Zurückweisung der sofortigen Beschwerde: Keine Anrechnung nicht streitgegenständlicher Grundschulden
KI-Zusammenfassung
Die sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts wurde vom OLG Köln zurückgewiesen. Streitgegenstand war, ob der Nennwert nicht streitgegenständlicher Grundschulden dem Gegenstandswert hinzuzurechnen ist. Das Gericht verneint dies, da die Grundschulden nicht selbst streitig waren. Nebenforderungen begründen keinen eigenen Gegenstandswert; eine Kostenentscheidung war entbehrlich.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Gegenstandswertfestsetzung abgewiesen; Nennwert nicht streitgegenständlicher Grundschulden nicht hinzugerechnet
Abstrakte Rechtssätze
Der Nennwert von Sicherheiten (z. B. Grundschulden) ist bei der Festsetzung des Gegenstandswerts nur dann hinzuzurechnen, wenn diese Sicherheiten selbst Gegenstand des streitigen Verfahrens sind.
Nicht streitgegenständliche Sicherheiten rechtfertigen keine Erhöhung des Gegenstandswerts; entgegenstehende Entscheidungen betreffen nur Fälle, in denen die Rechte an den Sicherheiten (z. B. Löschung) tatsächlich streitig waren.
Nebenforderungen, die als Nebenforderungen im Sinne des § 4 Abs. 1 ZPO und § 43 Abs. 1 GKG gelten, begründen keinen eigenständigen Gegenstandswert.
Über die Kostenentscheidung kann nach § 68 Abs. 3 GKG entbehrlich entschieden werden, wenn dies geboten erscheint.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 17 O 335/15
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerde ist, soweit über sie nach teilweiser Abhilfe noch zu entscheiden ist, gem. §§ 68 Abs. 1 S. 1, 3, 63 Abs. 2, 3 S. 2 GKG zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.
Eine Hinzurechnung des Nennwerts der Grundschulden kommt nicht in Betracht, da diese im vorliegenden Fall nicht streitgegenständlich waren. Aus dem Beschluss des XI. Zivilsenats des Bundesgerichthofs vom 4.3.2016 (XI ZR 39/15) folgt nichts anderes, denn in dem diesem Beschluss zu Grunde liegenden Fall war die Bewilligung der Löschung der Grundschuld Streitgegenstand. Demgegenüber hat der XI. Zivilsenat in seinem Beschluss vom 12.1.2016 (XI ZR 366/15) den Wert der ausweislich des dem Beschluss vorgehenden Urteils des 6. Zivilsenats des OLG Stuttgart vom 21.7.2015 (6 U 41/15) den widerrufenen Darlehensverträgen zugeordneten, nicht streitgegenständlichen Sicherheiten bei seiner Gegenstandswertfestsetzung nicht berücksichtigt.
Den übrigen Klageanträgen kommt, da mit ihnen Nebenforderungen i.S. von §§ 4 Abs. 1 ZPO, 43 Abs. 1 GKG geltend gemacht werden, kein eigenständiger Wert zu.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 68 Abs. 3 GKG.