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Landessozialgericht NRW·L 11 KR 786/15 B ER·03.05.2016

Beschwerde wegen einstweiliger Anordnung von Krankengeld als unbegründet zurückgewiesen

SozialrechtKrankenversicherungsrechtEilverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt im einstweiligen Rechtsschutz die Anordnung von Krankengeld. Das Sozialgericht hat den Antrag abgelehnt; die Beschwerde zum Landessozialgericht wurde zurückgewiesen, weil der Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht wurde. Der Antragsteller hatte nach Akteneinsicht eine Begründung angekündigt, diese jedoch trotz Erinnerung nicht vorgelegt. Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der einstweiligen Anordnung von Krankengeld als unbegründet abgewiesen; Kosten nicht erstattungsfähig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Gewährung einer Sicherungs- oder Regelungsanordnung im einstweiligen Rechtsschutz ist jeweils ein Anordnungsgrund erforderlich; die Sicherungsanordnung setzt die Gefahr voraus, dass durch Änderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert wird, die Regelungsanordnung verlangt, dass eine Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 SGG).

2

Der Anordnungsgrund ist glaubhaft zu machen; die Glaubhaftmachung verlangt eine tatsächliche Beweisführung i.S.v. § 294 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG und § 920 Abs. 2 ZPO.

3

Eine bloße Ankündigung, die Sachvorträge nach Akteneinsicht nachzureichen, genügt nicht der Glaubhaftmachung der Eilbedürftigkeit; unterlässt der Antragsteller trotz Akteneinsicht und gerichtlicher Erinnerung die substantiierte Darlegung, fehlt es am erforderlichen Anordnungsgrund.

4

Die Kostenentscheidung in einstweiligen Sozialrechtsverfahren ergibt sich aus § 193 SGG; bei zurückgewiesener Beschwerde sind Kosten nicht zu erstatten.

Zitiert von (5)

5 zustimmend

Relevante Normen
§ 86 Abs. 2 SGG§ 86b Abs. 2 Satz 1 SGG§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO§ 294 Abs. 1 ZPO§ 920 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

Sozialgericht Dortmund, S 63 KR 1149/15 ER

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 01.12.2015 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

2

I.

3

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutz Krankengeld nach dem Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

4

Das Sozialgericht (SG) Dortmund hat den Antrag mit Beschluss vom 01.12.2015 abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers vom 10.12.2015.

5

II.

6

Die statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

7

Rechtsgrundlage für das Begehren des Antragstellers ist § 86 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Sowohl für die Sicherungs- als auch für die Regelungsanordnung bedarf es eines Anordnungsgrundes. Diesen definiert § 86b Abs. 2 SGG für die Sicherungsanordnung einerseits und Regelungsanordnung andererseits jeweils eigenständig. Die Sicherungsanordnung setzt die Gefahr voraus, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird (§ 86b Abs. 2 Satz 1 SGG). Hingegen verlangt die Regelungsanordnung, dass die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG).

8

Der Anordnungsgrund ist nach Maßgabe des § 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die Glaubhaftmachung verlangt eine Beweisführung (Senat, Beschluss vom 30.07.2015 - L 11 KR 303/15 B ER -). Daran fehlt es. Der Antragsteller hat seine Beschwerde nicht begründet. Der Senat hat der Bevollmächtigten des Antragstellers die Streitakten unter dem 01.02.2016 zur Akteneinsicht übersandt. Die Akten sind am 19.02.2016 zurückgegeben worden. Ausweislich der Beschwerdeschrift vom 10.12.2015 war angekündigt, die Beschwerde nach Akteneinsicht zu begründen. Das ist nicht geschehen. Mit Verfügung vom 11.04.2016 hat der Senat an die Beschwerdebegründung mit dem Zusatz erinnert, nötigenfalls möge eine Rücknahme erwogen werden. Hierauf ist kein Eingang zu verzeichnen. Infolgedessen fehlt es schon deswegen am Anordnungsgrund, weil die Eilbedürftigkeit nicht glaubhaft ist (hierzu auch Senat, Beschlüsse vom 23.11.2015 - L 11 KR 535/15 B ER - und 19.09.2014 - L 11 KA 61/14 B ER, -).

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

10

Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).