Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·4 B 514/19·22.04.2019

Beschwerdeverwerfung wegen Fristversäumnis und fehlender Vertretung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller erhob Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts. Das Oberverwaltungsgericht verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil sie nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist des §147 Abs.1 VwGO eingelegt wurde und der Antragsteller entgegen §67 Abs.4 VwGO nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten war. Der Antragsteller trägt die Kosten; der Streitwert wird unter Berücksichtigung der beantragten Fördersumme und der Vorläufigkeit auf 18.750 € festgesetzt.

Ausgang: Beschwerde als unzulässig verworfen wegen Fristversäumnis und fehlender anwaltlicher Vertretung; Antragsteller trägt die Kosten, Streitwert 18.750 €.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der nach §147 Abs.1 VwGO vorgeschriebenen Frist erhoben wird.

2

Besteht nach §67 Abs.4 VwGO Vertretungspflicht, gilt diese bereits für die Einlegung der Beschwerde; das Fehlen einer erforderlichen Prozessvertretung führt zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels.

3

Die Kostenentscheidung richtet sich nach §154 Abs.2 VwGO; die unterliegende Partei trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

4

Zur Festsetzung des Streitwerts im Eilverfahren ist der für die Hauptsache zu bemessende Wert heranzuziehen und kann wegen der Vorläufigkeit nach den Maßgaben des Streitwertkatalogs reduziert werden (hier Halbierung).

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 147 Abs. 1 VwGO§ 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 VwGO§ 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1 GKG§ 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 20 L 255/19

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 14.3.2019 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 18.750 € festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist gemäß § 147 Abs. 1 VwGO erhoben worden ist und der Antragsteller zudem entgegen § 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist. Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Darauf ist der Antragsteller in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen worden.

3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

4

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 3, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache entspricht die Festsetzung eines Streitwerts in Höhe von 37.500 €. In der Bewerbung des Antragstellers zur Teilnahme am Wettbewerb „Modellkommune/-region Wasserstoff-Mobilität NRW“ hat dieser die Kosten für die Finanzierung eines detaillierten Förderantrags mit insgesamt 150.000 € angegeben. Nach dem Wettbewerbsaufruf können nur 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert werden, wenn sich ‒ wie hier ‒ das Feinkonzept oder Teile davon auf wirtschaftliche Tätigkeiten einzelner Unternehmen beziehen. Der Antragsteller geht in seiner Bewerbung selbst davon aus, er müsse weitere Förderpartner akquirieren. Hinsichtlich der damit von ihm erstrebten Fördersumme von 75.000 € begehrt der Antragsteller sinngemäß nur die Neubescheidung seines Antrags, so dass der Streitwert in Orientierung an Nr. 1.4 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 58) im Hauptsacheverfahren auf 37.500 € anzusetzen wäre. Dieser Betrag ist in Anlehnung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit wegen der Vorläufigkeit des Eilverfahrens zu halbieren.

5

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.