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Oberverwaltungsgericht NRW·4 E 640/19·23.09.2019

Anhörungsrüge gegen Verwerfung der Beschwerde zur Streitwertfestsetzung zurückgewiesen

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs gegen die Verwerfung seiner Beschwerde zur Streitwertfestsetzung. Das Gericht hält die Rüge für unbegründet: Es hat das Vorbringen zur Streitwerthöhe berücksichtigt und den Streitwert bereits in einem früheren Beschluss festgesetzt. Weiteres Vorbringen stützt sich nicht auf den maßgeblichen Wettbewerbsaufruf. Die Kosten trägt der Antragsteller; die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Anhörungsrüge gegen die Verwerfung der Beschwerde zur Streitwertfestsetzung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG liegt nur vor, wenn das Gericht erhebliche, zum Kern des Vorbringens gehörende Gesichtspunkte nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat.

2

Gerichte sind nicht verpflichtet, sich in den Entscheidungsgründen ausdrücklich mit jedem einzelnen Vorbringen zu befassen, und müssen der von einer Partei vertretenen Rechtsauffassung nicht folgen.

3

Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg, wenn das Vorbringen des Beteiligten berücksichtigt wurde oder bereits durch eine frühere, für den Streitwert maßgebliche Entscheidung erledigt ist.

4

Bei der Streitwertfestsetzung sind nur solche Erwägungen maßgeblich, die sich aus den für die Berechnung herangezogenen Unterlagen (z. B. Wettbewerbsaufruf) ergeben; bloße Behauptungen rechtlicher Ansprüche ohne Stütze in den maßgeblichen Unterlagen genügen nicht.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 152a Abs. 2 Satz 4, Abs. 4 Satz 2 VwGO§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 20 L 255/19

Tenor

Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den seine Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwertes im Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 14.3.2019 (20 L 255/19 VG Düsseldorf) verwerfenden Beschluss des Senats vom 16.5.2019 ‒ 4 E 307/19 ‒ wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

2

Der Senat hat nach § 152a Abs. 2 Satz 4, Abs. 4 Satz 2 VwGO in der Besetzung der Ausgangsentscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO zu entscheiden.

3

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.6.2012 – 16 A 1127/12 –, NVwZ-RR 2012, 779 = juris, Rn. 1 ff., m. w. N.

4

Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Der Senat hat den Anspruch des Antragsstellers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt.

5

Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte sind aber nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu befassen. Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich auch keine Pflicht eines Gerichts, der von der Partei vertretenen Rechtsauffassung zu folgen. Nur wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen ergibt, dass das Gericht aus seiner Sicht erhebliche, zum Kern des Beteiligtenvorbringens gehörende Gesichtspunkte nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.

6

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18.1.2017 – 8 B 16.16 –, Buchholz 451.622 EAEG Nr. 3 = juris, Rn. 4, und vom 9.5.2017 ‒ 1 WNB 3.16 ‒, NZWehrr 2017, 216 = juris, Rn. 7, sowie Urteil vom 18.12.2014 – 4 C 35.13 –, NVwZ 2015, 656 = juris, Rn. 42, jeweils m. w. N.

7

Der Senat hat das Vorbringen des Antragstellers zur Höhe des Streitwertes zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Er hat bereits in seinem Beschluss vom 23.4.2019 (4 B 514/19) über die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht den Streitwert auch für das erstinstanzliche Verfahren auf 18.750,00 € festgesetzt. Damit hatte sich die Beschwerde des Antragstellers gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung erledigt. Sein weiterer Vortrag, juristische Personen hätten nach der Förderrichtlinie ausschließlich Anspruch auf 20 Prozent der Förderkosten, lässt sich dem vom Senat der Streitwertberechnung zugrunde gelegten Wettbewerbsaufruf für den Wettbewerb "N.             /-region X.           -N1.         NRW" nicht entnehmen.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

9

Dieser Beschluss ist gemäß §§ 152a Abs. 4 Satz 3, 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.