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Landessozialgericht NRW·L 11 KR 218/18 B ER·29.05.2018

Beschwerdeverwerfung wegen Fristversäumnis und fehlender Eilbegründung im einstweiligen Rechtsschutz

VerfahrensrechtSozialgerichtsverfahrenEinstweiliger RechtsschutzVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Antragsgegnerin wegen angeblicher Falschangaben an die Deutsche Rentenversicherung; das Sozialgericht hat den Antrag abgelehnt. Die als "Berufung/Widerspruch" bezeichnete Eingabe ging verspätet ein und versäumte damit die einmonatige Beschwerdefrist. Der Senat verwirft die Beschwerde als unzulässig, da zudem der Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht wurde; Kosten sind nicht zu erstatten.

Ausgang: Beschwerde als unzulässig verworfen wegen Versäumung der Beschwerdefrist und fehlender Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes; Kosten nicht erstattet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts ist unzulässig, wenn die einmonatige Beschwerdefrist des § 173 SGG versäumt wird.

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Für die Anordnung vorläufiger Maßnahmen im einstweiligen Rechtsschutz nach § 86 SGG ist der Anordnungsgrund glaubhaft zu machen; § 86b Abs. 2 SGG i.V.m. § 920 ZPO verlangen eine substantiiere Darstellung der Eilbedürftigkeit.

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Die Bezeichnung eines Rechtsmittels in der Eingabe ist unschädlich, wenn aus ihrem Inhalt eindeutig auf das statthafte Rechtsmittel geschlossen werden kann; unzutreffende Überschriften heilen jedoch Verfristungen nicht.

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Bleibt die Beschwerde unbegründet oder unzulässig, sind die Kosten nach § 193 SGG zu tragen bzw. nicht zu erstatten.

Relevante Normen
§ 86 Abs. 2 SGG§ 294 Abs. 1 ZPO§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO§ 172 SGG§ 173 Satz 1 SGG§ 193 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Duisburg, S 31 KR 1146/17 ER

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 28.01.12.2018 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

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I.

3

Die Antragstellerin wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtschutzes gegen die Antragsgegnerin wegen "Falschangaben an die Deutsche Rentenversicherung Bund".

4

Das Sozialgericht (SG) Duisburg hat den Antrag mit Beschluss vom 28.01.2018, der Antragstellerin zugestellt am 01.02.2018, abgelehnt. Hiergegen richtet sich die "Berufung - Widerspruch" der Antragstellerin vom 27.03.2018 (Eingang bei Gericht am 28.03.2018), mit der sie zugleich beantragt, das Verfahren ruhend zu stellen. Es sei zunächst noch eine Besprechung mit Rechtsanwalt Dr. D erforderlich. Die Angelegenheit sei sehr umfangreich "(1.200 Seiten BSG)". Erst nach der im April stattfindenden Besprechung könne die "Berufung" begründet werden.

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II.

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1. Die Antragstellerin überschreibt ihren Schriftsatz vom 27.03.2018 mit "Berufung-Widerspruch für nachstehende Verfahren S 31 KR 1146/17 ER". Damit nimmt sie (auch) den Beschluss des SG vom 28.01.2018 in Bezug. Gegen ihn kann sie indes keine Berufung und keinen Widerspruch eingelegen, sondern nur das Rechtsmittel der Beschwerde erheben. Darauf wird in der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses hingewiesen. Zu Gunsten der Antragstellerin geht der Senat davon aus, dass sie das statthafte Rechtsmittel der Beschwerde einlegen wollte (§ 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG); vgl. zum Meistbegünstigungsgrundsatz: Schmidt in Mayer-Lade-wig/Keller/Leit-he-rer/Schmidt, SGG, 12. Auflage, 2017, § 92 Rn. 5).

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2. Die Beschwerde ist jedoch unzulässig, denn sie ist verfristet. Der Beschluss des SG Duisburg vom 28.01.2018 ist der Antragstellerin am 01.02.2018 zugestellt worden. Die einmonatige Beschwerdefrist endete am 01.03.2018 (§ 173 Satz 1 SGG). Das war auch der Antragstellerin bekannt, denn als Anlage zu Ihrer "Berufungsschrift" ist der Beschluss des SG beigefügt mit einem handschriftlichen Vermerk: "Frist 1 Monat 01.03.2018". Diese Frist hat sie mit Eingang Ihrer Rechtsmittelschrift am 28.03.2018 bei Gericht nicht eingehalten.

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3. Die Beschwerde wäre - bei unterstellter Zulässigkeit - im Übrigen nicht begründet.

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Rechtsgrundlage für das Begehren der Antragstellerin ist § 86 Abs. 2 SGG). Sowohl für die Sicherungs- als auch für die Regelungsanordnung bedarf es eines Anordnungsgrundes. Der Anordnungsgrund ist nach Maßgabe des § 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Daran fehlt es hier. Die Antragstellerin hat ihre Beschwerde nicht begründet. Ausweislich der Beschwerdeschrift vom 27.03.2018 war angekündigt, einen Prozessbevollmächtigten zu beauftragen und das Rechtsmittel zu begründen. Das ist bis heute, d.h. zwei Monate lang, nicht geschehen. Infolgedessen fehlt schon der Anordnungsgrund, weil die Eilbedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht worden ist (hierzu: Senat, Beschlüsse vom 21.03.2018 - L 11 KR 39/18 B ER -, 25.10.2017 - L 11 KA 48/17 B ER -, 04.05.2016 - L 11 KR 786/15 B ER -, 23.11.2015 - L 11 KR 535/15 B ER - und 19.09.2014 - L 11 KA 61/14 B ER -). Das auch deshalb der Fall, weil die Antragstellerin bereits mit der Beschwerdeschrift beantragt hat, das Verfahren "zunächst ruhend zu stellen".

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

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Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).