Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung bei Mietwagengenehmigungen (100.000 € bestätigt)
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte wandte sich gegen die vom Verwaltungsgericht festgelegten 100.000 € Streitwert für zehn beantragte Mietwagengenehmigungen und forderte eine Herabsetzung auf 42.500 €. Das OVG weist die Beschwerde zurück. Es stellt klar, dass nach § 52 Abs. 1 GKG die Bedeutung der Sache für den Kläger (objektives wirtschaftliches Interesse) maßgeblich ist, der Streitwertkatalog lediglich Empfehlungen enthält und jede Genehmigung einen eigenständigen wirtschaftlichen Wert darstellt. Die Festsetzung von 10.000 € pro Genehmigung bleibt daher gerechtfertigt; das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Ausgang: Beschwerde der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung zurückgewiesen; Festsetzung von 100.000 € bestätigt, Verfahren gerichtsgebührenfrei
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Streitwertfestsetzung nach § 52 Abs. 1 GKG ist auf die sich aus dem Antrag für den Kläger ergebende Bedeutung der Sache abzustellen; maßgeblich ist das objektiv zu beurteilende Interesse des Klägers.
Der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit enthält lediglich Empfehlungen und bindet das Gericht nicht; aufgrund seiner bundesweiten Gesamtschau kommt den Empfehlungen bei der Ausübung des Ermessens jedoch besonderes Gewicht zu.
Bei mehreren gleichartigen Anträgen (z. B. mehrere Mietwagengenehmigungen) ist grundsätzlich für jede beantragte Genehmigung eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung anzusetzen, sodass sich der Gesamtstreitwert aus der Summe der Einzelwerte ergibt.
Die Entscheidung über eine Beschwerde gegen eine erstinstanzliche Streitwertfestsetzung, die von einem Einzelrichter erlassen wurde, kann nach den einschlägigen Vorschriften des GKG und der VwGO durch den Berichterstatter als Einzelrichter entschieden werden.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 K 2218/24
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen mit Beschluss vom 26. September 2024 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Über die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung entscheidet der Senat gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen worden ist. Darunter fällt auch eine Entscheidung, die– wie hier – der erstinstanzliche Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO allein getroffen hat.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Oktober 2018 ‑ 13 E 737/18 -, juris, Rn. 1 f., m. w. N.
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu Recht auf 100.000 Euro festgesetzt. Die von der Beklagten begehrte Herabsetzung auf 42.500 Euro kommt nicht in Betracht.
Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bei der Ausübung des Ermessens kommt es auf das objektiv zu beurteilende Interesse des Klägers an. Der Umfang der Sache, der Arbeitsaufwand des Gerichts sowie die wirtschaftliche Situation des Klägers können daher bei der Streitwertfestsetzung nicht berücksichtigt werden. Die Bedeutung der Sache für den Kläger ergibt sich regelmäßig auch aus seinem wirtschaftlichen Interesse.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2023 - 8 B 17/23 -, juris, Rn. 5, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 31. Oktober 2018 ‑ 13 E 152/18 -, juris, Rn. 3 f., m. w. N.
Darüber hinaus ist im Interesse der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung eine weitgehende Schematisierung der Wertbemessung für gleichartige Streitigkeiten geboten. Als Handreichung für eine möglichst einheitliche Wertfestsetzung in der gerichtlichen Praxis enthält der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der zuletzt am 18. Juli 2013 geänderten Fassung (abrufbar unter https://www.bverwg.de/rechtsprechung/streitwertkatalog) zwar lediglich Empfehlungen; die Aufgabe des Gerichts, bei der Streitwertfestsetzung im jeweiligen Einzelfall das ihm eingeräumte Ermessen auszuüben, bleibt hiervon unberührt. Angesichts der Tatsache, dass den Empfehlungen des Streitwertkatalogs eine Gesamtschau der bundesweiten Verwaltungsrechtsprechung zugrunde liegt, kommt ihnen jedoch zur Gewährleistung einer weitestmöglichen Gleichbehandlung besonderes Gewicht zu.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. September 2015 ‑ 9 KSt 2/15 -, Buchholz 360 § 52 GKG Nr. 17 = juris, Rn. 4, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 31. Oktober 2018 ‑ 13 E 152/18 -, juris, Rn. 5 f., m. w. N.
Ausgehend davon setzt der Senat in ständiger Praxis entsprechend der Empfehlung in Nr. 47.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 pro beantragter Mietwagengenehmigung bzw. Bescheinigung einer Genehmigungsfiktion einen Streitwert in Höhe von 10.000 Euro an. Da jede Mietwagengenehmigung einen selbstständigen wirtschaftlichen Wert hat, ergibt sich bei den vorliegend beantragten zehn Mietwagengenehmigungen nach § 39 Abs. 1 GKG ein Streitwert in Höhe von insgesamt 100.000 Euro.
Es besteht kein Anlass, diesen Betrag zu reduzieren. Die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vorgenommene gestaffelte Senkung des Streitwerts ab der zweiten beantragten Genehmigung,
vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 5. September 2022 ‑ 11 CE 22.1606 -, BayVBl. 2022, 787 = juris, Rn. 24, m. w. N.,
bildet das für die Streitwertfestsetzung maßgebliche wirtschaftliche Interesse des Klägers, das für jede Mietwagengenehmigung grundsätzlich gleich hoch ist, nicht hinreichend ab. Dass sich der Arbeitsaufwand für das Gericht bei gleich gelagerten Mietwagengenehmigungen nicht erhöht, sondern die Genehmigungsvoraussetzungen einheitlich zu prüfen sind, ist für die Streitwertfestsetzung nach den höchstrichterlichen Maßstäben unbeachtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).