Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung im NC-Verfahren zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller rügte die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren zur Zulassung zum Studium (NC). Das OVG bestätigte den erstinstanzlichen Streitwert in Höhe von 3.750 EUR (3/4 des Hauptsachewerts) und wies die Beschwerde zurück. Das Gericht verneinte eine unterschiedliche Bewertung von Erst- und höheren Fachsemestern und betonte seine Zuständigkeit. Die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung im NC-Rechtstreit als unbegründet zurückgewiesen; Streitwert von 3.750 EUR bestätigt.
Abstrakte Rechtssätze
Der Senat ist zur Entscheidung über eine Streitwertbeschwerde zuständig, wenn in der ersten Instanz die Entscheidung nicht einem Kammermitglied als Einzelrichter übertragen worden ist (§ 6 Abs. 1 VwGO).
Die Festsetzung des Streitwerts durch den Berichterstatter in erster Instanz begründet nicht die Entscheidungsbefugnis des Berichterstatters des Beschwerdegerichts nach § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG.
Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren in NC-Streitsachen setzt der Senat den Streitwert in der Regel auf drei Viertel des Streitwerts der Hauptsache; eine Unterscheidung zwischen der begehrten Zulassung zum ersten vorklinischen Semester und zu höheren Fachsemestern ist regelmäßig entbehrlich.
Bei begehrter Zulassung zum Studium kann eine Verringerung des Auffangwerts ausscheiden, weil die einstweilige Entscheidung die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen kann.
Streitwertbeschwerden dieser Art sind gerichtsgebührenfrei; eine Kostenerstattung erfolgt nicht (§ 68 Abs. 3 GKG); der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 2 VwGO).
Zitiert von (4)
2 zustimmend · 2 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 6 Nc 499/07
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 28. Februar 2008 wird zurückgewiesen.
Gründe
Über die Streitwertbeschwerde entscheidet der Senat, weil das Verfahren in der ersten Instanz nicht einem Kammermitglied zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen worden ist (§ 6 Abs. 1 VwGO). Auch wenn die Streitwertfestsetzung durch den Berichterstatter im Rahmen des § 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO erfolgt wäre, was hier entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten nicht der Fall ist, begründete dies keine Entscheidungsbefugnis des Berichterstatters des Beschwerdegerichts gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG.
Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 19. Januar 2005 - 11 TE 3706/04 -, NVwZ-RR 2005, 583; OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai 2008 - 13 E 549/08 -.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg.
Die erstinstanzliche Festsetzung des Streitwerts entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats in Verfahren der vorliegenden Art.
Vgl. etwa Beschluss vom 14. Juli 2004 - 13 C 1712/04 -, juris.
Danach setzt der Senat bislang den Streitwert für das einstweilige Rechtsschutzverfahren im nc-Rechtstreit in Höhe von 3/4 des Hauptsacheverfahrens auf 3.750,- EUR fest. Für eine Unterscheidung bei der Höhe des Streitwerts zwischen der begehrten Zulassung zum ersten vorklinischen Semester und der Zulassung zu höheren Fachsemestern besteht unter Berücksichtigung der mit einem Studium verbundenen Lebens- und Berufschancen keine rechtliche Notwendigkeit.
Ob demgegenüber eine Verringerung des Auffangwerts in Verfahren der hier vorliegenden Art überhaupt ausscheidet, kann der Senat offen lassen. Da die Zulassung zum Studium begehrt wird, könnte nämlich keine Veranlassung bestehen, den Auffangwert zu reduzieren, weil die begehrte Entscheidung die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnimmt.
Vgl. etwa OVG S. A. , Beschluss vom 29. Mai 2008 - 3 N 145/08 -, juris; Hess. VGH, Beschluss vom 2. April 2007 - 8 FM 5204/06.W (1) -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 23. März 2007 - NC 9 S 169/06 -, juris.
Die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 2 VwGO).