Beschwerde gegen vorläufige Streitwertfestsetzung verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger focht die vorläufige Festsetzung des Streitwerts durch das VG Köln an. Streitgegenstand war die Zulässigkeit einer Beschwerde gegen eine vorläufige Streitwertfestsetzung nach §63 GKG. Das OVG verwirft die Beschwerde als unzulässig, da nur gegen einen endgültigen Festsetzungsbeschluss nach §63 Abs.2 GKG Beschwerde statthaft ist. Die Beiordnung eines Notanwalts wurde wegen Aussichtslosigkeit abgelehnt.
Ausgang: Beschwerde gegen die Festsetzung des vorläufigen Streitwerts als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde gegen die vorläufige Festsetzung des Streitwerts nach §63 Abs.1 S.1 GKG ist in verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren nicht statthaft; statthaft ist nur die Beschwerde gegen einen endgültigen Festsetzungsbeschluss nach §63 Abs.2 GKG (§68 Abs.1 S.1 GKG).
Die in §63 Abs.1 S.2 GKG vorgesehene Möglichkeit von Einwendungen gegen einen (vorläufig) festgesetzten Wert im Verfahren über einen Kostenabhängigkeitsbeschluss findet in Verfahren vor Verwaltungsgerichten keine Anwendung, weil ein solcher Kostenabhängigkeitsbeschluss dort nicht ergehen kann (vgl. §§10 ff. GKG).
Die Beiordnung eines Notanwalts nach §173 S.1 VwGO i.V.m. §78b Abs.1 ZPO ist in Verfahren ohne Vertretungszwang nur zu gewähren, wenn die Rechtsverfolgung nicht aussichtslos ist; bei offensichtlich aussichtsloser Rechtsverfolgung ist die Beiordnung zu versagen.
Beschlüsse nach §68 Abs.1 S.5 i.V.m. §66 Abs.6 S.1 GKG können von der Berichterstatterin als Einzelrichterin entschieden werden; solche Entscheidungen sind gemäß §68 Abs.1 S.5 i.V.m. §66 Abs.3 S.3 GKG unanfechtbar.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 9 K 2495/23
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Festsetzung des vorläufigen Streitwerts durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 9.5.2023 wird verworfen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde, über die entsprechend § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet, ist unzulässig.
Eine Beschwerde gegen die vorläufige Festsetzung des Streitwerts nach § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren ist nicht statthaft. Eine statthafte Beschwerde kann nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG nur gegen einen endgültigen Streitwertfestsetzungsbeschluss nach § 63 Abs. 2 GKG erhoben werden. Die in § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG vorgesehene Möglichkeit von Einwendungen gegen die Höhe des (vorläufig) festgesetzten Werts im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, ist in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten nicht anwendbar. Ein solcher Beschluss kann im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht ergehen (vgl. §§ 10 ff. GKG).
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.6.2019 – 4 E 530/19 –, juris, Rn. 2 f., m. w. N.
Seinem Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für die Rechtsverfolgung in zweiter Instanz gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 78b Abs. 1 ZPO war ungeachtet des fehlenden Vertretungszwangs im Verfahren über die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung (§ 68 Abs. 2 Satz 7 GKG in Verbindung mit § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG) auch deshalb nicht zu entsprechen, weil seine Rechtsverfolgung nach den obigen Ausführungen gänzlich aussichtslos erscheint.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.7.2021 ‒ 4 A 1876/21 ‒, juris, Rn. 4 ff., m. w. N.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.11.2015 ‒ 4 E 913/15 ‒, juris, Rn. 2 ff.
Dieser Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.