Beschwerde gegen Wertfestsetzung bei Vergleich über Darlehenswiderruf zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Prozessbevollmächtigte der Kläger rügt die vom Landgericht vorgenommene Wertfestsetzung eines Vergleichs über die Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehens. Streitgegenstandlich sind nach dem Senat die bis zum Widerruf geleisteten Zins- und Tilgungsansprüche, nicht hingegen später weiter erbrachte Zahlungen oder der Nominalwert einer nicht streitgegenständlichen Grundschuld. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Wertfestsetzung des Landgerichts zur Heraufsetzung des Streitwerts in der Vergleichsangelegenheit wird abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Gegenstandswert eines Vergleichs bemisst sich nach dem Streit, der durch den Vergleich beigelegt wird; maßgeblich ist, welcher Rechtsstreit beendet wird, nicht welche Verhandlungsergebnisse oder Zugeständnisse die Parteien treffen.
Bei einer Klage auf Feststellung, dass sich ein Darlehensvertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis nach §§ 346 ff. BGB umgewandelt hat, ist für die Wertfestsetzung auf die Leistungen abzustellen, die der Darlehensnehmer nach §§ 346 ff. BGB geltend machen kann.
Bei Geltendmachung des Widerrufs eines Verbraucherdarlehens sind insoweit die Zins- und Tilgungsleistungen bis zum Widerruf für die Wertermittlung maßgeblich; danach weiter geleistete Zahlungen gehören nicht zum Rückgewährschuldverhältnis.
Der Nominalwert einer Grundschuld ist nur dann dem Streitwert eines Vergleichs hinzuzurechnen, wenn die Rückabwicklung oder Löschung der Grundschuld streitgegenständlich gemacht worden ist; eine bloße Regelung zur Grundschuld in einem Vergleich begründet dies nicht zwingend.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 3 O 303/17
Leitsatz
1. Der Gegenstandswert eines Vergleichs richtet sich danach, worüber der Vergleich geschlossen wird. Im Grundsatz unmaßgeblich ist demgegenüber, worauf sich die Parteien einigen, d. h. welche Verhandlungsergebnisse / Zugeständnisse Gegenstand des Vergleichs sind.
2. Wenn auf Feststellung geklagt wird, der Darlehensvertrag habe sich in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat, sind die Leistungen maßgeblich, die der Darlehensnehmer gemäß §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meint, weshalb im Falle der Geltendmachung des Widerrufs eines Verbraucherdarlehnsvertrages die Zins- und Tilgungsleis¬tungen bis zum Widerruf maßgeblich sind. Danach vom Darlehensnehmer – ggf. unter Vorbehalt – weiter erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen fallen dagegen nicht in das Rückgewährschuldverhältnis gemäß §§ 346 ff. BGB.
3. Eine Hinzurechnung des Nominalwertes einer Grundschuld kommt nur in Betracht, wenn die Grundschuld streitgegenständlich geworden ist. Demgegenüber stellt die Aufnahme einer Regelung zur Grundschuld in einen die Rückabwicklung des Darlehensvertrages regelnden Vergleich in Fällen, in denen zuvor kein die Grundschuld betreffender Klageantrag angekündigt worden war, regelmäßig nicht die Beilegung eines über den Gegenstand des Rechtsstreits hinausgehenden Streitverhältnisses dar.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 17.10.2018 gegen die Wertfestsetzung durch Beschluss des Landgerichts Bonn vom 02.10.2018 (3 O 303/1715) in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 04.12.2018 (3 O 303/17) wird zurückgewiesen.
Gründe
Die im eigenen Namen erhobene Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Kläger gegen die Wertfestsetzung des Landgerichts, mit der eine Heraufsetzung des Streitwertes erstrebt wird, ist gemäß §§ 32 Abs. 2 RVG, 68 Abs. 1 GKG statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg.
Der Gegenstandswert eines Vergleichs richtet sich danach, worüber der Vergleich geschlossen wird. Es kommt demgemäß darauf an, welcher Streit durch den Vergleich beigelegt wird; unmaßgeblich ist demgegenüber, worauf sich die Parteien einigen, d. h. welche Verhandlungsergebnisse / Zugeständnisse Gegenstand des Vergleichs sind (OLG Köln, Beschluss vom 07.06.2018, Az. 12 W 17/18, n.v.; OLG Düsseldorf, 24 W 17/08, Beschluss vom 09.06.2008, juris Rn. 9 m. w. N.; OLG München, 14 W 333/99, Beschluss vom 22.02.2000, juris Rn. 8 m. w. N.).
Wenn – wie hier – auf Feststellung geklagt wird, dass der Darlehensvertrag sich in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat, sind die Leistungen maßgeblich, die der Darlehensnehmer gemäß §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meint (BGH, Beschluss vom 12.01.2016 – XI ZR 366/15, WM 2016, 454-457, juris Rn. 6). Im Falle der Geltendmachung des Widerrufs eines Verbraucherdarlehnsvertrages sind demgemäß die Zins- und Tilgungsleistungen bis zum Widerruf maßgeblich (BGH, Beschluss vom 10.01.2017, XI ZB 17/16, zitiert nach juris; BGH, Beschluss vom 10.07.2018, XI ZR 674/15, zitiert nach juris). Danach vom Darlehensnehmer – ggfs. unter Vorbehalt – weiter erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen fallen nicht in das Rückgewährschuldverhältnis gemäß §§ 346 ff. BGB (BGH, Beschluss vom 10.01.2017, XI ZB 17/16, zitiert nach juris). Ein im Falle eines wirksamen Widerrufs insoweit unter Umständen (vgl. § 814 BGB) gegebener Bereicherungsanspruch ist von einem Antrag wie dem vorliegenden nicht umfasst (vgl. BGH, wie vor).
Von einer Hinzurechnung des Nominalwertes der Grundschuld war demgegenüber abzusehen, weil die Grundschuld nicht streitgegenständlich geworden ist. Daraus, dass der dinglichen Sicherheit für den widerrufenden Darlehensnehmer ein erheblicher wirtschaftlicher Wert zukommt und er im Falle wirksamen Widerrufs Rückgewähr der gestellten Sicherheiten verlangen kann, lässt sich nicht herleiten, dass dem Nennwert einer Grundschuld selbst dann bei der Wertfestsetzung Bedeutung zukäme, wenn die diesbezügliche Rückabwicklung des Vertragsverhältnisses nicht zum Gegenstand des Rechtsstreits gemacht worden ist (so auch OLG Köln, Beschluss vom 19.10.2016, 12 W 9/16; Beschluss vom 9.5.2016, 13 W 53/16; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9.8.2016, 6 W 45/16, zitiert nach juris, Rn. 9)..
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss des XI. Zivilsenats des Bundesgerichthofs vom 4.3.2016 (XI ZR 39/15, zitiert nach juris, Rn. 4), da - anders als vorliegend - in dem dortigen Verfahren die Bewilligung der Löschung durch ausdrückliche Antragstellung zum Teil des Streitgegenstandes gemacht worden ist (vgl. BGH a.a.O., Rn. 1, sowie vorgehend KG, Urteil vom 22.12.2014, 24 U 169/13, zitiert nach juris, Rn. 6-14). Dagegen ist im Beschluss des BGH vom 12.1.2016 (XI ZR 366/15, zitiert nach juris, Rn. 1, 24) von einer Hinzurechnung des Wertes der den streitgegenständlichen Verträgen zugeordneten Grundschulden abgesehen worden, zumal hierzu ausweislich des dort vorinstanzlichen Urteils des 6. Zivilsenats des OLG Stuttgart vom 21.7.2015 (6 U 41/15, zitiert nach juris, Rn. 12) kein Antrag gestellt worden war.
Der von den Parteien abgeschlossene Vergleich hat kein darüber hinausgehendes Streitverhältnis beigelegt. Vielmehr erschöpft er sich darin, das bisherige (streitige) Rechtsverhältnis auf eine neue (unstreitige) Grundlage zu stellen.
Im Übrigen wird zur Meidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in dem Nichtabhilfebeschluss Bezug genommen, denen der Senat folgt, und im Hinblick darauf, dass auf den Nichtabhilfebeschluss hin eine ergänzende Beschwerdebegründung nicht erfolgt ist, auch keiner weitergehenden Ergänzung durch den Senat bedürfen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 68 Abs. 3 GKG.