Beschwerde gegen Ablehnung einstweiliger Rechtsschutzes mangels Glaubhaftmachung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrt im einstweiligen Rechtsschutz die Herausgabe personenbezogener Daten und früherer Leistungen. Das LSG weist die Beschwerde gegen die Abweisung des SG zurück, weil der Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht wurde. Eine substantiiert begründete Beweisführung fehlte trotz Fristsetzung; Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz mangels Glaubhaftmachung zurückgewiesen; Kosten nicht erstattungsfähig
Abstrakte Rechtssätze
Für die Anordnung einstweiliger Maßnahmen im Sozialgerichtstag ist ein Anordnungsgrund erforderlich; §86b Abs.2 SGG unterscheidet hierbei eigenständig zwischen Sicherungs- und Regelungsanordnung.
Die Sicherungsanordnung setzt die Gefahr voraus, dass durch Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert wird; die Regelungsanordnung erfordert, dass die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Der Anordnungsgrund ist nach §86b Abs.2 SGG i.V.m. §920 Abs.2 ZPO glaubhaft zu machen; Glaubhaftmachung verlangt eine tatsächliche Beweisführung und nicht bloße Ankündigungen künftiger Prozessbegründungen.
Fehlt eine substantiiert begründete und glaubhaft gemachte Darstellung der Eilbedürftigkeit, ist der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung in einstweiligen Verfahren richtet sich nach §193 SGG; bestimmte Beschlüsse können darüber hinaus nach §177 SGG nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
Zitiert von (3)
2 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
Sozialgericht Duisburg, S 31 KR 1205/17 ER
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 12.12.2017 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtschutzes, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Daten zu ihrer Person und zu den in der Vergangenheit an sie erbrachten Leistungen zur Verfügung zu stellen.
Das Sozialgericht (SG) Duisburg hat den Antrag mit Beschluss vom 12.12.2017, der Antragstellerin zugestellt am 19.12.2017, abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin vom 18.01.2018.
II.
Die statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Rechtsgrundlage für das Begehren der Antragstellerin ist § 86 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Sowohl für die Sicherungs- als auch für die Regelungsanordnung bedarf es eines Anordnungsgrundes. Diesen definiert § 86b Abs. 2 SGG für die Sicherungsanordnung einerseits und Regelungsanordnung andererseits jeweils eigenständig. Die Sicherungsanordnung setzt die Gefahr voraus, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird (§ 86b Abs. 2 Satz 1 SGG). Hingegen verlangt die Regelungsanordnung, dass die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG).
Der Anordnungsgrund ist nach Maßgabe des § 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die Glaubhaftmachung verlangt eine Beweisführung (Senat, Beschluss vom 30.07.2015 - L 11 KR 303/15 B ER -). Daran fehlt es. Die Antragstellerin hat ihre Beschwerde nicht begründet. Ausweislich der Beschwerdeschrift vom 18.01.2018 war angekündigt, einen Prozesskostenhilfeantrag zu stellen und die Beschwerde nach anwaltlicher Vertretung zu begründen. Das ist nicht geschehen. Mit Verfügung vom 05.03.2018 hat der Senat an die Beschwerdebegründung erinnert. Hierauf ist kein Eingang zu verzeichnen. Infolgedessen fehlt es schon deswegen am Anordnungsgrund, weil die Eilbedürftigkeit nicht glaubhaft ist (hierzu auch Senat, Beschlüsse vom 25.10.2017 - L 11 KA 48/17 B ER -, 04.05.2016 - L 11 KR 786/15 B ER -, 23.11.2015 - L 11 KR 535/15 B ER - und 19.09.2014 - L 11 KA 61/14 B ER -).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).