Streitwertbemessung: Klage auf Feststellung der Beendigung eines Darlehensvertrages nach Widerruf; Antrag auf Erteilung der Löschungsbewilligung zu einer Grundschuld
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt Feststellung, dass der Darlehensvertrag durch Widerruf beendet ist, sowie die Erteilung einer Löschungsbewilligung für eine Grundschuld. Der BGH änderte die Streitwertfestsetzung auf bis zu 140.000 €. Er erklärt, dass der Wert der Feststellung sich nach der Hauptforderung aus §§ 346 ff. BGB (38.902,12 €) bemisst und die Löschungsbewilligung nach dem Nennwert der Grundschuld (88.000 €) zu bewerten ist.
Ausgang: Festsetzung des Streitwerts geändert: Streitwert auf bis zu 140.000 € festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Der Streitwert einer Feststellung, dass ein Darlehensvertrag durch Widerruf beendet ist, bemisst sich nach der Hauptforderung, die die Klägerin aus §§ 346 ff. BGB geltend machen kann.
Bei der Streitwertbemessung für die Feststellung ist ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung außer Betracht zu lassen.
Die gesonderte Feststellung des noch geschuldeten Betrags begründet keinen eigenständigen darüber hinausgehenden Streitwert.
Der Streitwert einer Verurteilung zur Bewilligung der Löschung einer Grundschuld bemisst sich nach dem Nennwert der Grundschuld und nicht nach der Höhe der Valutierung oder einem geringeren Grundstückswert.
Zitiert von (40)
34 zustimmend · 2 ablehnend · 4 neutral
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 27. Oktober 2015, Az: XI ZR 39/15
vorgehend KG Berlin, 22. Dezember 2014, Az: 24 U 169/13, Urteil
vorgehend LG Berlin, 19. August 2013, Az: 37 O 10/11
Tenor
Auf die Gegenvorstellung des Korrespondenzanwalts der Klägerin wird die Festsetzung des Streitwerts im Beschluss vom 27. Oktober 2015 von Amts wegen (§ 63 Abs. 3 GKG) geändert:
Der Streitwert wird auf bis zu 140.000 € festgesetzt.
Gründe
1. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag durch den Widerruf der Klägerin beendet worden ist und dass die Klägerin der Beklagten aus dem Kredit nur noch die Zahlung von 70.945,62 € schuldet. Ferner hat es die Beklagte verurteilt, der Klägerin eine löschungsfähige Quittung für die als Sicherheit des Darlehens bestellte Grundschuld über 88.000 € Zug um Zug gegen Zahlung von 70.945,62 € zu erteilen. Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hat die Beklagte zurückgenommen.
2. Der Wert der Feststellung, dass der Darlehensvertrag durch den Widerruf der Klägerin beendet worden ist, richtet sich nach der Hauptforderung, die die Klägerin gemäß §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meint. Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung bleibt außer Betracht (Senat, Beschluss vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15 Rn. 6 ff.). Die Hauptforderung der Klägerin auf Rückzahlung der Zins- und Tilgungsleistungen beträgt unstreitig 38.902,12 €.
Neben diesem Wert hat die weitere Feststellung des Betrages, den die Klägerin der Beklagten noch schuldet, keinen eigenständigen, darüber hinausgehenden Wert.
Die Verurteilung zur Bewilligung der Löschung der Grundschuld hat einen Wert von 88.000 €. Insoweit ist der Nennwert, nicht die Höhe der Valutierung maßgeblich. Ein geringerer Wert des belasteten Grundstücks (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2007 - IV ZR 99/07, juris Rn. 6 f.) ist nicht festgestellt.
| Ellenberger | Matthias | Dauber | |||
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