Beschwerde nach §86 SGG: Anordnungsgrund/Eilbedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller richtete eine Beschwerde nach §86 Abs. 2 SGG gegen einen Beschluss des Sozialgerichts und begehrte eine Sicherungs- bzw. Regelungsanordnung. Das Landessozialgericht verwies auf die unterschiedlichen Anordnungsgründe nach §86b Abs. 2 SGG und die Erfordernis der Glaubhaftmachung nach §§294 ZPO, 920 ZPO. Da der Antragsteller trotz Hinweisen keine substantiierte Stellungnahme abgab, fehlt die Glaubhaftmachung der Eilbedürftigkeit; die Beschwerde wird zurückgewiesen und Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Beschwerde nach §86 SGG zurückgewiesen, da der Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) nicht glaubhaft gemacht wurde; Kosten nicht erstattet.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Anordnung einer Sicherungs- oder Regelungsanordnung nach §86 Abs. 2 SGG ist jeweils gesondert ein Anordnungsgrund zu prüfen; die Sicherungsanordnung setzt die Gefahr voraus, dass durch Veränderung des bestehenden Zustands die Realisierung eines Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert wird, die Regelungsanordnung erfordert, dass die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Der Anordnungsgrund ist glaubhaft zu machen; die Glaubhaftmachung verlangt eine substantielle Beweisführung nach §294 Abs. 1 ZPO i.V.m. §920 Abs. 2 ZPO.
Unterbleibt trotz gerichtlicher Hinweise und Aufforderung die substantiierte Darlegung der Eilbedürftigkeit, fehlt regelmäßig die erforderliche Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes und führt dies zur Zurückweisung der Beschwerde.
Die Kostenentscheidung in Beschwerdeverfahren richtet sich nach §193 SGG; bei Zurückweisung sind Kosten nicht zu erstatten, sofern das Gericht dies so anordnet.
Vorinstanzen
Sozialgericht Dortmund, S 48 KR 1726/18 ER
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 27.07.2018 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Rechtsgrundlage für das Begehren des Antragstellers ist § 86 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Sowohl für die Sicherungs- als auch für die Regelungsanordnung bedarf es eines Anordnungsgrundes. Diesen definiert § 86b Abs. 2 SGG für die Sicherungsanordnung einerseits und Regelungsanordnung andererseits jeweils eigenständig. Die Sicherungsanordnung setzt die Gefahr voraus, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird (§ 86b Abs. 2 Satz 1 SGG). Hingegen verlangt die Regelungsanordnung, dass die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG).
Der Anordnungsgrund ist nach Maßgabe des § 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die Glaubhaftmachung verlangt eine Beweisführung (Senat, Beschluss vom 30.05.2018 - L 11 KR 40/18 B ER -; Beschluss vom 21.03.2018 - L 11 KR 39/18 B ER -; Beschluss vom 30.07.2015 - L 11 KR 303/15 B ER -). Daran fehlt es. Der Antragsteller hat zwar seine Beschwerde vom 16.08.2018 kusorisch begründet. Zu den rechtlichen Hinweisen des Senats vom 25.01.2019 hat er hingegen trotz Erinnerungen vom 27.03.2019 und 24.04.2019 keine Stellungnahme abgegeben. Infolgedessen fehlt es schon deswegen am Anordnungsgrund, weil die Eilbedürftigkeit nicht glaubhaft ist (hierzu auch Senat, Beschlüsse vom 21.03.2018 - L 11 KR 39/18 B ER -, 25.10.2017 - L 11 KA 48/17 B ER -, 04.05.2016 - L 11 KR 786/15 B ER -, 23.11.2015 - L 11 KR 535/15 B ER - und 19.09.2014 - L 11 KA 61/14 B ER -).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).