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VGH·1 C 23.338·28.03.2023

Entscheidung über Streitwertbeschwerde durch Einzelrichter

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin rügt die Festsetzung des Streitwerts nach Rücknahme ihrer Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung und begehrt Herabsetzung auf 1.000 EUR. Das Gericht weist die Streitwertbeschwerde ab und bestätigt den vom VG festgesetzten Streitwert von 60.000 EUR. Maßgeblich ist die Bedeutung der Sache nach § 52 GKG und die Orientierung am Streitwertkatalog (10.000 EUR je Wohnung); auf Erfolgsaussichten kommt es nicht an.

Ausgang: Streitwertbeschwerde gegen Festsetzung auf 60.000 EUR als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der nach § 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO kraft Gesetzes allein zuständige Berichterstatter ist Einzelrichter i.S.v. § 66 Abs. 6 S. 1 GKG.

2

Der Streitwert ist nach § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag für den Kläger ergebenden Bedeutung der Sache zu bemessen; der Streitwertkatalog bietet dabei regelmäßig Orientierung.

3

Bei Klagen auf Erteilung einer Baugenehmigung kann der Streitwert nach dem Streitwertkatalog je Wohnung bemessen werden (z. B. 10.000 EUR je Wohnung für Mehrfamilienhaus).

4

Für die Bemessung des Streitwerts kommt es auf das wirtschaftliche Interesse an der begehrten Entscheidung an, nicht auf die Erfolgsaussichten der Klage.

5

Die nach § 68 Abs. 1 GKG eingelegte Streitwertbeschwerde ist zulässig auch ohne Vertretungszwang (§ 68 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 66 Abs. 5 S. 1 GKG); das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei und Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

Relevante Normen
§ GKG § 52 Abs. 1, § 66 Abs. 6 S. 1§ VwGO § 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3§ 87a Abs. 1 Nr. 4 VwGO§ 66 Abs. 6 S. 1 GKG§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG§ 87a Abs. 3 VwGO

Vorinstanzen

VG München, Bes, vom 2023-01-20, – M 1 K 22.2761

Leitsatz

Auch der nach § 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO kraft Gesetzes allein zuständige Berichterstatter ist Einzelrichter iSd § 66 Abs. 6 S. 1 GKG. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts.

2

Mit ihrer Klage begehrte sie die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau einer Wohnanlage mit 6 Wohnungen, 4 Garagen, 5 Stellplätzen und überdachten Fahrradabstellplätzen. Den Bauantrag hatte das Landratsamt mit Bescheid vom 26. April 2022 aufgrund einer bestehenden Veränderungssperre abgelehnt. Nach Rücknahme der Klage mit Schriftsatz vom 19. Januar 2023 stellte das Verwaltungsgericht das Verfahren ein, sprach die gesetzlich vorgesehene Kostenfolge aus und setzte den Streitwert auf 60.000,- Euro fest.

3

Mit Schreiben vom 9. Februar 2023 legte die Klägerin Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts ein und führte aus, dass sie mit einem Streitwert von 1.000,- Euro einverstanden sei.

4

Die Beigeladene sprach sich ebenfalls für einen geringen Streitwert aus. Das Baurecht auf dem Grundstück sei durch Nutzungsaufgabe entfallen, dieser Umstand solle auch in dem aktuellen Bauleitplanverfahren abgebildet werden. Der Beklagte äußerte sich nicht.

5

Ergänzend wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

6

Über die Streitwertbeschwerde entscheidet gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 GKG die Vorsitzende als zuständige Berichterstatterin, weil der angefochtene Beschluss von einem Einzelrichter im Sinn des § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG erlassen wurde. Auch der nach § 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO kraft Gesetzes allein zuständige Berichterstatter ist Einzelrichter im Sinn des § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG (vgl. OVG NW, B.v. 16.8.2017 – 18 E 594/17 – juris Rn. 1; BayVGH, B.v. 2.12.2013 – 4 C 13.2196 – BayVBl 2014, 673 m.w.N.).

7

Die von der Klägerin in eigenem Namen eingelegte Beschwerde, mit der sie eine Herabsetzung des Streitwerts auf 1.000 Euro begehrt, ist gemäß § 68 Abs. 1 GKG zulässig, insbesondere besteht für sie gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG kein Vertretungszwang. Sie hat jedoch keinen Erfolg.

8

Nachdem die von der Klägerin begehrte Streitwertfestsetzung von 1.000 Euro nicht begründet wurde, wird, um Missverständnissen vorzubeugen, zunächst darauf hingewiesen, dass der Streitwert nicht den Betrag darstellt, den die Klägerin zu bezahlen hat, sondern aus dem festgesetzten Streitwert ergeben sich die Gerichtsgebühren und, soweit keine andere Vereinbarung geschlossen wurde, die Gebühren für den Anwalt. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu berücksichtigen. Der Senat orientiert sich hierbei regelmäßig an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der aktuellen Fassung. Der Streitwertkatalog in der letzten Fassung vom 18. Juli 2013 (NVwZ-Beilage 2/2013 S. 57 ff.) sieht in Nr. 9.1.1.3 für die Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für ein Mehrfamilienhaus je Wohnung 10.000 Euro vor. Da das Bauvorhaben 6 Wohnungen enthalten sollte, hat das Verwaltungsgericht den Streitwert zutreffend auf 60.000 Euro festgesetzt. Soweit die Beigeladene darauf hingewiesen hat, dass auf dem Grundstück kein Baurecht bestehe und auch künftig kein Baurecht ausgewiesen werden solle, ist dies nicht entscheidungserheblich; es kommt auf das wirtschaftliche Interesse an der begehrten Baugenehmigung und nicht auf die Erfolgsaussichten der Klage an.

9

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

10

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).