Gegenvorstellung gegen Wertfestsetzung bei Widerruf: Gegenstandswert bis 140.000 € bestätigt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger erhob Gegenvorstellung gegen die Wertfestsetzung des Senats in einem Widerrufsstreit um einen Darlehensvertrag. Streitfrage war, ob der Gegenstandswert oberhalb der Stufe bis 140.000 € anzusetzen ist. Der Senat weist die Gegenvorstellung zurück: Maßgeblich sind die bis zum Widerruf geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen (127.076,54 €), damit bleibt die Wertfestsetzung bestehen.
Ausgang: Gegenvorstellung gegen die Wertfestsetzung zurückgewiesen; Gegenstandswert in der Stufe bis 140.000 € bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Gegenvorstellung gegen eine Wertfestsetzung ist zulässig, wenn sie innerhalb der analog geltenden sechsmonatigen Frist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG erhoben wird.
Bei positiven und negativen Feststellungsanträgen in Widerrufsfällen bemisst sich der Gegenstandswert nach den Zins- und Tilgungsleistungen, die der widerrufende Darlehensnehmer bis zum Widerruf erbracht hat.
Ergibt die Summe der bis zum Widerruf geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen einen Betrag innerhalb einer Wertstufe, bleibt die in dieser Wertstufe festgesetzte Wertangabe bestehen.
Eine Gegenvorstellung rechtfertigt keine andere Wertbemessung, wenn nicht substanziiert tatsächliche oder rechtliche Umstände vorgetragen werden, die eine abweichende Festsetzung begründen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend OLG Frankfurt, 31. August 2022, Az: 3 U 65/22, Beschluss
vorgehend OLG Frankfurt, 22. Juli 2022, Az: 3 U 65/22, Beschluss
vorgehend LG Frankfurt, 17. Februar 2022, Az: 2-10 O 255/21
Tenor
Die Gegenvorstellung des Klägers vom 15. Mai 2024 gegen die Wertfestsetzung in dem Beschluss des Senats vom 20. Februar 2024 wird zurückgewiesen.
Gründe
1. Die gegen die Wertfestsetzung in dem Beschluss vom 20. Februar 2024 gerichtete Gegenvorstellung des Klägers ist zulässig, insbesondere innerhalb der analog geltenden sechsmonatigen Frist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. November 2016 - XI ZR 305/14, juris Rn. 1, vom 24. Juli 2018 - XI ZR 740/17, juris Rn. 1, und vom 24. März 2020 - XI ZR 311/18, juris Rn. 2) erhoben worden.
2. Die Gegenvorstellung gibt keinen Anlass, den Gegenstandswert zu ändern. Die Wertfestsetzung in der Stufe bis 140.000 € trifft zu.
Der Kläger möchte mit seinem Klageantrag festgestellt wissen, dass er wegen des erklärten Widerrufs nicht mehr aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag vom 17. September 2009 verpflichtet ist, Zins- und Tilgungsleistungen zu erbringen. Der Wert von positiven wie negativen Feststellungsanträgen in Widerrufsfällen richtet sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats nach den Zins- und Tilgungsleistungen, die der widerrufende Darlehensnehmer auf den in Streit stehenden Vertrag bis zum Widerruf erbracht hat (Senatsbeschlüsse vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 6 ff., vom 4. März 2016 - XI ZR 39/15, BKR 2016, 204 Rn. 2; vom 10. Juli 2018 - XI ZR 613/17, juris Rn. 2 und vom 16. Juli 2019 - XI ZR 538/18, juris Rn. 5). Vorliegend hat der Kläger nach seinem Vorbringen bis zum Zugang seiner Widerrufserklärung Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von insgesamt 127.076,54 € erbracht.
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