Nichtannahme einer mangels hinreichender Substantiierung unzulässigen Verfassungsbeschwerde - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, da sie die Begründungs- und Substantiierungsanforderungen der §§ 23 Abs. 1 S. 2, 92 BVerfGG offenkundig nicht erfüllt. Der Antrag auf einstweilige Anordnung ist nach § 40 Abs. 3 GOBVerfG gegenstandslos. Wegen wiederholter und substanzloser Eingaben auferlegt das Gericht dem Beschwerdeführer eine Missbrauchsgebühr von 500 €.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen offenkundiger Unzulässigkeit nicht zur Entscheidung angenommen; Missbrauchsgebühr von 500 € auferlegt; einstweilige Anordnung gegenstandslos.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist nur zur Entscheidung anzunehmen, wenn sie den Begründungs- und Substantiierungsanforderungen der §§ 23 Abs. 1 S. 2, 92 BVerfGG genügt; offenkundige Unzulässigkeit rechtfertigt die Nichtannahme.
Das Bundesverfassungsgericht kann nach § 93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG auf weitergehende Begründungen der Nichtannahme verzichten, wenn die Annahmevoraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen.
Eine Missbrauchsgebühr nach § 34 Abs. 2 BVerfGG ist zu erheben, wenn eine Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung für jeden Einsichtigen als völlig aussichtslos anzusehen ist, insbesondere bei wiederholten substanzlosen Eingaben.
Wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, wird ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 40 Abs. 3 GOBVerfG gegenstandslos.
Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts über die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde und die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr sind unanfechtbar.
Zitiert von (6)
6 zustimmend
- BVerfG2 BvR 355/23, 2 BvR 589/23, 2 BvR 612/23, 2 BvR 617/23, 2 BvR 657/23, 2 BvR 686/23, 2 BvR 695/23, 2 BvR 696/23, 2 BvR 701/2329.06.2023Zustimmendjuris Rn. 4
- BVerfG2 BvQ 64/23, 2 BvQ 73/2313.06.2023Zustimmend2 BvR 302/22, Rn. 4
- BVerfG2 BvR 586/2316.05.2023ZustimmendBeschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 8. März 2022 - 2 BvR 302/22 -, Rn. 4
- BVerfG2 BvQ 6/2321.02.2023Zustimmendjuris Rn. 4
- BVerfG2 BvR 1959/2206.12.2022ZustimmendRn. 4
Vorinstanzen
vorgehend LG Düsseldorf, 12. Januar 2022, Az: 9 T 1/21, Beschluss
vorgehend LG Düsseldorf, 15. Juni 2021, Az: 9 T 1/21, Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 Euro (in Worten: fünfhundert Euro) auferlegt.
Gründe
I.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde genügt offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
II.
Die Auferlegung der Missbrauchsgebühr beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG.
Die Verfassungsbeschwerde ist missbräuchlich erhoben worden. Ein Missbrauch liegt vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, durch erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert zu werden, mit der Folge, dass anderen Bürgern der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Mai 2019 - 2 BvR 2710/18 -, Rn. 4; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Mai 2020 - 1 BvR 275/20 -, Rn. 8; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Januar 2021 - 2 BvR 2115/20 -, Rn. 4; stRspr). Von einem Missbrauch ist unter anderem dann auszugehen, wenn trotz mehrerer Nichtannahme- oder Ablehnungsentscheidungen in ähnlich gelagerten Fällen weiterhin völlig substanzlose Verfassungsbeschwerden ohne wesentliche neue Gesichtspunkte anhängig gemacht werden (vgl. BVerfGK 6, 219 <219>; 10, 94 <97>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Oktober 2020 - 2 BvR 1490/20 -, Rn. 4; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Januar 2021 - 2 BvR 2115/20 -, Rn. 4; stRspr).
Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers, der das Bundesverfassungsgericht wiederholt mit völlig aussichtslosen Eingaben befasst hat und dem bereits eine Missbrauchsgebühr auferlegt worden ist, ist offensichtlich unzulässig. Der von dem Beschwerdeführer geschilderte Lebenssachverhalt lässt eine sachgerechte verfassungsrechtliche Prüfung nicht zu. Damit genügt der Beschwerdevortrag den Begründungs- und Substantiierungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG ersichtlich nicht.
III.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Dies gilt auch hinsichtlich des Ausspruchs über die Missbrauchsgebühr (vgl. BVerfGE 133, 163 <167>).