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BGH·XI ZB 17/16·10.01.2017

Streitwertbemessung: Klage auf Feststellung der Umwandlung eines Darlehensvertrages in ein Rückgewährschuldverhältnis nach Widerruf

ZivilrechtSchuldrechtDarlehensvertrag / RückabwicklungSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Kläger nahmen ihre Rechtsbeschwerde zurück; der Senat erklärte das Rechtsmittel für verlustig, auferlegte die Kosten und setzte den Streitwert auf bis zu 45.000 € fest. Das Gericht stellte klar, dass bei Feststellungsklagen über die Umwandlung eines Darlehens in ein Rückgewährschuldverhältnis nach wirksamem Widerruf die für die Streitwertbemessung maßgeblichen Leistungen jene sind, die der Darlehensnehmer nach §§ 346 ff. BGB bis zum Widerruf beanspruchen kann. Zahlungen nach dem Widerruf fallen nicht in das Rückgewährschuldverhältnis; ein etwaiger Bereicherungsanspruch nach § 814 BGB ist nur relevant, wenn er Gegenstand des Antrags ist.

Ausgang: Rechtsbeschwerde zurückgenommen und für verlustig erklärt; Kosten auferlegt; Streitwert auf bis 45.000 € festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer Feststellungsklage, dass sich ein Darlehensvertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis nach wirksamem Widerruf umwandelt, bemisst sich der Streitwert nach den Leistungen, die der Darlehensnehmer gemäß §§ 346 ff. BGB geltend machen kann.

2

Für die Streitwertbemessung sind insbesondere die bis zum Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen maßgeblich.

3

Zins- und Tilgungsleistungen, die der Darlehensnehmer nach dem Widerruf weiter leistet, gehören nicht zum Rückgewährschuldverhältnis gemäß §§ 346 ff. BGB.

4

Ein möglicher Bereicherungsanspruch nach § 814 BGB ist nur dann für die Streitwertfestsetzung zu berücksichtigen, wenn dieser Anspruch ausdrücklich Gegenstand des Antrags ist.

5

Die Regelung des § 357 Abs. 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung führt bei wirksamem Widerruf zur Rückabwicklung nach §§ 346 ff. BGB und ist maßgeblich für die Beurteilung des Leistungsumfangs.

Zitiert von (25)

23 zustimmend · 2 neutral

Relevante Normen
§ 3 ZPO§ 256 Abs 1 ZPO§ 346 BGB§ 346ff BGB§ 357 Abs 1 S 1 BGB§ 812 BGB

Vorinstanzen

vorgehend OLG Koblenz, 24. August 2016, Az: 8 U 616/16

vorgehend LG Koblenz, 20. April 2016, Az: 3 O 402/15

Tenor

Die Kläger werden, nachdem sie die Rechtsbeschwerde gegen den am 24. August 2016 ergangenen Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz zurückgenommen haben, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.

Die Kosten der Rechtsbeschwerde werden ihnen auferlegt (§ 516 Abs. 3 ZPO entsprechend).

Der Streitwert wird auf bis 45.000 € festgesetzt. Im Falle eines wirksamen Widerrufs ist das Schuldverhältnis gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung nach den §§ 346 ff. BGB rückabzuwickeln, so dass für den Streitwert - wenn wie hier auf Feststellung geklagt wird, dass der Darlehensvertrag sich in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat - die Leistungen maßgeblich sind, die der Darlehensnehmer gemäß §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meint (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 6 f.). Maßgeblich sind dabei die Zins- und Tilgungsleistungen bis zum Widerruf. Danach vom Darlehensnehmer - ggfs. unter Vorbehalt - weiter erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen fallen nicht in das Rückgewährschuldverhältnis gemäß §§ 346 ff. BGB. Ein im Falle eines wirksamen Widerrufs insoweit unter Umständen (vgl. § 814 BGB) gegebener Bereicherungsanspruch ist vorliegend vom Antrag nicht umfasst.

Ellenberger Maihold Matthias Derstadt Dauber