Streitwertbeschwerde: Streitwert bei Widerruf/Leasingfeststellung auf 20.525,28 € festgesetzt
KI-Zusammenfassung
Die Prozessbevollmächtigte des Klägers legte gemäß § 32 Abs. 2 RVG Streitwertbeschwerde gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts ein. Streitgegenstand war die Rückzahlung geleisteter Leasingentgelte und die negative Feststellung der künftigen Zahlungspflicht nach Widerruf. Das OLG Köln gab der Beschwerde statt und setzte den Streitwert auf 20.525,28 € fest, weil bei der negativen Feststellung der Gesamtbetrag der künftigen Leasingbelastung maßgeblich ist. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Streitwertbeschwerde stattgegeben; Streitwert auf 20.525,28 € festgesetzt, Verfahren gerichtsgebührenfrei, Kosten nicht erstattet
Abstrakte Rechtssätze
Eine Streitwertbeschwerde nach § 32 Abs. 2 RVG kann von der Prozessbevollmächtigten aus eigenem Recht eingelegt werden und ist bei gegebenen Voraussetzungen zulässig.
Bei einer negativen Feststellungsklage, mit der die künftige Zahlungspflicht aus einem Vertrag bestritten wird, ist für die Streitwertfestsetzung der Gesamtbetrag der für die Zukunft anfallenden Vertragsbelastung maßgeblich; ein Abschlag ist regelhaft nicht vorzunehmen.
§ 41 Abs. 1 GKG findet keine Anwendung, wenn der für die Wertfestsetzung entscheidende Streitgegenstand vorrangig in einem Einzelanspruch auf künftige Zahlung besteht; in diesem Fall ist der Streitwert nach der Gesamthöhe der künftigen Geldforderung zu bemessen.
Ein Feststellungsantrag, der zugleich Rückzahlungsansprüche und die Leugnung künftiger Zahlungspflichten umfasst, wirkt sich in vollem Umfang streitwerterhöhend aus; bei Leasingverträgen mit Kilometerabrechnung sind hierzu mietähnliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 17 O 365/20
Tenor
Auf die aus eigenem Recht gemäß § 32 Abs. 2 RVG eingelegte Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der im Urteil des Landgerichts Bonn vom 11.03.2021 – 17 O 365/20 – enthaltene Streitwertbeschluss in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 02.06.2021 dahingehend abgeändert, dass der Streitwert auf 20.525,28 € festgesetzt wird.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die aus eigenem Recht gemäß § 32 Abs. 2 RVG eingelegte Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers (vgl. § 68 GKG) ist zulässig und auch in der Sache begründet.
Der Kläger hat mit der Klage (in der Hauptsache) Rückzahlung von geleisteten Leasingentgelten sowie die Feststellung begehrt, dass er infolge und ab seiner Widerrufserklärung aus dem mit der Beklagten abgeschlossenen Leasingvertrag keine Leasingraten mehr schulde. Bezogen auf das in diesem Zusammenhang als entscheidend anzusehende Rechtsschutzbegehren ist dann aber für die Streitwertfestsetzung der Gesamtbetrag der Leasingbelastung in Höhe von 20.525,28 € maßgeblich. Denn nach dem Klagepetitum soll auch die künftige Zahlungspflicht aus dem betreffenden Leasingvertrag negiert sein; bei der negativen Feststellungsklage ist aber anerkanntermaßen kein Abschlag vorzunehmen (vgl. BGH Beschluss vom 09.06.2015 – IX ZR 257/14 -, AGS 2015, 521 m. w. W.). Eine Anwendung von § 41 Abs. 1 GKG kommt hier gleichfalls nicht in Betracht, auch wenn die Parteien letztlich auch über den Fortbestand des zu Grunde liegenden Vertragsverhältnisses streiten. Denn der für die Wertfestsetzung maßgebliche Streitgegenstand ist – so auch hier – nicht allein durch den Streit über Bestehen oder Dauer des Leasingvertrages bestimmt, sondern zuvorderst und damit entscheidend durch einen Einzelanspruch aus diesem Vertrag, nämlich der künftigen Geldforderung des Leasinggebers. Fällt damit schon die Leasingklage auf Zahlung der zukünftigen Leasingraten, deren Wert aber gerade auf daneben auch eingeklagte Rückstände hinzuzurechnen ist (vgl. BGH Beschluss vom 17.03.2004 – XII ZR 162/00 -, NZM 2004, 423 für die Miete), nicht in den Anwendungsbereich des § 41 Abs. 1 GKG, so gilt dies auch für die negative Feststellungsklage des Leasingnehmers, mit der er – hier aufgrund des erklärten Widerrufs – seine auf dem Vertrag beruhende Verpflichtung zur künftigen Entrichtung der Leasingraten leugnet (vgl. BGH, Beschluss vom 20.04.2005 – XII ZR 248/04 -, NZM 2005, 519 zum Mietvertrag bei einer Anfechtung; vgl. auch für den Leasingvertrag bei hier ähnlicher Antragstellung gerichtet auf Rückzahlung von geleisteten Leasingentgelten nach einem Widerruf und der Feststellung, „dass dem Kläger kein Anspruch mehr auf die vertraglich vereinbarte Leasingrate zustehe“: OLG Stuttgart Urteil vom 19.05.2020 – 6 U 119/19, juris Rdnr. 31; vgl. auch OLG Hamm Urteil vom 04.09.2020 – 30 U 32/20, juris; anders allerdings für den Leasingvertrag nach Anfechtung/Rücktritt im Falle der neben der eingeklagten Rückzahlung allein begehrten Feststellung der Beendigung des Leasingvertrages, was hier jedoch gerade so nicht beantragt ist: BGH Beschluss vom 26.08.2014 – VIII ZR 335/13, juris Rdnr. 18). Entgegen den Ausführungen des Landgerichts im Nichtabhilfebeschluss vom 02.06.2021 wirkt sich daher der geltend gemachte Feststellungsantrag in vollem Umfange streitwerterhöhend aus (vgl. auch OLG München Urteil vom 18.06.2020 – 32 U 7119/19, juris Rdnr. 88). Soweit das Landgericht demgegenüber auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Streitwertfestsetzung beim Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen bei nicht verbundenen Verträgen (BGH Beschluss vom 12.01.2016 – XI ZR 366/15, juris; BGH Beschluss vom 04.03.2016 – XI ZR 39/15, juris; BGH Beschluss vom 25.10.2016 – XI ZR 6/16, juris; BGH Beschluss vom 10.01.2017 – XI ZB 17/16, juris; BGH Beschluss vom 04.12.2018 – XI ZR 196/18, juris; BGH, Beschluss vom 16.07.2019 – XI ZR 538/18, juris; auch OLG Frankfurt Beschluss vom 21.08.2020 – 24 U 27/20, juris anders indes OLG Stuttgart Beschluss vom 9.10.2019 – 6 W 47/19, juris) verweist, ist dies nicht zwangsläufig auf einen Leasingvertrag übertragbar, da den dortigen, nicht verallgemeinungsfähige Gründe und andere Fallkonstellationen im Hinblick auf die maßgebliche Antragstellung (wie schon weiter oben ausgeführt) zu Grunde lagen. Dies gilt hier auch deshalb, weil es sich im vorliegenden Fall um einen Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung handelt, der eher mit einem Mietverhältnis vergleichbar ist.