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Oberverwaltungsgericht NRW·10 A 1193/23·04.02.2026

Berufungszulassung im Baurecht: Veränderungssperre und Einfügen nach § 34 BauGB

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil zur Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids für ein Wohnhaus mit Garage, hilfsweise zur Feststellung einer früheren Erteilungspflicht. Das OVG NRW lehnte den Zulassungsantrag ab, weil keine ernstlichen Zweifel, keine besonderen Schwierigkeiten und kein entscheidungserheblicher Verfahrensmangel dargelegt wurden. Die Veränderungssperre beruhe auf einer hinreichend positiven Planungskonzeption; eine bloße Negativplanung liege nicht vor. Zudem sei weder eine Ausnahme von der Veränderungssperre geboten noch sei das Vorhaben ohne Sperre nach § 34 BauGB (insb. wegen Überschreitens der prägenden Bebauungstiefe) zulässig.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Versagung eines baurechtlichen Vorbescheids abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) erfordert eine substantiierte Auseinandersetzung mit den tragenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen des angefochtenen Urteils.

2

Eine Veränderungssperre setzt voraus, dass die Gemeinde im Zeitpunkt ihres Erlasses bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans entwickelt hat; eine Planung, die sich in der bloßen Verhinderung einzelner Vorhaben erschöpft, genügt nicht.

3

Eine unzulässige Negativplanung liegt nicht allein deshalb vor, weil die Planung anlassbezogen zur Verhinderung eines konkreten Vorhabens betrieben wird, sofern zugleich eine positive Planungskonzeption erkennbar ist.

4

Eine Ausnahme von der Veränderungssperre kommt nicht in Betracht, wenn die Zulassung des Vorhabens die beabsichtigte planerische Festsetzung für das betroffene Grundstück offensichtlich unmöglich machen würde.

5

Eine Aufklärungsrüge wegen Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) erfordert u. a. die Darlegung aufklärungsbedürftiger Tatsachen, geeigneter Aufklärungsmaßnahmen und der Entscheidungserheblichkeit; bei rechtskundiger Vertretung ist regelmäßig ein in der Vorinstanz gestellter förmlicher Beweisantrag erforderlich, sofern sich weitere Aufklärung nicht aufdrängen musste.

Relevante Normen
§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO i.V.m. § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 9 K 3532/21

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

2

Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

3

I. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Klägerin im Zulassungsverfahren nicht.

4

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids für die Errichtung eines Wohnhauses mit Garage auf dem Grundstück G01 (im Folgenden: Vorhaben bzw. Vorhabengrundstück), hilfsweise auf Feststellung, dass die Beklagte bis zur Bekanntmachung der Veränderungssperre am 30. September 2022 verpflichtet gewesen ist, den vorbezeichneten Vorbescheid zu erteilen, abgewiesen. Die Klage sei mit dem Hauptantrag zulässig, aber unbegründet. Das Vorhaben sei planungsrechtlich unzulässig. Ihm stehe die wirksame Veränderungssperre entgegen. Zudem habe die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme von der Veränderungssperre. Die Klage sei auch mit dem Hilfsantrag zulässig, aber unbegründet. Das Vorhaben sei im Zeitpunkt unmittelbar vor der Bekanntmachung der Veränderungssperre ebenfalls planungsrechtlich unzulässig gewesen.

5

Die Klägerin stellt die Richtigkeit dieser Erwägungen nicht schlüssig in Frage.

6

1. Das gilt zunächst für die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zum Hauptantrag.

7

a. Die Ausführungen der Klägerin zur Wirksamkeit der Veränderungssperre verhelfen dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg.

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In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist - worauf schon das Verwaltungsgericht zutreffend abgestellt hat - geklärt, dass eine Veränderungssperre nur erlassen werden darf, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Wesentlich ist dabei, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses einer Veränderungssperre bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat. Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus.

9

Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2023 - 4 CN 9.21 -, juris Rn. 32, m. w. N. zur st. Rspr.

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Eine unzulässige Negativplanung liegt aber nicht schon deswegen vor, weil die Gemeinde die Planung aus Anlass eines konkreten, bisher zulässigen Vorhabens betreibt, das sie verhindern will, oder weil sie das Ziel verfolgt, eine Ausweitung bestimmter bisher zulässiger Nutzungen zu verhindern, selbst wenn dies jeweils den Hauptzweck einer konkreten Planung darstellt.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Oktober 2022 - 4 BN 12.22 -, juris Rn. 9, m. w. N. zur st. Rspr.

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Eine Veränderungssperre scheidet dagegen aus, wenn sich das aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung nicht erreichen lässt, d. h. wenn rechtliche Mängel schlechterdings nicht behebbar sind oder sonst eindeutig ist, dass sich die Planungskonzeption nicht verwirklichen lässt.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2023 - 4 CN 9.21 -, juris Rn. 32, m. w. N. zur st. Rspr.

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Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben ist das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, angesichts der Ausführungen in der Begründung des Beschlussvorschlags zum betreffenden Aufstellungsbeschluss sowie mit Blick auf den der Vorlage beigefügten Darlegungstext samt Zielplan liege kein Fall einer reinen Verhinderungsplanung ohne positive Planungskonzeption vor. Letztere bestehe in dem Erhalt der zusammenhängenden unbebauten Grünflächen westlich der K.-straße und der Sicherung der vorhandenen Straßenrandbebauung an der K.-straße, der C.-straße, der J.-straße, der U.-straße und der W.-straße sowie der Sicherung einer Straßenrandbebauung parallel der N.-straße durch Festsetzung einer angemessen dimensionierten überbaubaren Grundstücksfläche zur Gewährleistung einer behutsamen Nachverdichtung. Sonstige Wirksamkeitsmängel seien weder aufgezeigt noch ersichtlich.

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Die hiergegen von der Klägerin erhobenen Einwände greifen nicht durch.

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aa. Die Ausführungen der Klägerin zu der östlich an das Grundstück G02 angrenzenden, ca. 10 m² großen Teilfläche des Grundstück G03 (Straßenparzelle der K.-straße) sowie zur Chronologie von Aktion und Reaktion lassen bereits unberücksichtigt, dass eine unzulässige Negativplanung - wie aufgezeigt - nicht schon dann gegeben ist, wenn die Gemeinde ein bestimmtes Vorhaben verhindern will. Im Übrigen liegt die durch nichts belegte Behauptung der Klägerin, das Vorgehen der Beklagten habe aufgrund der persönlichen Involviertheit des Stadtplanungsamtsleiters auch eine „subjektive Komponente“, neben der Sache.

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bb. Der Einwand, die Beschlussvorlage zum Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans sei aufgrund unberücksichtigt gebliebener, zwischenzeitlich entstandener Bebauung unvollständig, lässt keinen Schluss darauf zu, dass dem in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan kein positives Planungsziel zu entnehmen gewesen sei. Erst recht zeigt die Klägerin nicht auf, wieso sich die Planungskonzeption trotz der - unterstellt - vorhandenen bzw. genehmigten Bauten insgesamt nicht verwirklichen lassen könnte.

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cc. Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts sei kein Grünzug vorhanden. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, schon den frei verfügbaren Satellitenbildern lasse sich entnehmen, dass es sich bei dem betreffenden innenliegenden Bereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans trotz der Stichstraßen und der teilweise tieferreichenden Bebauung um einen Grünzug beachtlicher Länge, zum Teil aber auch Breite, handele. Dabei hat es den Begriff des Grünzugs offensichtlich als Synonym für eine größere Grünfläche verwandt. Hiergegen ist nichts zu erinnern. Entgegen der Darstellung der Klägerin ist es insoweit rechtlich irrelevant, dass der regionale Flächennutzungsplan das Vorhabengrundstück als Wohnbaufläche ausweist und auch der Gutachterausschuss der Beklagten diese Fläche als Wohnbaufläche einstuft. Damit greift zudem der weitergehende Einwand, die Planungskonzeption lasse sich nicht verwirklichen, nicht durch.

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dd. Das Vorbringen der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe den Aspekt der Sicherung der Straßenrandbebauung zu Unrecht als positive Planungsvorstellung eingestuft, verhilft dem Zulassungsantrag ebenfalls nicht zum Erfolg. Anders als die Klägerin meint, ist unerheblich, ob die Beklagte die bauliche Nutzung des in ihrem Eigentum stehenden unbebauten straßenseitigen Grundstücks an der N.-straße auch auf andere Weise als mittels eines Bebauungsplans bestimmen könnte.

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Der Vorwurf, im maßgeblichen Bereich sei keine „strikte“ straßenbegleitende Bebauung vorhanden, vielmehr reiche die Bebauung auch weiter zurück, übersieht, dass das vom Verwaltungsgericht identifizierte positive Planungsziel (lediglich) die Sicherung der vorhandenen Straßenrandbebauung beinhaltet und damit gerade nicht das Bestehen einer durchgehenden Straßenrandbebauung voraussetzt. Inwiefern die entsprechende Bewertung, Gewichtung und Beurteilung des Verwaltungsgerichts fehlerhaft sein soll, legt die Klägerin nicht näher dar. Erst recht ist danach weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass die Planungskonzeption nicht umgesetzt werden könnte.

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ee. Der Vortrag der Klägerin, aus einer Zusammenschau mit weiteren Projekten der Beklagten ergebe sich, dass diese die beschriebenen Planungsziele nur vorgeschoben habe, obwohl sie ansonsten wie fast alle Gemeinden das vorrangige Ziel einer Nachverdichtung zur Schaffung notwendigen Wohnraums verfolge, genügt nicht den Darlegungsanforderungen. Er lässt jede konkrete Auseinandersetzung mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts vermissen, das Baugesetzbuch verlange keine vollständig konsistente und systemgerechte Planung.

22

ff. Der Einwand der Klägerin, es fehle an einer positiven Planungskonzeption, weil die Widersprüche im Hinblick auf die Klimarelevanz der Planung nicht berücksichtigt worden seien, trägt nicht. Sie übergeht in Gänze die plausiblen Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Auflösung dieses vermeintlichen Widerspruchs.

23

b. Die Klägerin wendet sich ohne Erfolg gegen die Erwägung des Verwaltungsgerichts, sie habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme von der Veränderungssperre.

24

Dieses hat unter Heranziehung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,

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vgl. BVerwG, Urteil vom 9. August 2016 - 4 C 5.15 -, juris Rn. 22,

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ausgeführt, mit der Genehmigung des Vorhabens würde der mit der Planung beabsichtigte Erhalt der Grünfläche in Bezug auf das Vorhabengrundstück offensichtlich unmöglich gemacht. Denn die Zulassung eines Gebäudes in Teilbereichen des Vorhabengrundstücks stünde in klarem Widerspruch zu der auch dort beabsichtigten Festsetzung einer privaten Grünfläche. Irrelevant sei dabei in welchem Umfang gegen die beabsichtigte Festsetzung verstoßen werde.

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Aus der Zulassungsbegründung ergibt sich nicht, dass dies unzutreffend sein könnte. Warum - so die Klägerin - von Bedeutung sein soll, dass es sich bei der Grünfläche aufgrund ihrer zergliederten Struktur nicht um eine wesentliche Fläche handele und die Struktur sowie der Bestand der Grünfläche an sich erhalten bleibe, erschließt sich angesichts der widergegebenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht. Ob das Vorhaben dem grundsätzlichen Planungsziel einer behutsamen Nachverdichtung Rechnung trägt, ist rechtlich ohne Belang, wenn - wie hier - konkret ein Verstoß gegen die geplante Festsetzung einer privaten Grünfläche in Rede steht.

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Damit kommt es auf die Kritik der Klägerin an der weiteren (entscheidungserheblichen) Annahme des Verwaltungsgerichts, das Vorhaben nehme fast 19 % der Fläche des Vorhabengrundstücks ein und entziehe damit der Grünfläche einen erheblichen Anteil, nicht mehr an.

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Schließlich gehen die Ausführungen der Klägerin zum gemeindlichen Ermessen ins Leere, weil das Verwaltungsgericht bereits das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Anspruchsnorm verneint hat.

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2. Die Klägerin stellt auch die Richtigkeit der Erwägungen des Verwaltungsgerichts zum Hilfsantrag nicht schlüssig in Frage.

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a. Das gilt zunächst für die Annahme des Verwaltungsgerichts, bei einer Zuordnung des Vorhabenstandorts zum unbeplanten Innenbereich füge sich das Vorhaben hinsichtlich des Merkmals der überbaubaren Grundstücksfläche nicht in die nähere Umgebung ein.

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aa. Ohne Erfolg wendet sich die Klägerin gegen die - maßgeblich auf den im Ortstermin gewonnenen Eindruck gestützte - Feststellung des Verwaltungsgerichts, zur näheren Umgebung gehöre hinsichtlich des Merkmals der überbaubaren Grundstücksfläche die Bebauung an der westlichen Seite der K.-straße von Hausnummer 51 bis maximal 71 sowie an der nördlichen Seite des Stichwegs von Hausnummer 45 bis 49c, wobei die Einbeziehung der Häuser 45 und 47 aufgrund ihrer Hanglage bereits zweifelhaft sein könne.

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Der klägerische Vortrag zur Bestimmung der näheren Umgebung erschöpft sich in einer abweichenden Einschätzung, lässt aber eine substantiierte Auseinandersetzung mit der konkreten Argumentation des Verwaltungsgerichts vermissen. Abgesehen davon erläutert die Klägerin auch nicht in der erforderlichen Weise, welche rechtlichen Folgen sich aus einer anderen Bestimmung der näheren Umgebung ergeben sollen.

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bb. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich ferner nicht, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts unzutreffend sein könnte, hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche zeichne sich die Eigenart der vorstehend bestimmten näheren Umgebung durch eine faktische rückwärtige Baugrenze bzw. Bebauungstiefe von maximal 49 m und einen sich anschließenden unbebauten „Blockinnenbereich“ aus, die das Vorhaben mit etwa 61 m deutlich überschreite.

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(1) Im vorbenannten Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht mit Blick auf die von der K.-straße nach Westen abzweigende Verkehrsfläche, die u. a. die Häuser Nr. 45 bis 49c erschließt, festgestellt, dass es sich bei wertender Betrachtung anhand aller Umstände des Einzelfalles hierbei um einen selbständigen Stichweg handelt. Das habe zur Folge, dass statt der Haupttrasse dieser Stichweg bei der Bemessung der Bebauungstiefe der von ihm erschlossenen Grundstücke maßgeblich sei. Dem setzt die Klägerin lediglich ihre eigene Bewertung entgegen, ohne ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils aufzuzeigen. Dabei unterschätzt sie die Bedeutung des Stichwegs - und damit einen wesentlichen Aspekt der Gesamtbetrachtung -, wenn sie meint, dessen Erschließungsfunktion sei auf die nördlich angrenzende Bebauung begrenzt.

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Der Vortrag der Klägerin zur faktischen Erschließungssituation des Hauses K.-straße Nr. 45 rechtfertigt nicht den Schluss, die Bebauungstiefe sei nicht vom Stichweg, sondern vom Straßenrand der Hauptstraße - bzw. Haupttrasse - zu bemessen.

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Damit kommt es auf die weitergehenden Ausführungen der Klägerin, wie die Situation zu bewerten wäre, wenn es sich bei der Verkehrsfläche um einen unselbständigen Stichweg handelte, nicht mehr an.

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(2) Ebenfalls erfolglos bleiben die Angriffe der Klägerin gegen die Erwägung des Verwaltungsgerichts, der im Ortstermin festgestellte Anbau im nördlichen Bereich der westlichen Außenwand des Gebäudes K.-straße Nr. 63 in Form einer Brücke bzw. aufgeständerten Terrasse sei nicht mit in die Betrachtung zur faktischen Bebauungstiefe einzubeziehen. Sie setzt der entscheidungstragenden Begründung des Verwaltungsgerichts, nach dem örtlichen Eindruck trete die Brücke bzw. aufgeständerte Terrasse nach außen hin nicht als beachtlicher Baukörper mit prägender Kraft in Erscheinung, nichts von Substanz entgegen. Insbesondere rechtfertigt der Hinweis auf die Verbindung zum Wohngebäude und zum Hausgarten keine andere Betrachtung.

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Folglich ist unerheblich, ob die Kritik der Klägerin an der weiteren entscheidungstragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts, der Anbau sei auch deshalb nicht zu berücksichtigen, weil er nicht genehmigt sei und die Beklagte bauordnungsrechtlich einschreiten werde, zutrifft. Im Übrigen erschließt sich dem Senat nicht, welche rechtliche Relevanz den - teilweise sehr allgemein gehaltenen - Ausführungen zum Maß der baulichen Nutzung zukommen soll.

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(3) Die Klägerin zeigt ferner nicht auf, dass die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur maximalen Bebauungstiefe und deren Überschreiten durch das Vorhaben unzutreffend sein könnten.

41

Das Vorbringen der Klägerin zum Fahrbahnrand bzw. der Straßenparzelle/Grund-stücksvorderkante/Parzellenkante als Ausgangspunkt der Bestimmung der Bebauungstiefe überzeugt schon deshalb nicht, weil das Verwaltungsgericht stattdessen auf die Straßenbegrenzungslinie abgestellt hat. Damit führen auch die Überlegungen der Klägerin zur Verschiebung des Messpunktes bei der Bestimmung der Bebauungstiefe des Vorhabens - mit der Folge einer Verringerung der Bebauungstiefe - nicht weiter.

42

cc. Ohne Erfolg wendet sich die Klägerin gegen die Erwägung des Verwaltungsgerichts, unter Berücksichtigung des in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannten Regel-Ausnahme-Verhältnisses würde das Vorhaben aufgrund der Überschreitung der Bebauungstiefe in seiner Umgebung erhebliche bodenrechtliche Spannungen begründen. Sie setzt insbesondere den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Möglichkeit der Bebauung der Flurstücke 194 und 195 (K.-straße Nr. 55 und 53) nichts rechtlich Relevantes entgegen.

43

b. Die vom Verwaltungsgericht angestellte Alternativbetrachtung, wonach das Vorhaben auch dann planungsrechtlich unzulässig wäre, wenn es in einer Außenbereichsinsel läge, wird von der Klägerin nicht adäquat angegriffen. Sie beschränkt sich vielmehr darauf, auszuführen, warum ihrer Ansicht nach eine Außenbereichsinsel nicht vorliege.

44

c. Das Vorbringen der Klägerin, die Erschließung des Vorhabens sei gesichert, ist irrelevant, weil das Verwaltungsgericht sein Urteil hierauf nicht gestützt hat.

45

II. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.

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Das wäre nach ständiger Senatsrechtsprechung nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, ist der Ausgang des Rechtstreits nicht in diesem Sinne offen.

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III. Die Klägerin legt keinen der Beurteilung des Senats unterliegenden Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dar, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

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Selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin annähme, sie hätte eine Aufklärungsrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO i. V. m. § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO) erhoben, griffe diese nicht durch.

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Zur Darlegung der Verletzung der richterlichen Sachaufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO bedarf es eines substantiierten Vortrags, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz aufklärungsbedürftig waren, welche Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen hierbei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese Feststellungen nach der maßgeblichen Rechtsauffassung der Vorinstanz zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätten führen können.

50

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juli 2020 - 4 B 44.19 -, juris Rn. 15, und vom 25. Juni 2012 - 7 BN 6.11 -, juris Rn. 7.

51

Zudem muss ein in der Vorinstanz durch eine rechtskundige Person vertretener Kläger grundsätzlich darlegen, dass bereits in der Vorinstanz auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung hingewirkt worden ist. Hierfür ist ein Beweisantrag erforderlich, der förmlich spätestens in der mündlichen Verhandlung gestellt worden ist. Sieht ein rechtskundig vertretener Beteiligter im gerichtlichen Verfahren von der förmlichen Beantragung einer von ihm für geboten erachteten weiteren Beweiserhebung ab, so kann er das Unterbleiben einer entsprechenden Beweisaufnahme im anschließenden Berufungszulassungsverfahren grundsätzlich nicht mit Erfolg unter Hinweis auf das Vorliegen einer Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht rügen. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Prozessbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen von förmlichen Beweisanträgen, zu kompensieren.

52

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. Februar 2020 - 4 B 28.19 -, juris Rn. 7, und vom 10. Oktober 2013 - 4 BN 36.13 -, juris Rn. 13; OVG NRW, Beschlüsse vom 27. August 2024 - 10 A 1940/22 -, juris Rn. 47, und vom 9. Juli 2021 - 18 A 3366/19 -, juris Rn. 71 ff.

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Eines förmlichen Beweisantrags bedarf es nur nicht, wenn sich dem Tatsachengericht eine weitere Sachaufklärung aufdrängen musste.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2019 - 4 B 40.18 -, juris Rn. 11.

55

Nach diesen Maßgaben legt die Klägerin eine Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht nicht dar. Das gilt zunächst mit Blick auf die Notwendigkeit der Stellung eines förmlichen Beweisantrags. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 15. Mai 2023 ist ein solcher nicht gestellt worden. Die Klägerin trägt ferner nicht vor, dass sie im vorangegangenen Ortstermin auf eine weitergehende Besichtigung gedrängt hätte. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich auch nicht, dass sich dem Verwaltungsgericht (ausnahmsweise) eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen.

56

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

57

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

58

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).