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BGH·XI ZR 225/22·03.06.2024

Gegenvorstellung gegen Wertfestsetzung bei Widerruf: Gegenstandswert bis 140.000 € bestätigt

ZivilrechtSchuldrechtDarlehensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger erhob Gegenvorstellung gegen die Wertfestsetzung des Senats in einem Widerrufsstreit um einen Darlehensvertrag. Streitfrage war, ob der Gegenstandswert oberhalb der Stufe bis 140.000 € anzusetzen ist. Der Senat weist die Gegenvorstellung zurück: Maßgeblich sind die bis zum Widerruf geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen (127.076,54 €), damit bleibt die Wertfestsetzung bestehen.

Ausgang: Gegenvorstellung gegen die Wertfestsetzung zurückgewiesen; Gegenstandswert in der Stufe bis 140.000 € bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Gegenvorstellung gegen eine Wertfestsetzung ist zulässig, wenn sie innerhalb der analog geltenden sechsmonatigen Frist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG erhoben wird.

2

Bei positiven und negativen Feststellungsanträgen in Widerrufsfällen bemisst sich der Gegenstandswert nach den Zins- und Tilgungsleistungen, die der widerrufende Darlehensnehmer bis zum Widerruf erbracht hat.

3

Ergibt die Summe der bis zum Widerruf geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen einen Betrag innerhalb einer Wertstufe, bleibt die in dieser Wertstufe festgesetzte Wertangabe bestehen.

4

Eine Gegenvorstellung rechtfertigt keine andere Wertbemessung, wenn nicht substanziiert tatsächliche oder rechtliche Umstände vorgetragen werden, die eine abweichende Festsetzung begründen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 68 Abs. 1 Satz 3 GKG§ 63 Abs. 3 Satz 2 GKG

Vorinstanzen

vorgehend OLG Frankfurt, 31. August 2022, Az: 3 U 65/22, Beschluss

vorgehend OLG Frankfurt, 22. Juli 2022, Az: 3 U 65/22, Beschluss

vorgehend LG Frankfurt, 17. Februar 2022, Az: 2-10 O 255/21

Tenor

Die Gegenvorstellung des Klägers vom 15. Mai 2024 gegen die Wertfestsetzung in dem Beschluss des Senats vom 20. Februar 2024 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

1. Die gegen die Wertfestsetzung in dem Beschluss vom 20. Februar 2024 gerichtete Gegenvorstellung des Klägers ist zulässig, insbesondere innerhalb der analog geltenden sechsmonatigen Frist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. November 2016 - XI ZR 305/14, juris Rn. 1, vom 24. Juli 2018 - XI ZR 740/17, juris Rn. 1, und vom 24. März 2020 - XI ZR 311/18, juris Rn. 2) erhoben worden.

2

2. Die Gegenvorstellung gibt keinen Anlass, den Gegenstandswert zu ändern. Die Wertfestsetzung in der Stufe bis 140.000 € trifft zu.

3

Der Kläger möchte mit seinem Klageantrag festgestellt wissen, dass er wegen des erklärten Widerrufs nicht mehr aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag vom 17. September 2009 verpflichtet ist, Zins- und Tilgungsleistungen zu erbringen. Der Wert von positiven wie negativen Feststellungsanträgen in Widerrufsfällen richtet sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats nach den Zins- und Tilgungsleistungen, die der widerrufende Darlehensnehmer auf den in Streit stehenden Vertrag bis zum Widerruf erbracht hat (Senatsbeschlüsse vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 6 ff., vom 4. März 2016 - XI ZR 39/15, BKR 2016, 204 Rn. 2; vom 10. Juli 2018 - XI ZR 613/17, juris Rn. 2 und vom 16. Juli 2019 - XI ZR 538/18, juris Rn. 5). Vorliegend hat der Kläger nach seinem Vorbringen bis zum Zugang seiner Widerrufserklärung Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von insgesamt 127.076,54 € erbracht.

EllenbergerMatthiasSchild von Spannenberg
GrünebergDerstadt