Themis
Anmelden
Landessozialgericht NRW·L 11 KR 40/18 B ER·29.05.2018

Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutz nach SGG wegen Pfändungsaufträgen zurückgewiesen

SozialrechtSozialgerichtsverfahrenEinstweiliger Rechtsschutzzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin suchte einstweiligen Rechtsschutz gegen die Antragsgegnerin wegen angeblich unberechtigter Pfändungsaufträge, fehlerhafter Abrechnungen und nicht anerkannter Verordnungen. Das Sozialgericht lehnte den Antrag ab; die Beschwerde wurde trotz Erinnerungen nicht begründet. Der Senat wies die Beschwerde als unbegründet zurück, weil der Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht wurde. Die Kostenentscheidung folgt aus §193 SGG.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung des einstweiligen Rechtsschutzes als unbegründet zurückgewiesen; Kosten nach §193 SGG.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Anordnung einer Sicherungs- oder Regelungsanordnung im einstweiligen Rechtsschutz nach dem SGG ist jeweils ein eigenständiger Anordnungsgrund erforderlich.

2

Die Sicherungsanordnung setzt die Gefahr voraus, dass durch Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert wird; die Regelungsanordnung erfordert die Notwendigkeit zur Abwendung wesentlicher Nachteile.

3

Der Anordnungsgrund ist glaubhaft zu machen; die Glaubhaftmachung erfordert eine konkrete Beweisführung (vgl. § 86b Abs. 2 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).

4

Fehlt es an einer substantiierten Begründung bzw. an der Glaubhaftmachung der Eilbedürftigkeit, kann ein Antrag im einstweiligen Rechtsschutz zurückgewiesen werden; Erinnerungsschreiben zur Nachholung der Begründung rechtfertigen ohne Nachreichung keine andere Entscheidung.

5

Die Kostenentscheidung bei Zurückweisung eines Antrags richtet sich nach § 193 SGG.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 86 Abs. 2 SGG§ 86b Abs. 2 SGG§ 86b Abs. 2 Satz 1 SGG§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG§ 294 Abs. 1 ZPO§ 920 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

Sozialgericht Duisburg, S 31 KR 1477/17

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 28.12.2017 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

2

I.

3

Die Antragstellerin wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtschutzes gegen die Antragsgegnerin wegen "unberechtigter Pfändungsaufträge, falscher Angaben zum Versicherungsverlauf und Unwahrheiten in der Abrechnung, falsche Angaben zu Diagnosen, falsche Leistungen und falsche Angaben zur Berechnung. Die Behandlungen mussten privat gezahlt werden. Die Verordnungen wurden nicht anerkannt".

4

Das Sozialgericht (SG) Duisburg hat den Antrag mit Beschluss vom 28.12.2017, der Antragstellerin zugestellt am 03.01.2018, abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin vom 18.01.2018, die sie trotz Erinnerungen durch das Gericht nicht begründet hat.

5

II.

6

Die statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

7

Rechtsgrundlage für das Begehren der Antragstellerin ist § 86 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Sowohl für die Sicherungs- als auch für die Regelungsanordnung bedarf es eines Anordnungsgrundes. Diesen definiert § 86b Abs. 2 SGG für die Sicherungsanordnung einerseits und Regelungsanordnung andererseits jeweils eigenständig. Die Sicherungsanordnung setzt die Gefahr voraus, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird (§ 86b Abs. 2 Satz 1 SGG). Hingegen verlangt die Regelungsanordnung, dass die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG).

8

Der Anordnungsgrund ist nach Maßgabe des § 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die Glaubhaftmachung verlangt eine Beweisführung (Senat, Beschlüsse vom 21.03.2018 - L 11 KR 39/18 B ER - und 30.07.2015 - L 11 KR 303/15 B ER -). Daran fehlt es. Die Antragstellerin hat ihre Beschwerde nicht begründet. Ausweislich der Beschwerdeschrift vom 18.01.2018 war angekündigt, einen Prozesskostenhilfeantrag zu stellen und die Beschwerde nach anwaltlicher Vertretung zu begründen. Das ist nicht geschehen. Mit Verfügungen vom 16.03. und 18.04.2018 hat der Senat an die Beschwerdebegründung erinnert. Hierauf ist kein Eingang zu verzeichnen. Infolgedessen fehlt es schon deswegen am Anordnungsgrund, weil die Eilbedürftigkeit nicht glaubhaft ist (hierzu auch Senat, Beschlüsse vom 21.03.2018 - L 11 KR 39/18 B ER -, 25.10.2017 - L 11 KA 48/17 B ER -, 04.05.2016 - L 11 KR 786/15 B ER -, 23.11.2015 - L 11 KR 535/15 B ER - und 19.09.2014 - L 11 KA 61/14 B ER -).

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

10

Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).