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BVerfG·2 BvR 586/23·16.05.2023

Nichtannahme einer offensichtlich unzureichend substantiierten Verfassungsbeschwerde (§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG) - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr bei wiederholter Einlegung völlig substanzloser Verfassungsbeschwerden

VerfahrensrechtVerfassungsprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer reichte eine Verfassungsbeschwerde ein, die das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung annimmt. Die Begründung enthält keinen subsumtionsfähigen Sachverhalt, der eine Verletzung von Rechten i.S. des § 90 Abs. 1 BVerfGG erkennen lässt, weshalb die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 S. 2, § 92 BVerfGG nicht erfüllt sind. Mangels Erfolgsaussichten wurde zudem nach § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr von 500 Euro auferlegt; auf weitergehende Gründe wurde gemäß § 93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG verzichtet.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; Missbrauchsgebühr von 500 € auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde genügt den Annahmevoraussetzungen nicht, wenn die Begründung keinen nachvollziehbaren, subsumtionsfähigen Sachverhalt enthält, aus dem sich eine Verletzung von Rechten nach § 90 Abs. 1 BVerfGG ergeben könnte (§ 23 Abs. 1 S. 2, § 92 BVerfGG).

2

Das Bundesverfassungsgericht nimmt Beschwerden nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht an, wenn die gesetzlichen Annahmevoraussetzungen fehlen; es kann nach § 93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG auf ausführlichere Begründungen verzichten.

3

Eine Missbrauchsgebühr nach § 34 Abs. 2 BVerfGG kann auferlegt werden, wenn eine Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos anzusehen ist.

4

Von Missbrauch ist insbesondere auszugehen, wenn sich ein Beschwerdeführer trotz wiederholter Nichtannahme- oder Ablehnungsentscheidungen weiterhin mit inhaltsleeren, in ähnlich gelagerten Fällen nicht um neue Gesichtspunkte erweiterten Eingaben an das Gericht wendet.

Relevante Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 34 Abs 2 Alt 1 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 40 Abs. 3 GOBVerfG§ 93a Abs. 2 BVerfGG§ 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend StA Saarbrücken, 26. April 2023, Az: 11 Js 275/23

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 Euro (in Worten: fünfhundert Euro) auferlegt.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde genügt offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG, weil ihre Begründung eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nachvollziehbar nicht erkennen lässt.

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

II.

3

Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr in der hier angemessenen Höhe von 500 Euro beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG.

4

Ein Missbrauch liegt vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfGK 6, 219 <219>; 10, 94 <97>). Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, durch erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert zu werden, mit der Folge, dass anderen Bürgern der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Mai 2019 - 2 BvR 2710/18 -, Rn. 4; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Mai 2020 - 1 BvR 275/20 -, Rn. 8; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Januar 2021 - 2 BvR 2115/20 -, Rn. 4; stRspr). Von einem Missbrauch ist unter anderem dann auszugehen, wenn trotz mehrerer Nichtannahme- oder Ablehnungsentscheidungen in ähnlich gelagerten Fällen weiterhin völlig substanzlose Verfassungsbeschwerden ohne wesentliche neue Gesichtspunkte anhängig gemacht werden (vgl. BVerfGK 6, 219 <219>; 10, 94 <97>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Januar 2021 - 2 BvR 2115/20 -, Rn. 4; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 8. März 2022 - 2 BvR 302/22 -, Rn. 4; stRspr).

5

Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers, der das Bundesverfassungsgericht wiederholt mit ähnlich gelagerten, völlig aussichtslosen Eingaben befasst hat, ist offensichtlich unzulässig. Den Ausführungen des Beschwerdeführers ist schon kein nachvollziehbarer subsumtionsfähiger Sachverhalt zu entnehmen, der eine sachgerechte verfassungsrechtliche Prüfung zulassen würde. Damit genügt der Beschwerdevortrag den Begründungs- und Substantiierungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG ersichtlich nicht.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Dies gilt auch hinsichtlich des Ausspruchs über die Missbrauchsgebühr (vgl. BVerfGE 133, 163 <167 Rn. 10>).