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Oberverwaltungsgericht NRW·10 A 2982/25·22.04.2026

Zulassung der Berufung zu bauplanungsrechtlichem Vorbescheid abgewiesen

Öffentliches RechtBauplanungsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage gegen einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid. Das OVG NRW lehnte den Zulassungsantrag ab, weil die vorgebrachten Zulassungsgründe (§ 124 VwGO) nicht substantiiert dargelegt wurden. Insbesondere seien keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung, keine grundsätzliche Bedeutung, keine Divergenz und kein darlegbarer Verfahrensmangel aufgezeigt. Zur materiellen Sache führte das Gericht aus, dass weder ein Rücksichtnahmeverstoß noch eine Funktionslosigkeit des Bebauungsplans nachgewiesen sei.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung gegen Vorbescheid abgewiesen; Zulassungsgründe nicht substantiiert dargelegt

Abstrakte Rechtssätze

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Zur Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) muss der Zulassungsantrag die entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts bezeichnen, diese mit schlüssigen Gegenargumenten substantiiert in Frage stellen und so Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen.

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Die Rüge der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) erfordert die Formulierung einer klärungsbedürftigen Rechts- oder Tatsachenfrage und die substantielle Darlegung, inwiefern ihre Beantwortung über den Einzelfall hinaus für die einheitliche Rechtsanwendung oder Rechtsentwicklung bedeutsam ist.

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Die Divergenzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) setzt die Darlegung eines abstrakten, inhaltlich bestimmten Rechtssatzes voraus, der im angefochtenen Urteil tragend ist und im Widerspruch zu einem entsprechenden Rechtssatz einer in der Vorschrift genannten höheren Instanz steht.

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Ein Rücksichtnahmeverstoß aus der Erschließungssituation ist nur ausnahmsweise anzunehmen, wenn eine vorhabenbedingte Überlastung der Erschließungsstraße (z. B. durch Stau oder unkontrollierten Parksuchverkehr) zu einer erheblichen und bei Abwägung aller Belange unzumutbaren Gesamtbelastung führt; bloße pauschale oder unsubstantiierte Behauptungen genügen nicht.

5

Für die Annahme der Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans genügt nicht die Beseitigung eines durch ihn ermöglichten Vorhabens; erforderlich ist, dass der Plan in einer Gesamtbetrachtung seine Fähigkeit verloren hat, die städtebauliche Entwicklung noch in einer bestimmten Richtung zu steuern.

Relevante Normen
§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 K 4430/23

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfah­rens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfah­ren auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der zulässige Antrag ist unbegründet.

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Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch eine grundsätzliche Be­deutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), eine Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des Oberverwal­tungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obers­ten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, auf der das Ur­teil beruht (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO), oder ein der Beurtei­lung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entschei­dung beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

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1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefoch­tenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Stützt der Rechts­mittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zwei­fel, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsge­richts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Fest­stellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, be­zeichnen, mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Diesen Anfor­derungen genügt das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren nicht.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den der Beigeladenen durch die Be­klagte erteilten bauplanungsrechtlichen Vorbescheid vom 21. Dezember 2022 zur Errichtung eines Gartenhallenbads ohne Sauna und ohne Freibadwasserflächen auf dem Grundstück Gemarkung Q., Flur 00, Flurstück 000, abgewiesen. Zur Be­gründung hat es ausgeführt, der Vorbescheid verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Ein allenfalls in Betracht kommender Verstoß gegen das nachbarliche Rücksichtnahmegebot sei nicht gegeben.

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Der Kläger stellt die Richtigkeit der Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht schlüssig in Frage.

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a. Erfolglos macht er geltend, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts erge­be sich ein Rücksichtnahmeverstoß zu seinen Lasten aus einer Verschlechterung der Erschließungssituation.

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Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, lässt die Erschlie­ßungssituation eines Grundstücks den Schluss auf die Rücksichtslosigkeit eines Vorhabens nur dann (ausnahmsweise) zu, wenn diese sich durch eine vorhabenbe­dingte Überlastung einer das Grundstück des Betroffenen erschließende Straße, ins­besondere durch Staus oder unkontrollierten Park(such)verkehr, erheblich ver­schlechtert und die entstehende Gesamtbelastung infolge dessen bei Abwägung aller Belange unzumutbar ist.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2025 - 10 B 384/25 -, juris Rn. 12 f., m. w. N.

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Dafür bietet das Zulassungsvorbringen keine Anhaltspunkte.

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Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Erschließung des Grundstücks des Klä­gers sei nicht aufgehoben, auf der Straße In der L. sei teilweise Begegnungs- und jedenfalls Ausweichverkehr möglich. Dem setzt der Kläger nichts Substantielles ent­gegen. Sein Zulassungsvorbringen erschöpft sich in der reinen Behauptung, bei mehreren kurz nacheinander in eine Richtung fahrenden Fahrzeugen sei auf der nur einspurigen Straße sowohl ein Begegnungs- als auch ein Ausweichverkehr ausge­schlossen. Zu der vom Verwaltungsgericht zur Begründung angeführten Beschilde­rung der Straße sowie der Erweiterung der Engstelle unmittelbar vor der Parkplatz­anlage, durch die ein Begegnungsverkehr möglich und damit ein bisher durch die Engstelle verursachter Rückstau vermieden werde, verhält sich der Kläger in keiner Weise. Damit laufen zugleich seine Schlussfolgerungen zu den befürchteten Folgen für Fahrten von Feuerwehr-, Notarzt- und Krankenwagen („Blockaden von Rettungs­fahrzeugen im Bedarfsfall“) leer.

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Der Kläger stellt auch die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur verkehrlichen Vorbelastung nicht schlüssig in Frage. Danach habe die Straße L. schon bisher der Andienung des (ehemaligen) X.bades mit in Spitzenzeiten jährlich 70.000 Besucher gedient, während nunmehr eine Besucherzahl von jährlich 55.000 vorgesehen sei. Anders als der Kläger meint, lässt sich aus der bloßen Verwendung der Worte „schon bisher“ nicht darauf schließen, dass das Verwaltungsgericht den mit der Zulassungsbegründung geltend gemachten Umstand, seit Jahren sei auf dem Vorhabengrundstück kein Schwimmbad mehr vorhanden, nicht erkannt hätte. Viel­mehr ist es sowohl im Tatbestand (S. 3 Urteilsabdruck) als auch in den Entschei­dungsgründen (S. 8 Urteilsabdruck) ausdrücklich darauf eingegangen.

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Die Kritik des Klägers an der Erwägung des Verwaltungsgerichts, aufgrund der ent­sprechenden Festsetzungen im Bebauungsplan Nr. 60 (Flächen für den Gemeinbe­darf einschließlich Hallenbad) sei jederzeit mit einer Neuerrichtung an Ort und Stelle zu rechnen gewesen, genügt schon nicht den Darlegungsanforderungen. Dafür reicht der Hinweis, der Bebauungsplan sei funktionslos geworden, da nach der Begrün­dung des Bebauungsplans ein Hallenbad nur „bedingt“ durch die dort vorhandenen technischen Anlagen und Umkleidegebäude habe zugelassen werden sollen, davon aber nichts mehr vorhanden sei, nicht aus. Mit den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzt sich die Zulassungsbegründung in keiner Weise aus­einander. Im Übrigen folgt eine Funktionslosigkeit des Bebauungsplans nicht schon aus der Beseitigung eines durch ihn ermöglichten Vorhabens. Vielmehr ist erforder­lich, dass er bei einer Gesamtbetrachtung die Fähigkeit verloren hat, die städtebauli­che Entwicklung noch in einer bestimmten Richtung zu steuern.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 - 4 C 2.23 -, juris Rn. 12, m. w. N.

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Die angeführten Grundsätze des Bestandsschutzes sind für die Frage der Funk­tionslosigkeit eines Bebauungsplans irrelevant. Welche rechtliche Bedeutung die in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung, der Bebauungsplan sei an anderer Stelle nicht umgesetzt worden, haben soll, legt der Kläger nicht dar. Das Vorbringen zu einer „Verschärfung der Lästigkeit“ ist nicht nachvollziehbar.

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Schließlich lassen die Ausführungen des Klägers zu einem seiner Auffassung nach geeigneteren Standort für ein (Schul-)Schwimmbad sowie die geltend gemachte Vereinbarkeit der Erschließung des Schwimmbads am vorgesehenen Standort über den O. mit dem Bebauungsplan einen Rücksichtnahmeverstoß zu sei­nen Lasten nicht erkennen.

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b. Ein Rücksichtnahmeverstoß zu Lasten des Klägers aufgrund von vorhabenbeding­tem Verkehrslärm lässt sich der Zulassungsbegründung ebenfalls nicht entnehmen. Dafür genügt der pauschale Einwand, es werde zu „gewaltigem Verkehrslärm“ kom­men, nicht.

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2. Der Kläger legt auch nicht dar, dass die Rechtssache die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat.

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Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Be­rufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den kon­kreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Wei­terentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungs­bedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeu­tung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Juli 2024 - 10 A 1719/22 -, juris Rn. 22, und vom 24. Januar 2024 - 10 A 400/22 -, juris Rn. 23.

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Diesen Anforderungen wird die Zulassungsbegründung mit der wiederholten bloßen Zitierung des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO im Anschluss an Rechtsausführungen er­sichtlich nicht gerecht.

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3. Die Berufung ist nicht aufgrund der Divergenzrüge des Klägers im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen.

23

Wird der Zulassungsantrag mit dem Zulassungsgrund der Divergenz begründet, muss zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter, aber inhaltlich bestimmter Rechtssatz aufgezeigt werden, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in einer Entscheidung eines der in der Vorschrift genannten Gerichte in Widerspruch steht. Eine lediglich fehlerhafte Anwendung die­ses Rechtssatzes stellt jedoch keine die Zulassung der Berufung rechtfertigende Di­vergenz dar.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Juli 2024 - 10 A 1719/22 -, juris Rn. 37, und vom 24. Januar 2024 -10 A 400/22 -, juris Rn. 27.

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Diesen Anforderungen genügt die Zulassungsbegründung des Klägers schon des­halb nicht, weil sie keine divergierenden Rechtssätze aufzeigt.

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4. Schließlich legt der Kläger keinen der Beurteilung des Senats unterliegenden Ver­fahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dar, auf dem die Entscheidung be­ruhen kann. Der Kläger nennt lediglich die vorstehende Vorschrift, seiner Zulas­sungsbegründung lässt sich aber schon weder ausdrücklich noch sinngemäß ent­nehmen, welcher Verfahrensmangel vorliegen soll.

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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

28

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Ur­teil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).