Beschwerde zu Eingliederungshilfe: Anerkennung einer Einrichtung und Kostenfestsetzung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung/Regelung von Eingliederungshilfe für eine Unterbringung in der Einrichtung "Haus U.". Streitgegenstand war die Frage der Anerkennung und Eignung der Einrichtung, nicht Dauer oder Höhe der Kosten. Das OVG hält die Beschwerde für unbegründet, bestätigt den Gegenstandswert von 4.000 € und weist die Kostenerstattung zurück. Die Entscheidung stützt sich auf RVG/BRAGO-Regelungen und §33 Abs.9 RVG.
Ausgang: Beschwerde des Klägers in der Angelegenheit Eingliederungshilfe als unbegründet abgewiesen; außergerichtliche Kosten nicht erstattet
Abstrakte Rechtssätze
Der Berichterstatter des Senats kann gemäß §§ 33 Abs. 8, 61 Abs. 1 RVG als Einzelrichter über eine Beschwerde entscheiden; die gesetzliche Berufung eines Mitglieds ersetzt dabei die formelle Übertragung durch den Spruchkörper.
Für die Festsetzung des Gegenstandswerts sind bei Bestellung des Prozessbevollmächtigten vor dem 1. Juli 2004 die Vorschriften der BRAGO anzuwenden.
Bei Streit über die Anerkennung oder Eignung einer Einrichtung zur Gewährung von Eingliederungshilfe bemisst sich der Gegenstandswert nach der prozessualen Bedeutung der Sache; die bloßen Unterbringungskosten begründen nicht automatisch einen höheren Wert, wenn nicht über Dauer oder Kostenhöhe gestritten wird.
Die Kostenentscheidung kann nach § 33 Abs. 9 RVG so getroffen werden, dass außergerichtliche Kosten eines gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens nicht erstattet werden.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 11 K 2458/04
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde ist nicht begründet. Über sie entscheidet der Berichterstatter des Senats nach §§ 33 Abs. 8 Satz 1, 61 Abs. 1 Satz 2 RVG als Einzelrichter. Dem steht nicht entgegen, dass das Verfahren in erster Instanz dem Berichterstatter nicht als Einzelrichter im Sinne des § 6 VwGO übertragen, sondern dieser als solcher gemäß § 87a Abs. 1 Nrn. 3 und 4, Abs. 3 VwGO zur Entscheidung berufen war. Dies folgt aus dem mit der Übertragung auf den Einzelrichter II. Instanz verfolgten Beschleunigungs- und Entlastungsgedanken, sowie der Überlegung, dass die Übertragung der Entscheidung von einem Spruchkörper auf einen seiner Mitglieder kraft Gesetzes jedenfalls keine geringeren Rechtswirkungen entfaltet als die Übertragung durch den Spruchkörper im Einzelfall.
Das Verwaltungsgericht hat den Gegenstandswert zu Recht auf 4.000,00 Euro festgesetzt.
Für die Festsetzung des Gegenstandswerts gelten hier nach § 61 Abs. 1 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes in der Fassung von Art. 3 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes (KostRMoG) vom 5. Mai 2004 - BGBl I S. 718 - noch die Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO), da sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers vor dem 1. Juli 2004 bestellt hat. Gem. §§ 10 Abs. 1, 8 Abs. 1, 7 Abs. 1 BRAGO i. V. m. § 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes i. d. F. vor der Neufassung durch Art. 1 KostRMoG (GKG a.F.) ist der Wert des Gegen-stands der anwaltlichen Tätigkeit danach im Ansatz nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
Der Beklagte hatte bereits mit dem vom Kläger im vorliegenden Verfahren angefochtenen Bescheid vom 31. Oktober 2002 seine Bereitschaft erklärt, Eingliederungshilfe gemäß §§ 39 ff BSHG in einer nach § 93 BSHG anerkannten und geeigneten Einrichtung zu gewähren. Der Streit betraf nicht die Dauer der Eingliederungshilfe und auch nicht die Höhe der Unterbringungskosten. Es ging vielmehr um die Frage, ob die Einrichtung "Haus U. " eine anerkannte und geeignete Einrichtung bzw. ob eine Unterbringung trotz Fehlens der Anerkennung oder Eignung aufgrund von Besonderheiten des Einzelfalls geboten war. Daher spiegeln die Unterbringungskosten - entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten - als solche nicht die Bedeutung des Rechtsstreits wieder, die der Kläger ihm beigemessen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 33 Abs. 9 RVG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.