Beschwerde gegen vorläufige Streitwertfestsetzung vor Verwaltungsgericht verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügt die vorläufige Festsetzung des Streitwerts durch das Verwaltungsgericht Münster. Das OVG Nordrhein-Westfalen verwirft die Beschwerde als unzulässig, da nach § 68 Abs. 1 GKG eine Beschwerde nur gegen endgültige Streitwertfestsetzungsbeschlüsse (§ 63 Abs. 2 GKG) statthaft ist. Die Möglichkeit von Einwendungen nach § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG findet in verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Anwendung. Das VG hatte den Streitwert vorläufig zutreffend auf 20.000 € festgesetzt.
Ausgang: Beschwerde gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Gegen eine vorläufige Festsetzung des Streitwerts nach § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren ist die Beschwerde nach § 68 Abs. 1 GKG nicht statthaft; die Beschwerde richtet sich nur gegen endgültige Streitwertfestsetzungsbeschlüsse nach § 63 Abs. 2 GKG.
Die in § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG vorgesehene Möglichkeit, im Beschwerdeverfahren Einwendungen gegen die Höhe des (vorläufig) festgesetzten Streitwerts zu erheben, findet im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten keine Anwendung, weil ein hierzu notwendiger Kostenabhängigkeitsbeschluss dort nicht ergehen kann.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts durch das Verwaltungsgericht ist nach der einschlägigen Rechtsprechung des Senats vorzunehmen; sie ist nur angreifbar, wenn der gesetzliche Rechtsbehelf hierfür eröffnet ist.
Beschlüsse über die Beschwerdeentscheidung, die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG getroffen werden, sind unanfechtbar.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 9 K 1397/19
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die vorläufige Festsetzung des Streitwerts durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 5.6.2019 wird verworfen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsge-bührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde, über die entsprechend § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist unzulässig.
Eine Beschwerde gegen die vorläufige Festsetzung des Streitwerts nach § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren ist nicht statthaft. Eine statthafte Beschwerde kann nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG nur gegen einen endgültigen Streitwertfestsetzungsbeschluss nach § 63 Abs. 2 GKG erhoben werden. Die in § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG vorgesehene Möglichkeit von Einwendungen gegen die Höhe des (vorläufig) festgesetzten Wertes im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, ist in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten nicht anwendbar. Ein solcher Beschluss kann im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht ergehen (vgl. §§ 10 ff. GKG).
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.8.2008 – 16 E 1126/08 –, juris, Rn. 4 ff., m. w. N. = www.nrwe.de, Rn. 14 ff.
Ungeachtet dessen hat das Verwaltungsgericht den Streitwert für die gegen eine erweiterte Gewerbeuntersagung gerichtete Klage entsprechend der ständigen Praxis des Senats zutreffend vorläufig auf 20.000,00 Euro festgesetzt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7.1.2016 ‒ 4 E 1231/15 ‒, juris, Rn. 2 = www.nrwe.de, Rn. 3.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.11.2015 ‒ 4 E 913/15 ‒, NWVBl. 2016, 129 = juris, Rn. 2 ff.
Dieser Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.