht berücksichtigt wurden.
Eine Anhörungsrüge nach § 152a VwGO ist unbegründet, wenn das Gericht die vorgebrachten Einwendungen zur Kenntnis genommen und gewürdigt hat und keine entscheidungserhebliche Auslassung erkennbar ist.
Die Beschwerde gegen eine vorläufige Streitwertfestsetzung ist nach den Regelungen des GKG (insb. §§ 63, 68 GKG) unstatthaft, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erhebung der Beschwerde nicht gegeben sind.
Für die vorläufige Festsetzung des Streitwerts nach § 52 Abs. 1 GKG ist die Bedeutung des begehrten Aufhebungsantrags für den Kläger maßgeblich; bei erweiterten Gewerbeerlaubnissen ist eine Mindestbewertung zugrunde zu legen.
Die Entscheidung durch einen Einzelrichter ist nicht zu beanstanden, wenn die Voraussetzungen für eine Übertragung an den Senat (z. B. § 66 Abs. 6 GKG) nicht vorliegen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 9 K 1397/19
Tenor
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den seine Beschwerde gegen die vorläufige Festsetzung des Streitwerts durch das Verwaltungsgericht verwerfenden Beschluss des Senats vom 26.6.2019 ‒ 4 E 530/19 ‒ wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Rubrum
Beschluss des Senats vom 26.6.2019 ‒ 4 E 530/19 ‒ wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Der Senat hat nach § 152a Abs. 2 Satz 4, Abs. 4 Satz 2 VwGO in der Besetzung der Ausgangsentscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO zu entscheiden.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.6.2012 – 16 A 1127/12 –, NVwZ-RR 2012, 779 = juris, Rn. 1 ff., m. w. N.
Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Der Senat hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte sind aber nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu befassen. Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich auch keine Pflicht eines Gerichts, der von der Partei vertretenen Rechtsauffassung zu folgen. Nur wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen ergibt, dass das Gericht aus seiner Sicht erhebliche, zum Kern des Beteiligtenvorbringens gehörende Gesichtspunkte nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18.1.2017 – 8 B 16.16 –, Buchholz 451.622 EAEG Nr. 3 = juris, Rn. 4, und vom 9.5.2017 ‒ 1 WNB 3.16 ‒, NZWehrr 2017, 216 = juris, Rn. 7, sowie Urteil vom 18.12.2014 – 4 C 35.13 –, NVwZ 2015, 656 = juris, Rn. 42, jeweils m. w. N.
Der Senat hat das Vorbringen des Klägers zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Er hat die Beschwerde des Klägers gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts bereits auf der Grundlage der klaren Gesetzeslage und ihr entsprechender gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung als unstatthaft angesehen und ergänzend lediglich angemerkt, die angegriffene Streitwertfestsetzung entspreche der ständigen Streitwertpraxis des Senats. Nach der Rechtsauffassung des Senats war für die Frage der Statthaftigkeit der Beschwerde und für die ergänzenden Ausführungen zur Höhe des Streitwerts unerheblich, ob der Kläger in der mit der erstinstanzlichen Klage angegriffenen Gewerbeuntersagungsverfügung eine unzulässige Druckausübung sieht, weil sie im Wesentlichen auf überhöhten Kindergartengebühren beruhen soll. In einem nicht eröffneten Rechtsmittel können diese Einwände nicht durchgreifen, ohne dass darin ein Gehörsverstoß liegt. Für die ‒ hier nur vorläufige ‒ Festsetzung des Streitwerts ist zudem nach § 52 Abs. 1 GKG die Bedeutung der begehrten Aufhebung der erweiterten Gewerbeuntersagung für den Kläger maßgeblich. Diese ist unabhängig von den jeweiligen Gründen für eine Gewerbeuntersagung und ihrer Berechtigung nach dem Jahresgewinn, mindestens mit 15.000 Euro, im Fall einer erweiterten Gewerbeerlaubnis mindestens mit 20.000 Euro zu bewerten. Diese Summe ist vom Kläger nicht zu zahlen; auf ihrer Grundlage werden lediglich die (weitaus geringeren) Gerichtsgebühren anhand der Anlagen zum Gerichtskostengesetz berechnet.
Abgesehen davon, dass mit der Rüge, nicht der Einzelrichter habe entscheiden dürfen, keine Verletzung rechtlichen Gehörs aufgezeigt wird, ist zu Recht durch den Berichterstatter als Einzelrichter entschieden worden. Das Verfahren war nicht nach § 66 Abs. 6 GKG auf den Senat zu übertragen, weil die Voraussetzungen (tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten bzw. grundsätzliche Bedeutung) dafür nicht vorlagen. Die Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG i. V. m. § 68 Abs. 2 GKG sowie § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG) und ist zudem in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.8.2008 – 16 E 1126/08 –, juris, Rn. 4 ff., m. w. N. = www.nrwe.de, Rn. 14 ff.
Das Verwaltungsgericht durfte nach §§ 10 ff. GKG seine Tätigkeit nicht nach § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig machen und hat das auch nicht getan.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist gemäß §§ 152a Abs. 4 Satz 3, 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.