Zulassungsablehnung der Berufung gegen Denkmaleintragung der "Villa P."
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das die Eintragung der Villa P. als Baudenkmal bestätigt. Das OVG prüft, ob Zulassungsgründe nach § 124 VwGO vorliegen. Es verneint ernstliche Zweifel, grundsätzliche Bedeutung und Verfahrensfehler, weil das Vorbringen die tragenden Annahmen des VG nicht substantiiert angreift. Der Zulassungsantrag wird abgelehnt; Kostenentscheidung getroffen und das Urteil rechtskräftig.
Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung gegen die Denkmaleintragung der Villa P. als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten; Urteil wird rechtskräftig.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt voraus, dass der Zulassungsantrag die entscheidungstragenden Rechtsgrundsätze oder tatsächlichen Feststellungen bezeichnet und mit schlüssigen Gegenargumenten substantiiert in Frage stellt.
Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) erfordert die Herausarbeitung einer konkret formulierbaren, klärungsbedürftigen Rechts- oder Tatsachenfrage und eine substantiiert darlegte Begründung, weshalb ihre Beantwortung über den Einzelfall hinaus erhebliche Bedeutung hat.
Zur Geltendmachung eines Verfahrensfehlers (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) wegen mangelhafter gerichtlicher Sachaufklärung (§ 86 VwGO) muss dargelegt werden, welche Tatbestände aufklärungsbedürftig waren, welche Aufklärungsmaßnahmen in Betracht kamen, welche Feststellungen hierdurch zu erwarten gewesen wären und wie diese das Ergebnis zuungunsten der Vorinstanz hätten ändern können; ein rechtskundig vertretenes Verfahren erfordert in der Regel bereits in der Vorinstanz gestellte förmliche Beweisanträge.
Die Zurückweisung des Zulassungsantrags macht das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO); die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 VwGO, die Streitwertfestsetzung nach GKG.
Die bloße Wiederholung pauschaler Einwände gegen Gutachten ohne konkrete Auseinandersetzung mit den tragenden Bewertungen der Vorinstanz genügt nicht den Darlegungsanforderungen für die Zulassung der Berufung.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 9 K 1287/23
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) oder ein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensfehler, auf dem das Urteil beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
I. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen. Daran fehlt es hier.
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Eintragung des Wohnhauses „Villa P.“ auf dem im Eigentum des Klägers stehenden Grundstück Gemarkung Z., Flur 00, Flurstück 0000 (postalische Anschrift: A. 01, Z. (Westfalen)) als Baudenkmal in die Denkmalliste und der hierüber erteilte Bescheid der Beklagten vom 2. Mai 2024 seien rechtmäßig. Nach Auswertung des Akteninhalts, insbesondere der Gutachten des Beigeladenen vom 3. April 2023 und 1. September 2023 sowie dessen Stellungnahme vom 19. Dezember 2023, stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass an der Erhaltung und Nutzung des Gebäudes ein öffentliches Interesse bestehe. Das Gebäude sei bedeutend für die Geschichte des Menschen sowie für die Siedlungsgeschichte der Beklagten und für seine Erhaltung und Nutzung sprächen wissenschaftliche und volkskundliche Gründe. Mit seinen dagegen erhobenen Einwänden dringe der Kläger nicht durch. Die vom Gutachter des Klägers Dr. V. angeführten baulichen Veränderungen hätten kein derartiges Gewicht, dass sie der Denkmaleigenschaft entgegenstünden.
Das dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen stellt diese Annahmen nicht schlüssig in Frage.
1. Dies gilt zunächst für die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass das Gebäude eine der Bedeutungskategorien des § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW erfüllt. Das Zulassungsvorbringen verhält sich im Wesentlichen zu der Frage, ob die „Villa P.“ Bedeutung für die Siedlungsgeschichte der Beklagten habe. Das Verwaltungsgericht hat aber selbstständig tragend angenommen, dass das Gebäude bedeutend für die Geschichte des Menschen sei. Dies stellt der Kläger mit seinen Ausführungen dazu, dass Wohnhäuser nicht wegen des Berufs ihrer Nutzer denkmalwürdig sein könnten, nicht in Frage. Auf diesen Gesichtspunkt hat das Verwaltungsgericht nicht abgestellt, sondern vielmehr - neben der Betonung der architekturgeschichtlichen Bedeutung - ausgeführt, das Gebäude sei in besonderer Weise geeignet, das Wohnen und Wirtschaften einer gehobenen Bürgerschicht zu dokumentieren, weshalb es ein anschauliches Beispiel für die Kultur einer bestimmten Schicht zu einer bestimmten Zeit sei.
2. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich auch nicht, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Gebäude erfülle eine der Erhaltungskategorien des § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW, unzutreffend sein könnte. Das Verwaltungsgericht hat einen wissenschaftlichen und volkskundlichen Grund für dessen Erhaltung und Nutzung angenommen und zur Begründung - neben dem Leben und Wirken des Chefarztes des örtlichen Krankenhauses - selbstständig tragend auf die Architekturgeschichte abgestellt. Schon deshalb greift auch hier der einzige Einwand des Klägers, Wohnhäuser könnten nicht wegen des Berufs ihrer Nutzer denkmalwürdig sein, nicht durch.
3. Die erneute Berufung des Klägers auf die im Gutachten des Dr. V. angeführten baulichen Veränderungen, die den Zeugniswert des Gebäudes entfallen ließen, führt nicht auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Entgegen der Darstellung in der Antragsbegründung hat das Verwaltungsgericht nicht die Stellungnahmen des Beigeladenen als sakrosankt betrachtet und sich mit den Ausführungen des Gutachters Dr. V. „im Grunde gar nicht“ auseinandergesetzt. Vielmehr hat es angenommen, aus diesem Gutachten ergebe sich nicht, dass die baulichen Veränderungen, deren Existenz aus den Gründen der Stellungnahme des Beigeladenen vom 19. Dezember 2023 schon zweifelhaft sei, zum Verlust des Zeugniswerts geführt hätten. Damit setzt sich der Kläger nicht substantiiert auseinander. Es genügt nicht den Darlegungsanforderungen, wenn er ohne nähere Befassung mit konkreten Aussagen des Gutachtens und den Bewertungen des Verwaltungsgerichts lediglich darauf verweist, der Gutachter Dr. V. habe erhebliche bauliche Veränderungen festgestellt, und diese nachfolgend erneut auflistet.
II. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich nicht, dass die Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzliche Bedeutung hat.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der bestehenden Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2024 ‑ 10 A 1719/22 ‑, juris Rn. 22 ff., m. w. N.
Diesen Anforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Der Kläger legt bereits nicht dar, welche konkrete, bisher in der obergerichtlichen oder höchstrichterlichen Rechtsprechung ungeklärte Frage vorliegend klärungsbedürftig und entscheidungserheblich ist. Seine allgemeinen Ausführungen, es bedürfe der Entwicklung allgemeingültiger Maßstäbe durch den Senat, wann sozialgeschichtliche Umstände denkmalwertbegründend seien, genügen nicht den vorstehend genannten Darlegungsanforderungen. Hinsichtlich der thematisierten Fragen, wann ein Gebäude aufgrund seiner zeitweisen Nutzung eine sozialgeschichtliche Bedeutung erlange und welche sozialgeschichtlichen Umstände sich wie auf ein Gebäude auswirken müssten, damit diesem ein Denkmalwert zukomme, fehlt es überdies an jeglichen Darlegungen dazu, dass sie über den Einzelfall hinaus klärungsfähig sind.
III. Der Kläger legt keinen der Beurteilung des Senats unterliegenden Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dar, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Er macht geltend, es entspreche der gefestigten Rechtsprechung, dass das Gericht gegebenenfalls den Sachverständigen unter Gegenüberstellung mit dem Privatgutachter anzuhören habe, um dann entscheiden zu können, wieweit es den Ausführungen des Sachverständigen folgen wolle. Wenn weder das eine noch das andere Sachverständigengutachten auch nach schriftlicher Ergänzung oder gegebenenfalls mündlicher Anhörung das Gericht zu überzeugen vermöge, müsse das Gericht im Rahmen seiner Verpflichtung zur Sachaufklärung gemäß § 86 VwGO ein weiteres Gutachten einholen. Mit diesen allgemeinen Aussagen wird kein Verfahrensfehler dargelegt.
Zur Darlegung der Verletzung der richterlichen Sachaufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO bedarf es eines substantiierten Vortrags, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz aufklärungsbedürftig waren, welche Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen hierbei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese Feststellungen nach der maßgeblichen Rechtsauffassung der Vorinstanz zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätten führen können.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juli 2020 - 4 B 44.19 -, juris Rn. 15, und vom 25. Juni 2012 - 7 BN 6.11 -, juris Rn. 7.
Zudem muss ein in der Vorinstanz durch eine rechtskundige Person vertretener Kläger grundsätzlich darlegen, dass bereits in der Vorinstanz auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung hingewirkt worden ist. Hierfür ist ein Beweisantrag erforderlich, der förmlich spätestens in der mündlichen Verhandlung gestellt worden ist. Sieht ein rechtskundig vertretener Beteiligter im gerichtlichen Verfahren von der förmlichen Beantragung einer von ihm für geboten erachteten weiteren Beweiserhebung ab, so kann er das Unterbleiben einer entsprechenden Beweisaufnahme im anschließenden Berufungszulassungsverfahren grundsätzlich nicht mit Erfolg unter Hinweis auf das Vorliegen einer Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht rügen. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Prozessbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen von förmlichen Beweisanträgen, zu kompensieren.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. Februar 2020 - 4 B 28.19 -, juris Rn. 7, und vom 10. Oktober 2013 - 4 BN 36.13 -, juris Rn. 13; OVG NRW, Beschlüsse vom 27. August 2024 - 10 A 1940/22 -, juris Rn. 47, und vom 9. Juli 2021 - 18 A 3366/19 -, juris Rn. 71 ff.
Eines förmlichen Beweisantrags bedarf es nur dann nicht, wenn sich dem Tatsachengericht eine weitere Sachaufklärung aufdrängen musste.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2019 - 4 B 40.18 -, juris Rn. 11.
Nach diesen Maßgaben legt der Kläger keine Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht dar. Die von seinem Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung gestellten, auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens gerichteten Beweisanträge hat das Verwaltungsgericht abgelehnt. Dass dies prozessordnungswidrig gewesen sei, macht der Kläger schon nicht geltend. Weitere Beweisanträge sind nicht gestellt worden. Mit dem Zulassungsvorbringen wird auch nicht aufgezeigt, dass und inwieweit sich dem Verwaltungsgericht ausnahmsweise eine weitergehende Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).