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BGH·XI ZR 196/18·04.12.2018

Zulässigkeitsvoraussetzung für die Nichtzulassungsbeschwerde: Streitwertbemessung bei negativer Feststellungsklage nach Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages

ZivilrechtSchuldrechtVerbrauchervertragsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger richteten eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen OLG-Beschluss im Zusammenhang mit einer negativen Feststellungsklage nach Widerruf eines Verbraucherdarlehens. Das BGH stellt klar, dass sich der Streitwert nach der Hauptforderung (§ 357 Abs.1 BGB i.V.m. §§ 346 ff. BGB) bemisst, die hier 14.419 € beträgt. Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen, weil der mit der Revision geltend gemachte Beschwerwert 20.000 € nicht übersteigt. Eine negative Feststellung begründet keinen eigenständigen darüber hinausgehenden Wert.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger als unzulässig verworfen, da der Beschwerwert 20.000 € nicht übersteigt (Streitwert 14.419 €).

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer negativen Feststellungsklage nach Widerruf eines Verbraucherdarlehens bestimmt sich der Streitwert nach der Hauptforderung, die der Kläger aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. §§ 346 ff. BGB geltend machen kann.

2

Die negative Feststellung, dass der Schuldner nach Widerruf keine Zins- und Tilgungsleistungen mehr schuldet, begründet keinen eigenständigen, über die Hauptforderung hinausgehenden Streitwert.

3

Für die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde ist maßgeblich, ob der mit der Revision geltend gemachte Beschwerwert 20.000 € übersteigt; wird dieser Betrag nicht erreicht, ist die Beschwerde unzulässig.

4

Die infolge wirksamen Widerrufs erfolgte Umwandlung des Darlehensverhältnisses in ein Rückgewährschuldverhältnis ändert nicht den für die Streitwertbemessung maßgeblichen Wert; maßgeblich bleibt der bis zum Widerruf bestehende Hauptforderungsbetrag.

Zitiert von (8)

7 zustimmend · 1 ablehnend

Relevante Normen
§ 26 Nr 8 S 1 ZPOEG§ 3 ZPO§ 9 ZPO§ 97 Abs 1 ZPO§ 346 BGB§ 346ff BGB

Vorinstanzen

vorgehend OLG Koblenz, 21. März 2018, Az: 8 U 99/18

vorgehend LG Mainz, 16. Januar 2018, Az: 6 O 164/17

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 21. März 2018 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Streitwert: 14.419 €.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger ist unzulässig, weil der Wert der von den Klägern mit einer Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO).

2

Der Wert der Feststellung, dass die Kläger der Beklagten ab dem Zeitpunkt des Widerrufs auf das streitgegenständliche Darlehen keine Zins- und Tilgungsleistungen zu leisten haben, richtet sich - ebenso wie die im Hinblick auf das Klageziel vergleichbare Feststellung der infolge des (wirksamen) Widerrufs erfolgten Umwandlung des Darlehensverhältnisses in ein Rückgewährschuldverhältnis - nach der Hauptforderung, die die Kläger gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meinen und die sich auf 14.419 € beläuft (Senatsbeschlüsse vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 6 ff., vom 4. März 2016 - XI ZR 39/15, BKR 2016, 204 Rn. 2 und vom 10. Juli 2018 - XI ZR 613/17, juris Rn. 2). Daneben hat die negative Feststellung, dass die Kläger der Beklagten nicht mehr als den von ihnen aufgrund des Rückgewährschuldverhältnisses errechneten Saldo schulden, keinen eigenständigen, darüber hinausgehenden Wert (Senatsbeschlüsse vom 4. März 2016 aaO Rn. 3 und vom 10. Juli 2018 aaO Rn. 4).

EllenbergerMatthiasDerstadt
GrünebergMenges