Zulassung der Berufung abgelehnt: Gehörs- und Aufklärungsrügen bei Baugenehmigung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil zur Erteilung einer Baugenehmigung und rügte Verletzungen des rechtlichen Gehörs sowie der richterlichen Sachaufklärung. Das OVG hält die Zulassungsgründe für nicht substantiiert: Das Verwaltungsgericht habe die Vorbringen gewürdigt bzw. es fehle an förmlichen Beweisanträgen. Ein nach Fristablauf eingegangener Schriftsatz blieb unbeachtet. Der Zulassungsantrag wird abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten.
Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung gegen die Baugenehmigung als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Eine Gehörsverletzung nach Art. 103 GG und § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO liegt nur vor, wenn besondere Umstände deutlich machen, dass das Gericht bestimmtes Vorbringen nicht berücksichtigt hat; das Gericht muss nicht auf offensichtlich unsubstantiiertes oder unerhebliches Vorbringen eingehen.
Die Hinweispflicht des Gerichts nach § 86 Abs. 3 VwGO dient der Vermeidung von Nachteilen wegen Unerfahrenheit und begründet keine Rechtsberatung; bei anwaltlicher Vertretung besteht grundsätzlich keine Pflicht, den Beteiligten zum Prozessziel zu leiten.
Zur Begründung einer Verletzung der richterlichen Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist substantiiert darzulegen, welche Tatsachen aufklärungsbedürftig waren, welche Aufklärungsmaßnahmen in Betracht kamen, welche Feststellungen hierdurch voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese zu einer günstigeren Entscheidung geführt hätten.
Ein rechtskundig vertretener Beteiligter muss in der Tatsacheninstanz förmliche Beweisanträge stellen; das Unterlassen förmlicher Beweisanträge kann im Zulassungsverfahren regelmäßig nicht durch eine spätere Aufklärungsrüge geheilt werden.
Nach Ablauf der Begründungsfrist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind nachgereichte Schriftsätze unbeachtlich.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 8 K 4094/19
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergibt sich kein - vom Kläger allein geltend gemachter - der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
1. Ohne Erfolg macht der Kläger eine Gehörsverletzung geltend.
Das in Art. 103 Abs. 1 GG verankerte und in § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO näher ausgestaltete Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs schützt die Beteiligten nicht davor, dass das Gericht ihrem Vorbringen nicht folgt, sondern aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als sie es für richtig halten. Auch ist das Gericht nicht verpflichtet, sich in den Entscheidungsgründen mit jedem Vorbringen der Beteiligten ausdrücklich zu befassen. Insbesondere braucht es nicht auf ein Vorbringen einzugehen, das nach seinem Rechtsstandpunkt offensichtlich unsubstantiiert oder unerheblich ist.
Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 -, juris Rn. 39, und vom 8. Oktober 1985 - 1 BvR 33/83 -, juris Rn. 16; OVG NRW, Beschluss vom 2. April 2025 - 10 A 164/24 -, juris Rn. 24.
Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist daher nur dann anzunehmen, wenn besondere Umstände deutlich ergeben, dass das Gericht bestimmtes Vorbringen nicht berücksichtigt hat.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. Mai 2025 - 1 B 35.24 -, juris Rn. 4, und vom 14. September 2020 - 4 BN 10.20 -, juris Rn. 10.
Dass das Verwaltungsgericht diesen Anforderungen nicht genügt hat, zeigt der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht auf. Er meint, er habe erstinstanzlich substantiiert vorgetragen, das Rekonstruktionsgutachten, auf Grundlage dessen die Beklagte die streitgegenständliche Baugenehmigung erteilt habe, sei falsch mit der Folge, dass die Baugenehmigung wegen eines Verstoßes gegen das Abstandsflächengebot aus § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW nicht hätte erteilt werden dürfen. Der Einwand, dieser Vortrag sei vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt und in der Entscheidung nicht gewürdigt worden, trägt nicht. Das Verwaltungsgericht hat insofern ausgeführt, Fehler an den Ergebnissen des Rekonstruktionsgutachtens seien nicht erkennbar und auch nicht substantiiert dargelegt. Damit hat das Verwaltungsgericht zum Ausdruck gebracht, dass es das entsprechende Vorbringen des Klägers zur Kenntnis genommen und erwogen hat. Mehr war nicht erforderlich.
Die vom Kläger in diesem Zusammenhang erhobene Rüge, das Verwaltungsgericht habe gegen seine Pflicht aus § 86 Abs. 3 VwGO verstoßen, indem es ihn nicht auf die fehlende Substantiierung hingewiesen habe, geht fehl.
Der Kläger missversteht die Verpflichtung, u. a. darauf hinzuwirken, dass ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt und alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden, wenn er der Vorschrift den Anspruch eines Beteiligten entnimmt, vom Gericht zu seinem Prozessziel geleitet zu werden. Durch § 86 Abs. 3 VwGO soll verhindert werden, dass die Durchsetzung von Rechten an der Unerfahrenheit, Unbeholfenheit oder mangelnden Rechtskenntnis eines Beteiligten scheitert. Hinweise sind vor allem dann geboten, wenn ein Beteiligter erkennbar von falschen Tatsachen ausgeht und es deshalb unterlässt, das vorzutragen, was für seine Rechtsverfolgung notwendig wäre. Die Pflicht, die § 86 Abs. 3 VwGO begründet, darf indes nicht mit Rechtsberatung verwechselt werden. Das gilt insbesondere dann, wenn ein Beteiligter anwaltlich vertreten wird. Das Gericht darf grundsätzlich davon ausgehen, dass ein Rechtsanwalt mit der Sach- und Rechtslage hinreichend vertraut ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. September 2025 - 10 A 105/25 -, juris Rn. 28 f., m. w. N.
Ein entsprechender Hinweis des Verwaltungsgerichts gegenüber dem anwaltlich vertretenen Kläger war danach nicht veranlasst.
2. Die vom Kläger erhobene Aufklärungsrüge greift nicht durch.
Zur Darlegung der Verletzung der richterlichen Sachaufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO bedarf es eines substantiierten Vortrags, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz aufklärungsbedürftig waren, welche Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen hierbei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese Feststellungen nach der maßgeblichen Rechtsauffassung der Vorinstanz zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätten führen können.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juli 2020 - 4 B 44.19 -, juris Rn. 15, und vom 25. Juni 2012 - 7 BN 6.11 -, juris Rn. 7.
Zudem muss ein in der Vorinstanz durch eine rechtskundige Person vertretener Kläger grundsätzlich darlegen, dass bereits in der Vorinstanz auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung hingewirkt worden ist. Hierfür ist ein Beweisantrag erforderlich, der förmlich spätestens in der mündlichen Verhandlung gestellt worden ist. Sieht ein rechtskundig vertretener Beteiligter im gerichtlichen Verfahren von der förmlichen Beantragung einer von ihm für geboten erachteten weiteren Beweiserhebung ab, so kann er das Unterbleiben einer entsprechenden Beweisaufnahme im anschließenden Berufungszulassungsverfahren grundsätzlich nicht mit Erfolg unter Hinweis auf das Vorliegen einer Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht rügen. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Prozessbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen von förmlichen Beweisanträgen, zu kompensieren.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. Februar 2020 - 4 B 28.19 -, juris Rn. 7, und vom 10. Oktober 2013 - 4 BN 36.13 -, juris Rn. 13; OVG NRW, Beschlüsse vom 27. August 2024 - 10 A 1940/22 -, juris Rn. 47, und vom 9. Juli 2021 - 18 A 3366/19 -, juris Rn. 71 ff.
Eines förmlichen Beweisantrags bedarf es nur nicht, wenn sich dem Tatsachengericht eine weitere Sachaufklärung aufdrängen musste.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2019 - 4 B 40.18 -, juris Rn. 11.
Nach diesen Maßgaben legt der Kläger eine Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht nicht dar. Das gilt zunächst mit Blick auf die Notwendigkeit der Stellung eines förmlichen Beweisantrags. Der Kläger behauptet zwar, er habe einen (förmlichen) Beweisantrag gestellt, hierfür ist jedoch nichts ersichtlich. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 23. November 2023 ist ein solcher nicht gestellt worden. Der Kläger zeigt auch ansonsten nicht auf, dass er einen förmlichen Beweisantrag gestellt haben könnte.
Bei den entsprechenden Hinweisen in seinen erstinstanzlichen Schriftsätzen handelte es sich nicht um förmliche Beweisanträge, sondern lediglich, wie es der Kläger an anderer Stelle selbst umschreibt (Seite 5 der Zulassungsbegründung), um bloße Beweisangebote.
Vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2010 - 7 B 67.10 -, juris Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 2. September 2024 - 1 A 600/22 -, juris Rn. 45.
Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich schließlich nicht, dass sich dem Verwaltungsgericht (ausnahmsweise) eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen. Insbesondere legt der Kläger nicht dar, inwiefern Feststellungen zur von ihm der Beklagten zugeschriebenen Kenntnis von der materiellen Illegalität des errichteten Gebäudes zu einer für ihn günstigeren Entscheidung hätten führen können.
3. Der sich mit der Antragserwiderung der Beigeladenen auseinandersetzende Schriftsatz des Klägers vom 23. Februar 2024 ist am 11. März 2024 und damit nach Ablauf der Begründungsfrist - Fristende war der 19. Februar 2024 - bei Gericht eingegangen. Er ist daher unbeachtlich.
4. Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers annähme, dieser machte mit seinem Zulassungsvorbringen der Sache nach auch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), verhülfe dies dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg. Denn der Vortrag verfehlt die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).