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Oberverwaltungsgericht NRW·10 A 64/24·16.03.2026

Zulassungsantrag gegen Urteil zur Baugenehmigung für Hundeschule abgewiesen

Öffentliches RechtBaurechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage gegen eine Baugenehmigung für eine Hundeschule. Er berief sich insbesondere auf ernstliche Zweifel an Rechtmäßigkeit und auf Verletzung der Aufklärungspflicht. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag als unbegründet ab, da die Darlegungen nicht substantiiert die tragenden Erwägungen des VG in Frage stellten. Verspätete Eingaben blieben unbeachtlich; das Urteil ist damit rechtskräftig.

Ausgang: Zulassungsantrag der Berufung wegen ernstlicher Zweifel und Verfahrensmängeln als unbegründet abgewiesen; Urteil wird rechtskräftig

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel setzt voraus, dass der Antragsteller die entscheidungstragenden rechtlichen oder tatsächlichen Annahmen der Vorinstanz bezeichnet und mit schlüssigen Gegenargumenten substantiell in Frage stellt.

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Bei typisierender Vereinbarkeitsprüfung von Vorhaben im Bauplanungsrecht sind maßgeblich die objektiv zu erwartenden Immissionswirkungen und die typischen Betriebsdaten, persönliche Empfindlichkeiten einzelner Anwohner sind unbeachtlich.

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Eine Aufklärungsrüge erfordert die substantierte Darlegung, welche für die Vorinstanz aufklärungsbedürftigen Tatsachen bestanden, welche konkreten Aufklärungsmaßnahmen möglich gewesen wären, welche Feststellungen hierdurch zu erwarten gewesen wären und wie diese nach der Vorinstanzrechtauffassung das Ergebnis zu Gunsten des Rügenden verändert hätten.

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Ein in der Vorinstanz rechtskundig vertretene Beteiligte hat grundsätzlich einen förmlichen Beweisantrag zu stellen, wenn er auf weitere Sachaufklärung hinwirken will; das Unterlassen eines solchen Antrags kann später nicht durch eine Aufklärungsrüge kompensiert werden.

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Schriftsätze, die nach Ablauf der im Zulassungsverfahren gesetzten Begründungsfrist eingehen, sind unbeachtlich; die Zurückweisung verspäteter Eingaben berührt nicht die materielle Prüfungspflicht des Gerichts.

Relevante Normen
§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 8 K 5983/21

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

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Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich nicht die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

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Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen. Daran fehlt es hier.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Baugenehmigung der Beklagten vom 22. Januar 2021 für die Nutzungsänderung einer Lagerhalle in eine Hundeschule auf dem Grundstück Gemarkung Y., Flur 0, Flurstück 000 (X.-Straße 15, 00000 D.; im Folgenden: Vorhaben bzw. Vorhabengrundstück) abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die angefochtene Baugenehmigung verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger könne sich nicht mit Erfolg auf ein Abwehrrecht in Gestalt des Gebietserhaltungsanspruchs berufen. Zudem sei auch eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme gegenüber dem Kläger durch das Vorhaben nicht ersichtlich.

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Der Kläger stellt die Richtigkeit dieser Erwägungen nicht schlüssig in Frage.

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a. Das gilt zunächst für die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Gebietserhaltungsanspruch.

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Dieses hat ausgeführt, bei der gebotenen typisierenden Betrachtung erweise sich die Hundeschule als gebietsverträglich. Das gelte insbesondere auch vor dem Hintergrund der von dem Vorhaben ausgehenden Lärmemissionen. Ausweislich der im Genehmigungsverfahren vorgelegten Betriebsbeschreibung würden in der Hundeschule Kurse für lediglich bis zu acht Teilnehmer im Innen- und Außenbereich des Vorhabengrundstücks angeboten. Angesichts der Kursgröße von maximal acht Hunden und der Beschränkung der Kurszeiten auf die Tagzeiten von Montag bis Samstag sei lediglich von vergleichsweise geringen vorhabenbedingten Lärmimmissionen auszugehen, zumal auch nicht ersichtlich sei, dass der An- und Abfahrtsverkehr Immissionen verursachen könnte, die die Erheblichkeitsschwelle in einem Gewerbegebiet überstiegen.

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Dem setzt der Kläger nichts von Substanz entgegen. Er macht geltend, ausweislich des Internetauftritts der Beigeladenen biete diese innerhalb der Öffnungszeiten 38 verschiedene Kurse für das Hundetraining an, weitere Termine kämen für individuelle Einzelbetreuungen hinzu, überdies fänden die Hundekurse, die zwischen 45 und 60 Minuten dauerten, sowohl drinnen als auch draußen statt, sechs Mal pro Tag entstehe gerade auf dem in der Nähe zu seinem Grundstück gelegenen Parkplatz ein erheblicher An- und Abfahrtsverkehr, überdies heizten sich die Hunde gegenseitig auf und bellten durchgehend. Diesem Vorbringen lässt sich nichts Durchgreifendes dafür entnehmen, dass die Bewertung der Lärmimmissionen seitens des Verwaltungsgerichts unzutreffend sein könnte.

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Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers annähme, er kritisierte ferner, dass teilweise zwei Kurse mit dann insgesamt bis zu 16 Menschen und 16 Hunden gleichzeitig stattfänden, führte dies schon deshalb nicht auf ernstliche Zweifel an der angefochtenen Entscheidung, weil es sich hierbei nicht um eine Frage der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung handelt. Dass die Baugenehmigung entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts die gleichzeitige Nutzung durch mehr als einen Kurs mit acht Teilnehmern zulässt, macht der Kläger nicht geltend.

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Angesichts der anzustellenden typisierenden Betrachtungsweise kommt es - anders als der Kläger wohl meint - auf persönliche Befindlichkeiten wie seine angeführten Konzentrationsschwierigkeiten aufgrund des Hundegebells nicht an.

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Schließlich sind die Ausführungen des Klägers zur planungsrechtlichen Unzulässigkeit einer Hundeschule in einem Mischgebiet samt der daraus von ihm gezogenen Schlussfolgerungen für ein Gewerbegebiet nicht mehr nachvollziehbar und verfehlen mithin die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.

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b. Die Kritik des Klägers an der Annahme des Verwaltungsgerichts, es sei nichts für eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme ersichtlich, erschöpft sich in bloßen Behauptungen und genügt damit ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen.

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c. Ernstliche Zweifel ergeben sich auch nicht aus der Rüge, das Verwaltungsgericht habe das Vorhabengrundstück samt der dortigen Nutzung in Augenschein nehmen müssen. Die damit erhobene Aufklärungsrüge erfordert - unabhängig davon, ob sie unter dem Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO oder eines Verfahrensmangels i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend gemacht wird - einen substantiierten Vortrag, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz aufklärungsbedürftig waren, welche Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen hierbei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese Feststellungen nach der maßgeblichen Rechtsauffassung der Vorinstanz zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätten führen können.

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Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juli 2020 - 4 B 44.19 -, juris Rn. 15, und vom 25. Juni 2012 - 7 BN 6.11 -, juris Rn. 7.

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Zudem muss ein in der Vorinstanz durch eine rechtskundige Person vertretener Kläger grundsätzlich darlegen, dass bereits in der Vorinstanz auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung hingewirkt worden ist. Hierfür ist ein Beweisantrag erforderlich, der förmlich spätestens in der mündlichen Verhandlung gestellt worden ist. Sieht ein rechtskundig vertretener Beteiligter im gerichtlichen Verfahren von der förmlichen Beantragung einer von ihm für geboten erachteten weiteren Beweiserhebung ab, so kann er das Unterbleiben einer entsprechenden Beweisaufnahme im anschließenden Berufungszulassungsverfahren grundsätzlich nicht mit Erfolg unter Hinweis auf das Vorliegen einer Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht rügen. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Prozessbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen von förmlichen Beweisanträgen, zu kompensieren.

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Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. Februar 2020 - 4 B 28.19 -, juris Rn. 7, und vom 10. Oktober 2013 - 4 BN 36.13 -, juris Rn. 13; OVG NRW, Beschlüsse vom 27. August 2024 - 10 A 1940/22 -, juris Rn. 47, und vom 9. Juli 2021 - 18 A 3366/19 -, juris Rn. 71 ff.

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Eines förmlichen Beweisantrags bedarf es nur nicht, wenn sich dem Tatsachengericht eine weitere Sachaufklärung aufdrängen musste.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2019 - 4 B 40.18 -, juris Rn. 11.

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Nach diesen Maßgaben legt der Kläger eine Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht nicht dar. Das gilt zunächst mit Blick auf die Notwendigkeit der Stellung eines förmlichen Beweisantrags. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 23. November 2023 ist ein solcher nicht gestellt worden. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich schließlich nicht, dass sich dem Verwaltungsgericht (ausnahmsweise) eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen.

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d. Der weitere Schriftsatz des Klägers vom 19. Januar 2026 ist am selben Tage und damit weit nach Ablauf der Begründungsfrist - Fristende war der 8. Februar 2024 - bei Gericht eingegangen. Er ist daher unbeachtlich.

21

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

22

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

24

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).