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Oberverwaltungsgericht NRW·16 A 1127/12·12.06.2012

Anhörungsrüge: Entscheidung in aktueller Senatsbesetzung; Verletzung des rechtlichen Gehörs

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerfahrensrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin erhob Anhörungsrüge gegen einen Senatsbeschluss, der ihren Antrag auf Zulassung der Berufung als unzulässig verworfen hatte. Fraglich war, in welcher Besetzung über die Rüge zu entscheiden ist und ob das rechtliche Gehör verletzt wurde. Der Senat entschied in der Besetzung nach dem aktuellen Geschäftsverteilungsplan und gab die Rüge statt, weil ein fristgerecht begründeter Zulassungsantrag übersehen worden war. Das Berufungszulassungsverfahren wird fortgeführt.

Ausgang: Anhörungsrüge der Klägerin stattgegeben; Senatsbeschluss vom 23.04.2012 aufgehoben und Berufungszulassungsverfahren fortgeführt

Abstrakte Rechtssätze

1

Über eine Anhörungsrüge entscheidet das Gericht in der Besetzung, die sich aus dem aktuellen Geschäftsverteilungsplan ergibt; es muss nicht zwingend die identische personelle Zusammensetzung der angefochtenen Entscheidung aufweisen.

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Die Zuständigkeit des Gerichts zur Entscheidung über die Anhörungsrüge folgt aus § 152a VwGO, wonach die Rüge bei dem Gericht einzulegen ist, dessen Entscheidung angefochten wird.

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Eine Anhörungsrüge ist begründet, wenn entscheidungserhebliche Vorbringen übersehen wurden und dadurch der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt ist; in diesem Fall führt dies zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Fortführung des Verfahrens.

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Beschlüsse über Anhörungsrügen sind nach § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar.

Zitiert von (8)

8 zustimmend

Relevante Normen
§ VwGO § 152a§ 152a Abs. 2 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 152a Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 152a VwGO§ 119 Abs. 2 Satz 3 VwGO§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 133/10

Leitsatz

Über eine Anhörungsrüge ist in der Spruchkörperbesetzung zu entscheiden, die der aktuellen Geschäftsverteilung entspricht, und nicht notwendigerweise in der genauen Besetzung, in welcher der Spruchkörper bei der angefochtenen Entscheidung tätig geworden ist.

Tenor

Auf die Anhörungsrüge der Klägerin wird der Beschluss des Senats vom 23. April 2012 - Verwerfung des Antrags der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 7. Februar 2012 - aufgehoben. Das Berufungszulassungsverfahren 16 A 687/12 wird fortgeführt.

Die Kostenentscheidung im Senatsbeschluss vom 23. April 2012 ist gegenstandslos; sie bleibt der abschließenden Entscheidung im Berufungszulassungsverfahren bzw. im Berufungsverfahren vorbehalten.

Gründe

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Der Senat entscheidet über die Anhörungsrüge in der Senatsbesetzung, wie sie sich aus dem aktuellen Geschäftsverteilungsplan des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ergibt, also unter Beteiligung des Berichterstatters, der an dem Senatsbeschluss vom 23. April 2012 krankheitsbedingt nicht mitgewirkt hat. Die Entscheidungszuständigkeit über Anhörungsrügen folgt aus § 152a Abs. 2 Satz 2 VwGO, wonach die Rüge bei dem Gericht einzulegen ist, dessen Entscheidung angefochten wird, in Verbindung mit § 152a Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 1 VwGO, wonach "das Gericht" zu entscheiden hat, worunter gleichfalls das Gericht zu verstehen ist, dessen Entscheidung angefochten wird. Soweit aus dieser Zuständigkeit des "judex a quo" gefolgert wird, dass das Gericht in der Besetzung der Ausgangsentscheidung über die Rüge zu entscheiden hat,

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vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Februar 2008  18 E 113/08 ; Bader, in: Bader (Hrsg.), VwGO, Komm., 5. Aufl. 2011, § 152a Rn. 11,

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ist das in der Weise zu verstehen, dass der Spruchkörper in der Besetzung gemeint ist, die sich aus der aktuellen Geschäftsverteilung ergibt, nicht aber notwendigerweise in der genauen Besetzung, in welcher der Spruchkörper bei der angefochtenen Entscheidung tätig geworden ist.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. November 2007  8 C 17.07 , juris, Rn. 1; Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, Komm. (2011), § 152a Rn. 10.

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Das folgt insbesondere daraus, dass in § 152a VwGO keine entsprechende Regelung enthalten ist (vgl. aber etwa § 119 Abs. 2 Satz 3 VwGO  Mitwirkung nur derjenigen Richter, die beim vorangegangenen Urteil mitgewirkt haben).

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Die Anhörungsrüge ist begründet. Der Beschluss des Senats vom 23. April 2012, mit dem der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung als unzulässig verworfen worden ist, hat den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, weil bei der Beschlussfassung übersehen worden ist, dass die Klägerin innerhalb der dafür geltenden Frist den Zulassungsantrag begründet hatte. Unter Berücksichtigung der gegebenen Begründung hätte der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung nicht als unzulässig verworfen werden dürfen. Der Beschluss ist mithin aufzuheben mit der Folge, dass das Berufungszulassungsverfahren fortgeführt wird.

8

Dieser Beschluss ist nach § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar.