Berufungszulassung im Nachbarstreit gegen Baugenehmigung wegen Geruchsimmissionen abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das seine Klage gegen Baugenehmigungen für Kommissionierhallen und eine Betriebstankstelle abgewiesen hatte. Er rügte u. a. fehlende Klagebefugnis, Unbestimmtheit der Genehmigung sowie Verletzung von Gebietswahrungsansprüchen und des Rücksichtnahmegebots wegen Geruchsimmissionen. Das OVG NRW lehnte den Zulassungsantrag ab, weil ernstliche Zweifel, grundsätzliche Bedeutung und Divergenz nicht fristgerecht substantiiert dargelegt wurden. Insbesondere griff der Kläger die tragenden Erwägungen zur Bestimmtheit und zur Zumutbarkeit einer Geruchsbelastung (u. a. 20 % der Jahresstunden im Einzelfall) nicht durchgreifend an.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die erstinstanzliche Abweisung der Nachbarklage abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nur dargelegt, wenn der Zulassungsantrag die tragenden Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen der angefochtenen Entscheidung konkret bezeichnet und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt.
Ein nachbarrechtsrelevanter Bestimmtheitsmangel einer Baugenehmigung ergibt sich nicht allein daraus, dass die Genehmigung keine Geruchsimmissionen in Nebenbestimmungen festsetzt, wenn kein Vorhaben genehmigt ist, das selbst relevante Geruchsimmissionen verursacht.
Ein Anspruch auf Wahrung der Gebietsart setzt voraus, dass Vorhabengrundstück und Nachbargrundstück demselben (faktischen) Baugebiet zuzuordnen sind; befindet sich das Vorhabengrundstück im Außenbereich, scheidet ein solcher Anspruch von vornherein aus.
Die Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen ist nach GIRL/TA Luft anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls zu bewerten; Orientierungswerte sind nicht schematisch als strikte Grenzwerte anzuwenden.
Eine Divergenz i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO erfordert die Gegenüberstellung widersprechender abstrakter Rechtssätze; die bloße Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung genügt nicht.
Zitiert von (10)
8 zustimmend · 2 neutral
- Oberverwaltungsgericht NRW10 A 2982/2522.04.2026Neutral2 Zitationen
- Oberverwaltungsgericht NRW10 A 23/2422.09.2025Zustimmendjuris Rn. 23
- Oberverwaltungsgericht NRW10 A 2277/2218.11.2024Zustimmendjuris Rn. 23
- Oberverwaltungsgericht NRW10 A 474/2301.09.2024Zustimmendjuris Rn. 27
- Oberverwaltungsgericht NRW10 A 475/2301.09.2024Zustimmendjuris Rn. 27
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 2 K 922/21
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 30.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) oder eine Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, auf der das Urteil beruht (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).
1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen, mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren nicht.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die der Beigeladenen durch die Beklagte erteilte Baugenehmigung vom 26. März 2020 in Gestalt der Nachtragsgenehmigung vom 28. Oktober 2020 für die Errichtung von Kommissionierhallen mit Werkstatt, Waschhalle und Büro sowie gegen die Baugenehmigung vom 16. Dezember 2020 für die Errichtung einer Betriebstankstelle, jeweils auf dem Grundstück Gemarkung B. , Flur xx, Flurstück xxx (im Folgenden: Vorhabengrundstück), abgewiesen. Die Klage gegen die Baugenehmigung für die Betriebstankstelle sei mangels Klagebefugnis unzulässig. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Weder sei die Baugenehmigung vom 26. März 2020 in Gestalt der Nachtragsgenehmigung vom 28. Oktober 2020 in nachbarrechtsrelevanter Weise unbestimmt noch verstoße sie gegen nachbarschützende Vorschriften des materiellen Bauplanungsrechts. Der Kläger könne sich nicht auf einen Gebietsprägungs- bzw. ‑gewährleistungsanspruch berufen. Das Rücksichtnahmegebot sei insbesondere nicht deshalb verletzt, weil der Kläger nach den konkreten Umständen des Einzelfalls durch das Heranrücken der Bebauung auf dem Grundstück der Beigeladenen Einschränkungen seines landwirtschaftlichen Betriebs wegen von diesem ausgehender Geruchsimmissionen zu befürchten hätte. Da die Geruchsimmissionsbelastung sich im Bereich des Vorhabengrundstücks ausweislich des Geruchsgutachtens des Ingenieurbüros S. & I. vom 10. März 2020 (im Folgenden: Geruchsgutachten) im Rahmen einer im konkreten Einzelfall zumutbaren Geruchsbelastung von 20 % der Jahresstunden halte, könne ausgeschlossen werden, dass von dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers unzumutbare Belastungen für die Beigeladene ausgingen.
Der Kläger stellt die Richtigkeit dieser Erwägungen nicht schlüssig in Frage.
a) Der Vortrag zur Klagebefugnis führt nicht auf ernstliche Richtigkeitszweifel. Entgegen der Darstellung in der Antragsbegründung ist das Verwaltungsgericht weder davon ausgegangen, dass „die Klage“ unzulässig sei, noch hat es die Baugenehmigung und die Nachtragsbaugenehmigung getrennt betrachtet und hinsichtlich letzterer „isoliert“ die Klagebefugnis geprüft. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr die Klage nur insoweit - also teilweise - als unzulässig abgewiesen, wie sie gegen die eigenständige Baugenehmigung vom 16. Dezember 2020 für die Errichtung einer Betriebstankstelle gerichtet war, und auch nur insoweit eine eigene Prüfung der Klagebefugnis vorgenommen. Zu den diesbezüglichen Erwägungen verhält sich die Zulassungsbegründung nicht.
b) Der Kläger zeigt auch nicht auf, dass die Baugenehmigung vom 26. März 2020 in Gestalt der Nachtragsgenehmigung vom 28. Oktober 2020 entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts in nachbarrechtsrelevanter Weise unbestimmt wäre.
aa) Soweit das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, ein nachbarrechtsrelevanter Bestimmtheitsmangel ergebe sich nicht daraus, dass die angefochtene Baugenehmigung keine Immissionswerte für Geruchsimmissionen enthalte, weil kein Vorhaben genehmigt worden sei, von dem selbst relevante Geruchsimmissionen ausgingen, entspricht dies der Rechtsprechung des Senats.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2023 - 10 B 645/23 -, juris Rn. 7.
bb) Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Baugenehmigung in der Gestalt des Nachtrags genüge den Bestimmtheitsanforderungen, weil sie die wesentlichen nachbarrechtsrelevanten Merkmale der betrieblichen Anlage der Beigeladenen hinreichend klar und eindeutig festlege, greift der Kläger nicht substantiiert an. Dass - wie der Kläger meint - das Verwaltungsgericht ausgeführt hätte, die mangelnde Bestimmtheit der Baugenehmigung werde durch eine Bezugnahme auf die Genehmigungsunterlagen geheilt, ist der angefochtenen Entscheidung nicht zu entnehmen.
c) Der Kläger legt auch nicht dar, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht einen ihm zustehenden Gebietswahrungsanspruch verneint hätte. Auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts, dass ein Anspruch auf Wahrung der Gebietsart nur dann in Betracht komme, wenn das Vorhabengrundstück und das Nachbargrundstück sich im selben (faktischen) Baugebiet befänden bzw. der Anspruch von vornherein ausscheide, wenn sich das Vorhabengrundstück bei - vom Kläger angenommener - Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 16 Teil 2 - Gewerbegebiet B. Ost II Abschnitt 1 - (im Folgenden: Bebauungsplan) im Außenbereich befinde, geht er in der Zulassungsbegründung nicht ein. Auf seinen diesbezüglichen ausführlichen Vortrag zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans, insbesondere wegen etwaiger Abwägungsmängel und eines Verstoßes gegen die Ziele der Raumordnung, kommt es vor diesem Hintergrund nicht an. Die im Einklang mit der - im angefochtenen Urteil auch zitierten - ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts stehenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts stehen jedenfalls auch dem vom Kläger geltend gemachten Gebietsprägungserhaltungsanspruch entgegen, ohne dass es darauf ankommt, ob und unter welchen Voraussetzungen ein solcher in Betracht kommt.
d) Auch die tragende Annahme des Verwaltungsgerichts, das Vorhaben sei nicht gegenüber dem Kläger rücksichtslos, weil angesichts der sich im Rahmen des Zulässigen bewegenden Geruchsimmissionen ausgeschlossen werden könne, dass von dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers unzumutbare Beeinträchtigungen für die Beigeladene ausgingen, zieht der Kläger nicht durchgreifend in Zweifel.
aa) Das Verwaltungsgericht ist unter Bezugnahme auf die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) und die hierzu ergangene obergerichtliche Rechtsprechung sowie Anhang 7 der am 1. Dezember 2021 in Kraft getretenen Neufassung der TA Luft vom 18. August 2021 (GMBl. 2021, Nr. 48-54, S. 1050) zu der Einschätzung gelangt, dass im konkreten Einzelfall auf dem Vorhabengrundstück eine Geruchsbelastung von 20 % der Jahresstunden zumutbar sei. Soweit der Kläger hiergegen einwendet, ein Zuschlag von bis zu 5 % der Jahresstunden nach der GIRL wegen der Nähe zu im Außenbereich bereits bestehenden Anlagen, die zulässigerweise Immissionen verursachten, sei nicht gerechtfertigt, lässt er außer Acht, dass das Verwaltungsgericht nicht lediglich einen solchen Zuschlag auf einen im Übrigen geltenden Orientierungswert von 15 % der Jahresstunden vorgenommen hat. Das Verwaltungsgericht ist vielmehr nach einer Bewertung der Umstände des konkreten Einzelfalls zu der Einschätzung einer Zumutbarkeit von Geruchsbelastungen von 20 % der Jahresstunden gelangt. Hiermit setzt sich der Kläger nicht substantiiert auseinander. Sein Einwand, die Hinnehmbarkeit einer Geruchsbelastung von mehr als 15 % der Jahresstunden könne nur bei der Auflösung von Konflikten zwischen bereits vorhandenen Nutzungen angenommen werden, greift nicht durch. Anders als der Kläger meint, lässt sich den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 der GIRL nicht entnehmen, dass eine Zwischenwertbildung von bis zu 20 % der Jahresstunden auf diese Konstellation beschränkt wäre.
bb) Dies zugrunde gelegt, ist der weitere Vortrag des Klägers, Menschen in Gewerbegebieten dürften nur während maximal 15 % der Jahresstunden Geruchsimmissionen ausgesetzt werden, nicht geeignet, ernstliche Zweifel an dem angefochtenen Urteil darzulegen. Abgesehen davon zeigt der Kläger nicht auf, dass selbst bei Anwendung eines Orientierungswerts von 15 % der Jahresstunden im vorliegenden Einzelfall auf eine unzumutbare Geruchsbelästigung für das Vorhabengrundstück geschlossen werden könnte, aufgrund derer dem Betrieb des Klägers immissionsschutzrechtliche Auflagen drohen würden. Mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts, dem Geruchsgutachten sei zu entnehmen, dass im nördlichen Bereich des Vorhabengrundstücks die Geruchsbelastung zwischen 9 % bis 12 % der Jahresstunden liege und lediglich im südlichen Drittel des Vorhabengrundstücks Werte von 13 % bis 15 % bzw. am äußersten südöstlichen Rand bis 16 % der Jahresstunden erreicht würden, setzt der Kläger sich nicht auseinander. Gleiches gilt für die Erwägung des Verwaltungsgerichts, dass der landwirtschaftliche Betrieb des Klägers sich in einer Entfernung von mehr als 400 m nördlich des Vorhabengrundstücks befinde, während vier der in das Beurteilungsgebiet einbezogenen landwirtschaftlichen Tierhaltungsbetriebe (O. , C. , M. und I1. (Flur xx, Flurstück xxx)) südlich des Betriebsgrundstücks der Beigeladenen in teils unmittelbarer Nähe lägen. Ebenso fehlt jegliche Auseinandersetzung mit dem Argument des Verwaltungsgerichts, es sei auch die für die Geruchsausbreitung maßgebliche Lage der landwirtschaftlichen Betriebe unter Berücksichtigung der Hauptwindrichtung aus Südwest zu berücksichtigen. Das Vorhabengrundstück liege südwestlich der landwirtschaftlichen Hofstelle des Klägers und damit gerade nicht in der Hauptwindrichtung, sodass die vom Betrieb des Klägers ausgehenden Gerüche das Vorhabengrundstück über weite Strecken gar nicht belasteten.
cc) Unabhängig davon ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass eine Überschreitung des - unterstellten - Orientierungswertes nach der GIRL von 15 % der Jahresstunden, der auch nach Auffassung des Klägers nicht schematisch im Sinne eines strikten Grenzwertes angewandt werden darf, um 1 % jedenfalls im vorliegenden Einzelfall nicht zu einer unzumutbaren Geruchsbelästigung führt. Denn ausweislich der Darstellung auf Seite 18 des Geruchsgutachtens wurde die Überschreitung lediglich auf drei von insgesamt 105 Beurteilungsflächen prognostiziert, die sich zudem am äußersten südöstlichen Ende des Vorhabengrundstücks am Übergang zur landwirtschaftlichen Nutzung auf Flächen befinden, die nicht bebaut sind und auch nicht für den Betrieb genutzt werden. Ausweislich der öffentlich verfügbaren Luftbilder handelt es sich offensichtlich um eine Grünfläche, die südlich an Parkplatzflächen angrenzt. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Überschreitung der Geruchsstundenhäufigkeit damit unerheblich, so dass es auf seinen weiteren Vortrag für den Fall nicht unerheblicher Überschreitungen des Orientierungswerts nicht ankommt.
dd) Dass das Geruchsgutachten entgegen den ausführlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts keine tragfähige Grundlage für die Bewertung der Geruchsbelastungen bietet und höhere Geruchsimmissionen zu prognostizieren wären, hat der Kläger ebenfalls nicht substantiiert dargelegt.
(1) Daran fehlt es schon deshalb, weil der Kläger in der Antragsbegründung offenbar nicht das für das Vorhabengrundstück erstellte Geruchsgutachten vom 10. März 2020 (G- -01) in Bezug nimmt, sondern das ein anderes Grundstück im Plangebiet betreffende Gutachten vom 5. Juli 2018 (G- -01/1). Dies gilt jedenfalls ausdrücklich für seine Ausführungen am Anfang der Zulassungsbegründungsschrift (S. 4) mit konkreter Bezugnahme auf die Seiten 12 und 24 dieses Gutachtens, wobei auch im Folgenden nicht zwischen verschiedenen Geruchsgutachten differenziert wird.
(2) Geht man mit dem Verwaltungsgericht von einer Zumutbarkeit von Geruchsbelastungen von 20 % der Jahresstunden aus, was der Kläger nach dem Vorstehenden nicht schlüssig in Frage gestellt hat, kommt es auf die Frage, ob in das Geruchsgutachten noch weitere landwirtschaftliche Betriebe einzubeziehen gewesen wären, schon nicht an. Denn der Kläger legt nicht substantiiert dar, dass es bei Einbeziehung dieser Betriebe zu einer Überschreitung des vom Verwaltungsgericht für zumutbar gehaltenen Wertes von 20 % der Jahresstunden kommen würde. Er behauptet insoweit allein unsubstantiiert, dass hiermit zu rechnen sei. Ebenso unsubstantiiert ist sein Vortrag im Zusammenhang mit der geltend gemachten Unwirksamkeit des Bebauungsplans, wonach nach „erster gutachterlicher Einschätzung des Klägers“ die Geruchsimmissionen innerhalb des Plangebietes mehr als 40 % der Jahresstunden betrügen.
(3) Unabhängig davon legt der Kläger nicht dar, dass weitere für das Geruchsgutachten relevante landwirtschaftliche Betriebe dort fehlerhaft nicht berücksichtigt worden sind.
Hinsichtlich des Betriebes M. trifft dies schon nicht zu. Dieser hat vielmehr, wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat, Berücksichtigung gefunden (Nr. 1 auf dem Übersichtplan, Seite 8 des Geruchsgutachtens), wobei die Anschrift des Betriebes B1. xx lautet und nicht - wie es in der Antragsbegründung heißt - B1. xx. Bei letzterer handelt es sich um die ladungsfähige Anschrift des Klägers selbst. Der Betrieb I1. auf dem Grundstück Gemarkung B. Flur xx, Flurstück xxx, wurde ebenfalls berücksichtigt (Nr. 5 auf dem Übersichtplan, Seite 8 des Geruchsgutachtens).
Die Betriebe I1. , B1. xx und U. , B2. xxx, I2. , befanden sich außerhalb des im Geruchsgutachten (Seite 8) dargestellten Umkreises von 600 m um das Vorhabengrundstück. Der Kläger zeigt nicht auf, dass diese Betriebe dennoch hätten berücksichtigt werden müssen. Er behauptet vielmehr lediglich, sie ragten - ausweislich einer vom ihm vorlegten, nicht weiter erläuterten zeichnerischen Darstellung - mit Vorbelastungen in den Immissionskreis um das Vorhabengrundstück hinein. Eine Fehlerhaftigkeit des Gutachtens ist damit nicht substantiiert dargelegt. Der klägerische Vortrag lässt insoweit schon unberücksichtigt, dass nach der GIRL (vgl. S. 6 ff. der Zusammenstellung des länderübergreifenden GIRL-Expertengremiums zu Zweifelsfragen zur GIRL, Stand 08/2017) nicht allein ein von ihm behauptetes „Hineinragen“ von Vorbelastungen in den im Geruchsgutachten gezogenen Immissionskreis eine Berücksichtigung als Vorbelastung erfordert. Dass die von ihm genannten Betriebe einen relevanten Einfluss auf die Immissionsbelastung auf dem Vorhabengrundstück als relevantem Immissionsort ausüben (vgl. S. 8 der Zusammenstellung des länderübergreifenden GIRL-Expertengremiums zu Zweifelsfragen zur GIRL, Stand 08/2017), hat der Kläger nicht dargelegt. Die Beklagte hat hierzu ausgeführt, dass die beiden Betriebe U. und I1. mangels relevanter Beaufschlagung auf den maßgeblichen Immissionsort nicht als Vorbelastung eingeschätzt worden seien, weil sie außerhalb der Hauptwindrichtung zum Vorhabengrundstück gelegen hätten. Der Kläger trägt hierzu nichts vor.
2. Die Rechtssache hat auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
Nach diesen Maßgaben ist die grundsätzliche Bedeutung der vom Kläger formulierten Frage,
„Ist auch bei einer Anfechtungsklage eines Landwirtes, von dessen Betrieb schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen und der sich auf die Unzulässigkeit eines Vorhabens im Außenbereich, das gerade diesen Immissionen ausgesetzt wird, beruft, der nachbarliche Bestimmtheitsgrundsatz nach § 37 VwVfG NRW dahingehend zu berücksichtigen, als dass in der vom Landwirt angefochtenen Genehmigung der hinzunehmende Geruchsimmissionswert in Form einer Nebenbestimmung aufzunehmen ist?“,
nicht dargelegt. Die Frage ist schon nicht entscheidungserheblich. Denn das Verwaltungsgericht ist bei seiner Bewertung nicht ausschließlich davon ausgegangen, das Vorhaben befinde sich im Außenbereich , sondern hat vielmehr selbständig tragend auch darauf abgestellt, das Vorhabengrundstück liege in dem im Bebauungsplan als Gewerbegebiet festgesetzten Plangebiet. Abgesehen davon ist die aufgeworfene Frage, wie vorstehend ausgeführt, in der Rechtsprechung des Senats geklärt.
3. Die Berufung ist auch nicht aufgrund der Divergenzrüge des Klägers im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen. Wird der Zulassungsantrag mit dem Zulassungsgrund der Divergenz begründet, muss zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter, aber inhaltlich bestimmter Rechtssatz aufgezeigt werden, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in einer Entscheidung eines der in der Vorschrift genannten Gerichte in Widerspruch steht. Eine lediglich fehlerhafte Anwendung dieses Rechtssatzes stellt jedoch keine die Zulassung der Berufung rechtfertigende Divergenz dar.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. April 2022 - 10 A 676/21 -, juris Rn. 14 f.
Letzteres verkennt der Kläger, wenn er allein rügt, das Verwaltungsgericht habe die von ihm benannte Entscheidung des 8. Senats des beschließenden Gerichts,
Urteil vom 21. März 2017 - 8 A 1105/15 -, juris,
fehlerhaft in der Annahme nicht vergleichbarer Sachverhaltskonstellationen nicht herangezogen. Damit kritisiert er lediglich die Rechtsanwendung und stellt nicht zwei konkrete Rechtssätze gegenüber, die voneinander abweichen sollen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).