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Oberverwaltungsgericht NRW·4 E 1231/15·06.01.2016

Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung bei Gewerbeuntersagung zurückgewiesen

Öffentliches RechtGewerberechtKostenrecht (GKG)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin rügt die Festsetzung des Streitwerts für ihre Klage gegen eine erweiterte Gewerbeuntersagung. Das OVG bestätigt die Festsetzung auf 20.000 € und folgt dabei dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Als Bemessungsgrundlage gilt der Jahresgewinn mindestens 15.000 € zuzüglich 5.000 € bei erweiterter Untersagung. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Beschwerde der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung auf 20.000 € als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Festsetzung des Streitwerts für die Untersagung eines ausgeübten Gewerbes kann als Bemessungsgrundlage der Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns zugrunde gelegt werden, mindestens jedoch 15.000 Euro (Streitwertkatalog 2013, Nr. 54.2.1).

2

Erstreckt sich der Streitgegenstand auf eine erweiterte Gewerbeuntersagung, erhöht sich der Streitwert nach dem Streitwertkatalog 2013 um 5.000 Euro (Nr. 54.2.2).

3

Die Festsetzung des Streitwerts nach § 52 Abs. 1 GKG kann sich an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit orientieren und ist von den Gerichten in regelmäßiger Praxis zu berücksichtigen.

4

Über Beschwerden gegen die Festsetzung des Streitwerts entscheidet der Berichterstatter nach § 68 Abs. 1 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG als Einzelrichter; Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG§ 52 Abs. 1 GKG§ 68 Abs. 3 GKG§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 9 K 1715/15

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Festsetzung des Streitwerts mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 10. November 2015 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Die Beschwerde, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, bleibt ohne Erfolg.

3

Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für die gegen eine erweiterte Gewerbeuntersagung gerichtete Klage zutreffend gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 20.000,00 Euro festgesetzt. Der Senat folgt in ständiger Praxis regelmäßig den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 – Streitwertkatalog 2013 –.

4

Beilage 2/2013 zu NVwZ Heft 23/2013.

5

Nach Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs 2013 ist für die Untersagung eines ausgeübten Gewerbes als Streitwert der Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns, mindestens aber 15.000 Euro zu Grunde zu legen. Ist – wie hier – darüber hinaus eine erweiterte Gewerbeuntersagung streitgegenständlich, so erhöht sich der Streitwert nach Nr. 54.2.2 des Streitwertkatalogs 2013 um 5.000 Euro auf insgesamt 20.000 Euro.

6

Vgl. zur Streitwertpraxis des Senats z. B. OVG NRW, Beschlüsse vom 3.9.2012 – 4 E 527/12 –, vom 11.1.2011 – 4 E 42/11 –, sowie zuletzt vom 14.12.2015 – 4 A 730/15 –, juris.

7

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG.

8

Dieser Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.