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Oberverwaltungsgericht NRW·10 A 1940/22·26.08.2024

Berufungszulassung im Außenbereich: Ortsteilbegriff und Vorbescheid nach § 35 BauGB

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das ihre Klage auf Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids für ein Wohnhaus abgewiesen hatte. Streitpunkt war u. a., ob die Örtlichkeit als Ortsteil i. S. d. § 34 BauGB oder als Außenbereich nach § 35 BauGB einzuordnen ist und ob Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO vorliegen. Das OVG NRW lehnte den Zulassungsantrag ab, weil keine ernstlichen Zweifel, besonderen Schwierigkeiten, grundsätzliche Bedeutung, Divergenz oder durchgreifenden Verfahrensmängel dargelegt wurden. Maßgeblich blieb, dass die Ortsteilqualität anhand der ständigen BVerwG-Rechtsprechung nicht schlüssig in Frage gestellt und zudem die Aufklärungsrüge mangels Beweisantrag/aufdrängender Ermittlungen nicht substantiiert wurde.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Abweisung des Vorbescheidsbegehrens wurde abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nur dargelegt, wenn sich der Zulassungsantrag substantiiert mit den tragenden tatsächlichen Feststellungen und Rechtssätzen der Vorinstanz auseinandersetzt und schlüssige Gegenargumente aufzeigt.

2

Ein Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB setzt einen Bebauungskomplex voraus, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist; maßgeblich ist hierbei die Siedlungsstruktur der jeweiligen Gemeinde.

3

Für die Beurteilung der Ortsteilqualität kommt es nicht auf die Entstehungsweise der vorhandenen Bebauung, ein einheitliches städtebauliches Ordnungsbild oder eine bestimmte Zweckbestimmung der Bebauung an; erforderlich ist lediglich, dass der Bebauungszusammenhang eine der Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung der Bebauung trägt und keine unerwünschte Splittersiedlung bildet.

4

Eine Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist nur dargetan, wenn ein tragender abstrakter Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung einem ebenso bestimmten Rechtssatz aus einer Divergenzentscheidung widerspricht; die bloß fehlerhafte Rechtsanwendung genügt nicht.

5

Eine Aufklärungsrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO i. V. m. § 86 Abs. 1 VwGO) erfordert substantiierte Darlegung von Aufklärungsbedarf, geeigneten Maßnahmen, voraussichtlichem Ergebnis und Entscheidungserheblichkeit; bei anwaltlich vertretenen Beteiligten ist regelmäßig ein förmlicher Beweisantrag in der Tatsacheninstanz erforderlich, sofern sich die weitere Aufklärung nicht aufdrängen musste.

Zitiert von (7)

7 zustimmend

Relevante Normen
§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 K 764/20

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag hat keinen Erfolg.

2

Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), deren grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), eine Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, auf der das Urteil beruht, (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

3

1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen, mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Klägerin im Zulassungsverfahren nicht.

4

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids für die Errichtung eines Wohnhauses abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die bauplanungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens richte sich nach § 35 BauGB, da es weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans noch in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil liege. Ein Bebauungszusammenhang liege zwar vor, es handele sich aber nicht um einen Ortsteil. Das Vorhaben sei im Außenbereich planungsrechtlich nicht zulässig, da es als sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspreche (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB).

5

Die Klägerin stellt die Richtigkeit dieser Erwägungen nicht schlüssig in Frage.

6

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,

7

vgl. Urteile vom 23. November 2016 - 4 CN 2.16 -, juris Rn. 15, vom 30. Juni 2015 - 4 C 5.14 -, juris Rn. 11, vom 19. April 2012 - 4 C 10.11 -, juris Rn. 19, vom 3. Dezember 1998 - 4 C 7.98 -, juris Rn. 12, und grundlegend jeweils vom 6. November 1968 - IV C 31.66 -, juris Rn. 23 bzw. - IV C 47.68 -, juris Rn. 20, sowie Beschlüsse vom 24. Januar 2022 - 9 B 11.21 ‑, juris Rn. 6, und vom 18. Februar 2015 - 4 BN 1.15 -, juris Rn. 9,

8

ist ein Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ein Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist.

9

Für die Frage, ob ein Bebauungskomplex nach seinem Gewicht als Ortsteil anzusehen ist, kommt es auf die Siedlungsstruktur der jeweiligen Gemeinde an.

10

Vgl. BVerwG, Urteile vom 3. Dezember 1998 - 4 C 7.98 -, juris Rn. 12, und vom 17. Februar 1984 - 4 C 56.79 -, juris Rn. 9, sowie Beschlüsse vom 7. Juni 2016 - 4 B 47.14 -, juris Rn. 14, vom 24. Juni 2004 ‑ 4 B 23.04 -, juris Rn. 8, und vom 19. September 2000 - 4 B 49.00 -, juris Rn. 7.

11

Die organische Siedlungsstruktur erfordert ihrerseits nicht, dass es sich um eine nach Art und Zweckbestimmung einheitliche Bebauung handeln müsste. Auch eine unterschiedliche, ja u. U. sogar eine in ihrer Art und Zweckbestimmung gegensätzliche Bebauung kann einen Ortsteil bilden. Ebenso wenig kommt es auf die Entstehungsweise der vorhandenen Bebauung an. Erforderlich ist auch nicht, dass die Bebauung einem bestimmten städtebaulichen Ordnungsbild entspricht, eine bestimmte städtebauliche Ordnung verkörpert oder als eine städtebauliche Einheit in Erscheinung tritt. Der Ortsteil braucht sich ferner nicht als ein Schwerpunkt der baulichen Entwicklung eines Gemeinwesens darzustellen. Das ist für das Vorliegen eines Ortsteiles lediglich ausreichend, nicht dagegen notwendig. Entsprechendes gilt für die Zuordnung zu einem Schwerpunkt sowie dafür, dass die vorhandene Bebauung ein gewisses eigenständiges Leben gestatten muss. Auch wenn es an alledem fehlt, kann ein - nach der Zahl seiner Bauten nicht ungewichtiger - Bebauungszusammenhang Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur sein. Diese Anforderung schließt nur das ein, was in Entgegensetzung zur unerwünschten Splittersiedlung dem inneren Grund für die Rechtsfolge des § 34 BauGB entspricht, nämlich die nach der Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung der Bebauung innerhalb des gegebenen Bereiches.

12

Vgl. grundlegend BVerwG, Urteile jeweils vom 6. November 1968 - IV C 31.66 -, juris Rn. 23 bzw. - IV C 47.68 -, juris Rn. 20; ferner Urteil vom 23. November 2016 ‑ 4 CN 2.16 ‑, juris Rn. 17; siehe dazu auch Söfker/Hellriegel, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Werkstand: 153. EL (Januar 2024), § 34 BauGB Rn. 15 ff.

13

Diese Maßgaben hat das Verwaltungsgerichts seiner Entscheidung in zutreffender Weise zu Grunde gelegt und ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu dem Ergebnis gelangt, es fehle an der Ortsteilqualität. Hiergegen wendet die Klägerin nichts Tragfähiges ein.

14

a. Die Rüge, das Verwaltungsgericht gehe fälschlicherweise von zehn Wohneinheiten im Bereich Auf dem Y. aus, obwohl ‑ bei u. a. separater Zählung von drei aneinander gebauten Gebäuden ‑ tatsächlich 14 Wohneinheiten vorhanden seien, trifft so schon nicht zu. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht, nachdem die Berichterstatterin einen Ortstermin durchgeführt hat, angenommen, es sei eine Bebauung mit „nur etwa zehn Gebäuden“ mit Hauptnutzung vorhanden. Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass angesichts der Größe der Beklagten und ihrer Lage im Ruhrgebiet sogar eine Anzahl von 20 Gebäuden noch nicht die Annahme eines Ortsteils rechtfertige. Dem setzt die Zulassungsbegründung nichts von Substanz entgegen.

15

b. Der (umfassende) Vortrag der Klägerin, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts müsse der Begriff des Ortsteils dahingehend ausgelegt werden, dass es neben der Zahl der Gebäude auch auf die Zahl der dort wohnenden Menschen ankomme, führt nicht auf ernstliche Zweifel. Diese Auffassung steht nicht im Einklang mit der oben wiedergegebenen und auch dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegten ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Die These, das Bundesverwaltungsgericht stelle nicht allein, sondern nur dann auf die Zahl der Bauten ab, wenn andere Kriterien fehlten, findet auch in der von der Klägerin genannten Entscheidung keine Stütze.

16

c. Ohne Erfolg rügt die Klägerin, das Studentenwohnheim hätte vom Verwaltungsgericht berücksichtigt werden müssen und unter dessen Einbeziehung liege ein Ortsteil vor. Das Verwaltungsgericht hat selbstständig tragend angesichts der nur geringen Anzahl an Gebäuden das Vorliegen eines Ortsteils verneint. Lediglich ergänzend hat es angenommen („zudem“), das Studentenwohnheim bilde zusammen mit der übrigen Bebauung keine organische Siedlungsstruktur.

17

d. Der Vortrag der Klägerin, bei der Beurteilung der Ortsteilqualität müsse berücksichtigt werden, dass sowohl das Studentenwohnheim als auch das Priesterseminar von der Beklagten bewusst und gewollt „hin geplant“ worden seien, jedenfalls könne man angesichts der Entscheidungen der Beklagten nicht von einer im Außenbereich unerwünschten Splittersiedlung ausgehen, rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Zunächst übersieht die Klägerin, dass das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, das Priesterseminar sei schon nicht Teil des Bebauungszusammenhangs. Auch im Hinblick auf das Studentenwohnheim geht ihr Vorbringen an dem angefochtenen Urteil vorbei, denn das Verwaltungsgericht hat bei seiner Entscheidung diese Überlegung in den Blick genommen, der gezielten Ansiedlung aber die Bebauung im Übrigen samt dem Vorhabengrundstück gegenübergestellt.

18

e. Die Kritik der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe nicht erkannt, dass „historische“ und „infrastrukturelle“ Aspekte sowie Fragen der „Ortsbeschriftung“ für die Einordnung als Ortsteil von Belang seien bzw. habe diese Umstände nicht zutreffend gewürdigt, verhilft dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg.

19

aa. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die historische Entwicklung der Bebauung nicht in den Blick genommen. Nach der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es - wie oben aufgezeigt - auf die Entstehungsweise der vorhandenen Bebauung nicht an.

20

bb. Ferner hat das Verwaltungsgericht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Gerichts,

21

vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. April 1994 - 4 B 77.94 -, juris Rn. 2, OVG NRW, Beschlüsse vom 30. August 2021 - 10 A 182/21 -, juris Rn. 9, vom 7. Januar 2021 - 2 A 255/20 -, juris Rn. 12, und vom 30. Januar 2020 - 8 B 857/19 -, juris Rn. 16,

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geprüft, ob vorhandene Infrastruktureinrichtungen hier für die Annahme eines Ortsteils sprechen, dies jedoch im Ergebnis verneint. Dagegen bringt die Klägerin nichts von Substanz vor.

23

cc. Auf eventuelle „Ortsbeschriftungen“ musste das Verwaltungsgericht schon deshalb nicht eingehen, weil diese für die Frage des Vorliegens eines Ortsteils rechtlich ohne Belang sind.

24

Vgl. Söfker/Hellriegel, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Werkstand: 153. EL (Januar 2024), § 34 BauGB Rn. 14.

25

f. Selbst wenn man schließlich mit der Klägerin annähme, die Beklagte hätte in der Vergangenheit Baugenehmigungen für die Errichtung bzw. Erweiterung anderer an der Straße Auf dem Y. gelegenen Gebäude erteilt, könnte die Klägerin daraus selbst dann nichts zu ihren Gunsten ableiten, wenn dies entgegen geltendem materiellen Recht erfolgt wäre. Art. 3 Abs. 1 GG gewährt keinen Anspruch auf Gleichheit im Unrecht.

26

Vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 13. April 2005 - 6 C 5.04 -, juris Rn. 25, und vom 26. Februar 1993 - 8 C 20.92 -, juris Rn. 14, sowie Beschluss vom 13. Dezember 2013 - 2 B 37.13 -, juris Rn. 9.

27

2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden.

28

Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, ist der Ausgang des Recht-streits nicht in diesem Sinne offen. Gegenteiliges folgt nicht daraus, dass die Klägerin (erneut) darauf hinweist, die Örtlichkeit sei von einer massiven Bebauung für eine Vielzahl von Menschen geprägt. Ebenso ist der Ausgang des Rechtsstreits nicht offen, weil die Klägerin abstrakt und ohne nähere Darlegungen die Fragen aufwirft, ob die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Siedlungsstruktur allein auf Gebäude begrenzt werden dürfe und ob für die Auslegung des Bebauungszusammenhangs sowie der organischen Siedlungsstruktur auf eine personelle Komponente abzustellen sei.

29

3. Die Rechtssache hat auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

30

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.

31

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Juli 2024 - 10 A 1719/22 -, juris Rn. 22, und vom 24. Januar 2024 ‑ 10 A 400/22 -, juris Rn. 23.

32

Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der bestehenden Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann.

33

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Juli 2024 - 10 A 1719/22 -, juris Rn. 24, und vom 2. Juli 2024 - 10 A 2224/22 -, juris Rn. 30.

34

Nach diesen Maßgaben verleihen die von der Klägerin formulierten Fragen,

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„ob für die Auslegung und Anwendung der zu einfacher Wohnbebauung in der Umgebung ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung auf einen tatsächlich von diesem Regelfall abweichenden Einzelfall, in dem die Örtlichkeit von einer massiven Bebauung für eine Vielzahl von Menschen geprägt ist, anzuwenden ist oder ob sich der siedlungsstrukturelle Charakter alleine aus der Vielzahl von Wohnungen ergibt“,

36

„ob die Rechtsprechung des BVerwG zur Siedlungsstruktur alleine auf Gebäude begrenzt werden kann oder ob nicht zumindest die Zahl der Wohnungen oder aber die Zahl der dort lebenden Menschen für die Beurteilung mit herangezogen werden muss“,

37

und

38

„ob für die Auslegung des Bebauungszusammenhangs und der organischen Siedlungsstruktur auf eine personelle Komponente abzustellen ist“,

39

- soweit diese hier überhaupt entscheidungserheblich sind - der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Auslegung des Tatbestandsmerkmals „Ortsteil“ - wie oben aufgezeigt - geklärt. Einen darüber hinaus gehenden grundsätzlichen Klärungsbedarf legt die Klägerin nicht dar.

40

4. Die Berufung ist nicht aufgrund der Divergenzrüge der Klägerin im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen.

41

Wird der Zulassungsantrag mit dem Zulassungsgrund der Divergenz begründet, muss zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter, aber inhaltlich bestimmter Rechtssatz aufgezeigt werden, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in einer Entscheidung eines der in der Vorschrift genannten Gerichte in Widerspruch steht. Eine lediglich fehlerhafte Anwendung dieses Rechtssatzes stellt jedoch keine die Zulassung der Berufung rechtfertigende Divergenz dar.

42

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Juli 2024 - 10 A 1719/22 -, juris Rn. 37, und vom 24. Januar 2024 ‑ 10 A 400/22 -, juris Rn. 27.

43

Diesen Anforderungen genügt die Zulassungsbegründung der Klägerin, die den Zulassungsgrund im Einleitungssatz unter B. erwähnt, schon deshalb nicht, weil sie keine divergierenden Rechtssätze aufzeigt.

44

5. Die Klägerin legt keinen der Beurteilung des Senats unterliegenden Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dar, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die erhobene Aufklärungsrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO i. V. m. § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO) greift nicht durch.

45

Zur Darlegung der Verletzung der richterlichen Sachaufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO bedarf es eines substantiierten Vortrags, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz aufklärungsbedürftig waren, welche Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen hierbei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese Feststellungen nach der maßgeblichen Rechtsauffassung der Vorinstanz zu einer für die Klägerin günstigeren Entscheidung hätten führen können.

46

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juli 2020 - 4 B 44.19 -, juris Rn. 15, und vom 25. Juni 2012 - 7 BN 6.11 -, juris Rn. 7.

47

Zudem muss eine in der Vorinstanz durch eine rechtskundige Person vertretene Klägerin grundsätzlich darlegen, dass bereits in der Vorinstanz auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung hingewirkt worden ist. Hierfür ist ein Beweisantrag erforderlich, der förmlich spätestens in der mündlichen Verhandlung gestellt worden ist. Sieht ein rechtskundig vertretener Beteiligter im gerichtlichen Verfahren von der förmlichen Beantragung einer von ihm für geboten erachteten weiteren Beweiserhebung ab, so kann er das Unterbleiben einer entsprechenden Beweisaufnahme im anschließenden Berufungszulassungsverfahren grundsätzlich nicht mit Erfolg unter Hinweis auf das Vorliegen einer Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht rügen. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Prozessbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen von förmlichen Beweisanträgen, zu kompensieren.

48

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. Februar 2020 - 4 B 28.19 -, juris Rn. 7, und vom 10. Oktober 2013 - 4 BN 36.13 -, juris Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2021 - 18 A 3366/19 -, juris Rn. 71 ff.

49

Eines förmlichen Beweisantrages bedarf es nur nicht, wenn sich dem Tatsachengericht eine weitere Sachaufklärung aufdrängen musste.

50

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2019 - 4 B 40.18 -, juris, Rn. 11.

51

Nach diesen Maßgaben legt die Klägerin eine Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht nicht dar.

52

Dies gilt zunächst mit Blick auf die Notwendigkeit der Stellung eines förmlichen Beweisantrags. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 11. August 2022 ist ein solcher nicht gestellt worden. Der Hinweis der Klägerin, sie habe die Beiziehung von bestimmten Akten schriftsätzlich beantragt, ist gänzlich vage und genügt daher nicht den Darlegungsanforderungen. Sollte sie den erstinstanzlichen Schriftsatz vom 21. Dezember 2021 im Blick haben, folgte auch daraus nichts zu Gunsten der Klägerin. Denn dieser enthält (wenn überhaupt) lediglich eine schriftsätzliche Beweisanregung.

53

Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich auch nicht, dass sich dem Verwaltungsgericht (ausnahmsweise) eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen. Die Erwägung der Klägerin, das Verwaltungsgericht hätte im Fall der Beiziehung der bauplanungsrechtlichen Akten unstreitig festgestellt, dass im Bereich der Kollegstraße 1 und 10 sowie in dem südlichen Teil der Straße Auf dem Y. mittels Bebauungsplänen Siedlungsstrukturen, d. h. Wohnbebauung, die an sich im Außenbereich nicht zulassungsfähig sei, geschaffen worden seien, zeigt das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls nicht auf. Es fehlt schon an nachvollziehbaren Darlegungen dazu, wieso diese Umstände vor dem Hintergrund des von der Klägerin nicht mit Erfolg angegriffenen Rechtsstandpunkts des Verwaltungsgerichts von Bedeutung sein sollen.

54

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

55

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

56

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).