Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung: Vergleichswert bei Widerruf von Darlehensverträgen
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte richtet Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts für einen geschlossenen Vergleich. Das OLG Köln setzt den Streitwert für den Vergleich auf 41.813,59 EUR fest. Entscheidend sei, welcher Streit durch den Vergleich beigelegt werde; maßgeblich seien die bis zum Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen. Der Vergleich begründet keinen darüber hinausgehenden Mehrwert.
Ausgang: Beschwerde der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung teilweise stattgegeben; Streitwert für den Vergleich auf 41.813,59 EUR festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Der Gegenstandswert eines Vergleichs bemisst sich danach, welcher Streit durch den Vergleich beigelegt wird; unmaßgeblich ist, worauf sich die Parteien konkret einigen.
Bei Feststellungsansprüchen aus Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen ist der Streitwert nach den bis zum Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen zu bemessen.
Ein Vergleich, der das streitige Rechtsverhältnis lediglich auf eine unstreitige Grundlage überführt und keinen weitergehenden Anspruch beendet, begründet keinen Mehrwert für die Streitwertfestsetzung.
Eine gesonderte Kostenentscheidung ist nicht erforderlich, wenn die Voraussetzungen des § 68 Abs. 3 GKG dem nicht entgegenstehen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 30 O 241/16
Tenor
Auf die Beschwerde der Beklagten vom 03.04.2018 wird der Streitwertbeschluss des Landgerichts Köln vom 15.03.2018 (30 O 241/16) teilweise dahingehend abgeändert, dass der Streitwert für den Vergleich auf 41.813,59 EUR festgesetzt wird.
Gründe
I.
Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet. Denn der von den Parteien im vorliegenden Rechtsstreit abgeschlossene Vergleich hat keinen Mehrwert.
Der Gegenstandswert eines Vergleichs richtet sich nach ganz herrschender Meinung – der sich der Senat anschließt – danach, worüber der Vergleich geschlossen, d. h. welcher Streit durch den Vergleich beigelegt wird; unmaßgeblich ist demgegenüber, worauf sich die Parteien einigen, d. h. welche Verhandlungsergebnisse / Zugeständnisse Gegenstand des Vergleichs sind (vgl. OLG Düsseldorf, 24 W 17/08, Beschluss vom 09.06.2008, juris Rn. 9 m. w. N.; OLG München, 14 W 333/99, Beschluss vom 22.02.2000, juris Rn. 8 m. w. N.).
Danach gilt vorliegend Folgendes:
Gegenstand des hiesigen Rechtsstreits war die vom Kläger begehrte Feststellung, dass sich drei von ihm mit der Beklagten abgeschlossene Darlehensverträge aufgrund seines Widerrufs in Rückabwicklungsschuldverhältnisse umgewandelt haben. Hierfür hat das Landgericht im Einklang mit der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. zuletzt BGH, XI ZR 181/17, Beschluss vom 10.04.2018, Rn. 2) zu Recht einen Streitwert nach Maßgabe der bis zum Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von insgesamt 41.813,59 EUR festgesetzt.
Der von den Parteien abgeschlossene Vergleich hat kein darüber hinausgehendes Streitverhältnis beigelegt. Vielmehr erschöpft er sich darin, das bisherige (streitige) Rechtsverhältnis auf eine neue (unstreitige) Grundlage zu stellen.
II.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 68 Abs. 3 GKG.