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Landessozialgericht NRW·L 11 KA 61/14 B ER·09.09.2014

Beschwerde gegen Rückforderungsbescheid wegen unzureichendem Vorbringen abgewiesen

SozialrechtSozialverwaltungsverfahrenLeistungsrückforderungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügte einen Rückforderungsbescheid und beantragte einstweiligen Rechtsschutz mit Hinweisen auf Verjährung, mangelnde Nachvollziehbarkeit der Berechnung und fehlendes rechtliches Gehör. Das Landessozialgericht wies die Beschwerde als unbegründet zurück, da das Vorbringen unspezifisch blieb. Ein möglicher Anhörungsfehler war durch das Widerspruchsverfahren geheilt; die Berechnung ist im Hauptsacheverfahren zu prüfen.

Ausgang: Beschwerde gegen Rückforderungsbescheid als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist ein umfassender und konkreter Tatsachen- und Rechtsvortrag erforderlich; schlagwortartige Behauptungen genügen nicht zur Begründung des Antrags.

2

Die Einrede der Verjährung oder Verfristung muss konkret dargelegt werden; bloß pauschale Hinweise reichen nicht aus, um die Offensichtlichkeit der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts zu begründen.

3

Ein Anhörungsfehler (§ 24 SGB X) kann durch das nachfolgende Widerspruchsverfahren geheilt werden, sofern dem Betroffenen im Widerspruchsverfahren die Möglichkeit zur sachgerechten Äußerung zu den entscheidungserheblichen Tatsachen eingeräumt wurde.

4

Liegt die Berechnungsgrundlage im Widerspruchsbescheid offen, ist eine detaillierte Rügenhaftung des Rechenwegs im einstweiligen Rechtsschutz erforderlich; substantiiert dargestellte Rechenfehler sind andernfalls im Klageverfahren zu klären.

Zitiert von (6)

6 zustimmend

Relevante Normen
§ 153 Abs. 2 SGG§ 92 SGG§ 106 Abs. 1 SGG§ 24 SGB X§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz§ 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung

Vorinstanzen

Sozialgericht Düsseldorf, S 33 KA 91/14 ER

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 22.05.2014 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Der Streitwert wird auf 3.187,00 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Die statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet.

3

Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die als zutreffend erachteten Ausführungen des Sozialgerichts (SG) im angefochtenen Beschluss (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).

4

Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Es reduziert sich unter Bezugnahme auf die Klageschrift vom 30.06.2014 auf den Vortrag, dass der streitbefangene Bescheid dem Kläger erstmals im Januar 2014 bekannt gegeben worden und deswegen Verjährung bzw. Verfristung eingetreten sei bzw. die Einrede der Verjährung erhoben werde. Zudem sei die Höhe der Rückforderung nicht nachvollziehbar. Schließlich sei der Rückforderungsbescheid erlassen worden, ohne zuvor rechtliches Gehör zu gewähren.

5

Dieses eher schlagwortartige Vorbringen trägt die Beschwerde nicht. Gerade im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist es nicht nur tunlich sondern auch geboten, das Vorbringen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht dahin zu präzisieren, dass die Sach- und Rechtslage möglichst in einem Schriftsatz durchdrungen und aufbereitet dargestellt wird. Zwar enthält die auch auf das einstweilige Rechtsschutzverfahren anwendbare Regelung des § 92 SGG nur eine "Soll"-Vorgabe. Indessen verdichtet sich diese im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu einem faktischen "Muss". Bleibt aufgrund kursorischen Vorbringens nämlich unklar, auf welche rechtlichen und tatsächlichen Aspekte ein Antragsteller/Beschwerdeführer seinen Begehren stützt, kann dies nicht dazu führen, dass das Gericht gehalten wäre, zu weiterem Vorbringen aufzufordern. Zwar greift § 106 Abs. 1 SGG grundsätzlich auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren. Allerdings steht dies immer unter dem Vorbehalt, dass dieses Verfahren auf Vorläufigkeit und Schnelligkeit angelegt ist, mithin es den Beteiligten obliegt, sogleich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend vorzutragen.

6

Daran fehlt es. Die allgemein gehaltenen Hinweise auf Verjährung und Verfristung sind nicht konkretisiert. Mit Blick auf die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens sind sie insbesondere nicht geeignet, die offensichtliche Rechtwidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Dass und welche besondere Nachteile dem Kläger infolge der gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehbarkeit entstehen, ist nicht dargetan, worauf bereits das SG hingewiesen hat.

7

Zum Vorbringen des Klägers, vor Erlass des Rückforderungsbescheides hätte ihm rechtliches Gehör gewährt werden müssen, hat sich das SG zutreffend geäußert. Ein Anhörungsfehler (§ 24 Sozialgesetzbuch 10. Buch (SGB X)) ist durch das Widerspruchsverfahren geheilt (Schütze, in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Auflage, 2014, § 41 Rdn. 15). Voraussetzung ist, dass dem Kläger die Möglichkeit gegeben wurde, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen sachgerecht zu äußern (Schütze, a.a.O., unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts). Der Kläger hat indes nichts dazu vorgetragen, dass ihm dies nicht möglich gewesen war.

8

Soweit der Kläger meint, die im Widerspruchbescheid vom 12.06.2014 bezifferte Rückforderungshöhe sei mangels Spezifizierung nicht nachvollziehbar, erschließt sich das nicht. Der Widerspruchsbescheid weist die Berechnungsgrundlagen aus. Der Kläger hat nicht aufgezeigt, dass und inwieweit der Rechenweg fehlerbehaftet ist. Nötigenfalls wird dies im Klageverfahren zu klären sein.

9

Nach alledem konnte die Beschwerde keinen Erfolg haben.

10

Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung.